AG Recklinghausen – Az.: 51 C 517/13 – Beschluss vom 06.03.2014 Die Prozesskostenhilfeanträge beider Antragsteller werden zurückgewiesen. Der Verfahrenswert für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: Schmerzensgeldantrag Antragstellerin zu 1) € 750,— weiterer Zahlungsantrag Antragstellerin zu 1) € 87,60 gesamt Antragstellerin zu 1) € 837,60 Schmerzensgeldantrag Antragsteller zu 2) € 750,— weiterer Zahlungsantrag Antragsteller zu 2) € 1.093,97 Feststellungsantrag Antragsteller zu 2) € 250,— gesamt Antragsteller zu 2) € 2.093,97 gesamt beide Antragsteller € 2.931,57 […]