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Haftungsteilung bei erheblichem Mitverschulden des Vorfahrtsberechtigten

LG Bielefeld – Az.: 21 S 76/13 – Urteil vom 12.03.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 907,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 848,50 EUR seit dem 01.11.2011 sowie aus weiteren 59,00 EUR seit dem 11.07.2012 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Haftungsteilung bei erheblichem Mitverschulden des Vorfahrtsberechtigten
Symbolfoto: Von Monkey Business Images /Shutterstock.com

Das amtsgerichtliche Urteil war einzig bezüglich der erkannten Quote und damit hinsichtlich der Anspruchshöhe abzuändern. Die Kammer hält gemäß §§ 17 Abs. 1, 2 StVG eine Aufteilung der Verursachungs- und Verschuldensanteile auf eine Quote von 50 : 50 für sachgerecht. Denn hat der Vorfahrtsberechtigte – hier der Beklagte zu 2) – erkannt oder hätte er bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen müssen, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumen wird, so trifft ihn ein Mitverschulden, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung der Unfall noch vermeidbar war (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rn. 237). Konnte der Vorfahrtsberechtigte den Unfall vermeiden und fährt gleichwohl unbekümmert drauflos, so kann sein Verschulden so erheblich sein, dass das Verschulden des Wartepflichtigen nicht erheblich ins Gewicht fällt (vgl. Geigel, aaO., Rn. 238). So liegt der Fall hier. Der Beklagte zu 2) hätte beim Einfahren in die C. Straße den Kläger sehr gut wahrnehmen können, wie sich aus den zur Akte gereichten Lichtbildern (Bl. 35-39 d. A.) ergibt. Er hat – persönlich vor dem Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2012 angehört (Bl. 63) – erklärt, dass er sich langsam in die Straße hinein getastet habe; vor der Kammer hat er in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2014 darüber hinaus erklärt, dass er nach links geschaut und kein Auto gesehen und dann nicht wieder nach links geschaut habe. Aus der tatsächlichen Anstoßstelle am rechten Hinterrad des klägerischen Kfz ergibt sich, dass der Beklagte zu 2) unbekümmert in die C. Straße eingefahren ist. Alles ist allem ist daher eine hälftige Schadensteilung – trotz des Vorfahrtsverstoßes des Klägers – angezeigt. Dem erneuten Einwand einer übersetzten Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs brauchte die Kammer nicht nachzugehen, da die Beklagten erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 14.12.2012 die Behauptung der überhöhten Geschwindigkeit nicht aufrechterhalten haben, der Vortrag somit nach den §§ 529, 531 ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig war.

Eine vom Kläger mit der Berufungsbegründung beantragte Ortsbesichtigung war nicht durchzuführen. Die Örtlichkeiten ergeben sich gut aus den von den Parteien zur Akte überreichten Fotos. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, dem (zusätzlich) gestellten Beweisantrag auf Augenscheinnahme einer Örtlichkeit stattzugeben, wenn eine von derselben Partei vorgelegte Fotografie die Örtlichkeit in ihren für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Merkmalen hinreichend ausweist und die Partei keine von der Fotografie abweichenden Merkmale behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1987, aaO.). So liegt der Fall hier.

Ausgehend von der obigen Quote ergibt sich bei einem vom Amtsgericht zutreffend bemessenen Schaden ein Zahlbetrag in Höhe von 907,50 EUR zu Gunsten des Klägers.

Im Übrigen wird auf die zutreffend Entscheidungsgründe des Amtsgerichts Bezug genommen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

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