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Verkehrsunfall – Ersatzfähigkeit von Nachbesichtigungsgutachterkosten

AG Salzwedel – Az.: 31 C 331/13 (IV) – Urteil vom 12.12.2013

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a. an die Klägerin 342,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2013 zu zahlen.

b. an die Klägerin weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 86,63 Euro zu zahlen.

c. an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 83,54 Euro seit dem 28. September 2013 und aus weiteren 3,09 Euro seit dem 22. Oktober 2013 zu zahlen.

2.) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits werden von den Beklagten zu 9/10 als Gesamtschuldner getragen, im Übrigen von der Klägerin.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.) Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf bis 500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Ersatzfähigkeit von Nachbesichtigungsgutachterkosten
Symbolfoto: Von PaeGAG /Shutterstock.com

Die Klägerin parkte am 22. November 2012 gegen 17:15 Uhr mit ihrem PKW Citroën C4 mit dem amtlichen Kennzeichen ll-ll lll in einer Parklücke vor der … . Nachdem sie das Fahrzeug verlassen hatte, rollte das von dem Beklagten zu 1) gefahrene und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte Fahrzeug Opel Vivaro mit dem amtlichen Kennzeichen nn-nn nnn des Beklagten zu 2) gegen das Fahrzeug der Klägerin.

Nachdem die Klägerin von dem Kfz-Sachverständigen EE ein Schadensgutachten hatte erstellen lassen, forderte sie die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 2. Januar 2013 auf, ihr Fahrzeug für eine Fahrzeuggegenüberstellung zur Verfügung zu stellen. Für die Klägerin erschien zu diesem Termin unter anderem der Gutachter EE, der ihr für diese Tätigkeit 330,82 Euro berechnete. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift verwiesen. Die Klägerin ließ diesen Betrag und 10 Euro eigene Fahrtkosten anwaltlich unter dem 12. Februar 2013 anmahnen.

Die Klägerin machte Schadensersatz in Höhe von 2.674,12 Euro geltend, nämlich

Reparaturkosten: 1.463,97 Euro

Wertminderung: 200,00 Euro

Kostenpauschale: 25,00 Euro

Nutzungsausfall: 76,00 Euro

Fahrtkosten Mandant: 10,00 Euro

Kosten Sachverständiger: 507,30 Euro

Kosten Sachverständiger 2. Begutachtung: 330,82 Euro

Ermittlungsakte: 12,00 Euro

Gutachtensübermittlung: 49,03 Euro

2.674,12 Euro

Die Beklagte zu 3) regulierte insgesamt 2.286,27 Euro.

Die Klägerin macht mit der Klage die Positionen Kosten Sachverständiger 2. Begutachtung, Gutachtensübermittlung und Fahrtkosten Mandant geltend.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 389,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2013 zu zahlen.

2.

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Gebühren in Höhe von 86,63 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie meinen, die Hinzuziehung des Gutachters EE zum Ortstermin sei nicht notwendig gewesen.

Die Klage ist der Beklagten zu 3) am 27. September 2013 zugestellt worden, eine Klageerweiterung um 3,09 Euro Anwaltskosten am 21. Oktober 2013.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1. Gutachterkosten in Höhe von 330,82 Euro für den Ortstermin kann die Klägerin von den Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG i. V. m. § 249 Abs. 2 BGB verlangen. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte bei einer Sachbeschädigung vom Schädiger statt der Naturalrestitution auch den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Hierzu zählen auch die Kosten der Rechtsverfolgung, soweit sie zweckmäßig sind (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 249 Rn. 56, 58). Hier war es aus Sicht der Klägerin sinnvoll, den Kfz.-Sachverständigen EE zu dem Termin am 5. Februar 2013 hinzuzuziehen. Die Beklagte zu 3) hatte den Haftungsgrund in Zweifel gezogen und die …-Sachverständigen GmbH mit der Begutachtung beauftragt. Gesellschafter der …-Sachverständigen GmbH sind ausweislich ihrer unter http://www.handelsregister.de abrufbaren Gesellschafterliste ausschließlich Unternehmen der Versicherungswirtschaft, darunter die Beklagte zu 3). Gegenstand des Unternehmens sind nach dem Handelsregister der Gesellschaft unter anderem die „Begutachtung von Kraftfahrzeugen in Haftpflicht- und Kaskoschadenfällen“ und „die Serviceleistung im Bereich der Schadenregulierung“, mithin Dienstleistungen für Kfz-Haftpflichtversicherer. Vor diesem Hintergrund kann ein Geschädigter von der …-Sachverständigen GmbH nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten, und die Hinzuziehung eigener sachverständiger Zeugen ist zur Beweissicherung im Hinblick auf einen möglichen Prozess vernünftig.

2. Hinsichtlich der Übermittlung des ersten Schadensgutachtens durch ihre Anwälte stehen der Klägerin lediglich 10 Euro gemäß Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG zuzüglich Auslagen nach Nr. 7008 VV RVG zu, insgesamt 11,90 Euro. Anwaltsgebühren sind hierfür nicht entstanden, weil die Übermittlung des Gutachtens Teil des Auftrags zur Schadensregulierung war, es handelt sich um dieselbe Angelegenheit. Auch die Post- und Telekommunikationspauschale ist nicht erneut entstanden.

3. Für den Ortstermin kann die Klägerin keine 10 Euro Fahrtkosten verlangen. Solche Aufwendungen sind mit der Kostenpauschale von 25 Euro abgegolten.

4. Zu den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstattenden Rechtsverfolgungskosten zählen auch die mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten, im Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 nach einem Gegenstandswert auf der Stufe bis 3.000 Euro im Ergebnis zutreffend berechneten außergerichtlichen Anwaltskosten.

5. Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in zugesprochener Höhe zu.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713, 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch eine einheitliche Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordern.

Der Streitwert wird gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.

 

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