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Verkehrsunfall – : Anspruch des Geschädigten auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten

AG Stuttgart – Az.: 42 C 4743/13 – Urteil vom 26.03.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 302,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 302,10 €

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gern den §§ 7, !8 StVG, § 249 BGB i.V.m. § 115 VVG Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,10 € unter Zugrundelegung einer 1,3 fache Geschäftsgebühr.

Verkehrsunfall - : Anspruch des Geschädigten auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten
Symbolfoto: Von gerasimov_foto_174 /Shutterstock.com

Der Geschädigte kann grundsätzlich die Kosten ersetzt verlangen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte zweckmäßig und erforderlich sind. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind im Rahmen eines Anspruchs aus Gefährdungshaftung bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich immer erstattungsfähig. Dies setzt voraus, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war, was in einfach gelagerten Fällen nur dann zutrifft, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wurde.

Von einem solchen “ einfach gelagerten Fall“ kann erst dann gesprochen werden, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde (BGH NJW 95, 446, 447).

Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Ansicht des Gerichts bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall um keinen einfach gelagerten Fall im vorzitierten Sinne. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht des Geschädigten unmittelbar nach dem Verkehrsunfall konnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihrer Ersatzpflicht im vollen Umfang nachkommen werde. Bei einer Einstufung als einfach gelagerten Schadensfall kommt es dabei auf die Beurteilung durch ein Privatmann ex-Ante an, also nicht etwa auf die Einschätzung eines beauftragten Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die rechtlich bewandert oder gar dauernd mit Schadensfällen befasst ist.

Aus dem von Klägerseite geschilderten Unfallherganges handelte es sich vorliegend um einen Verkehrsunfall bei dem das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug, beim Überholvorgang ins Schleudern geriet, gegen die Leitplanke knallte und wieder auf die rechte Fahrspur schleuderte, auf der sich das klägerische Fahrzeug befand. Auf Grund diese Unfallablaufes war auch mit Personenschäden zu rechnen. Nach Ansicht des Gerichts, konnte bei so einem Unfallhergang nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihrer Einstandspflicht ohne weiteres nachkommt.

Ferner ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es hier um Schadenspositionen ging, bei denen nicht von vornherein mit einer widerspruchslosen Regulierungen sämtlicher Positionen durch die Beklagte zu rechnen war. Es wurden insbesondere Vorhalte- und Betriebskosten gefordert, deren Bezifferung mit spezifischen Schwierigkeiten verbunden ist. In diesem Zusammenhang war zu beachten dass es sich bei der Klägerin um einen pharmazeutischen Betrieb handelt, der nicht mit der Abwicklung von Schadensfällen betraut ist.

Somit war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nach Ansicht des Gerichts geboten, so dass die insoweit anfallenden vorgerichtlichen Anwaltskosten erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind.

Die Höhe des geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hält eine 1,3 fache Geschäftsgebühr für angemessen, da es sich hier um ein durchschnittlich gelagerten Fall handelte.

Der Zinsanspruch ergibt aus den §§ 288, 291 BGB

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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