OLG Frankfurt – Az.: 13 U 89/12 – Beschluss vom 21.05.2014
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.03.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Das oben genannte Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des zweiten Rechtszuges wird auf 9.926,42 € festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel war gemäß § 522 II ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Rechtssache ist weder grundsätzlich noch für den Kläger persönlich von besonderer Bedeutung. Sie eignet sie sich auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 522 II Nr. 2, 3 ZPO. Die Entscheidung des Senats basiert vielmehr auf ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und erschöpft sich im Übrigen in der Würdigung eines Einzelfalles. Eine mündliche Verhandlung war daher nicht geboten.
Die Berufung ist – wie es in § 522 II Nr. 1 ZPO weiter vorausgesetzt wird – auch unbegründet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 23.04.2014 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 09.05.2014 geben keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung.
Soweit der Kläger mit seiner Stellungnahme abermals vorträgt, dass die Beklagte zu 1) als Unfallverursacherin den Unfall zugestanden habe und dies als Geständnis zu werten sei, vermag dies den Senat weiterhin nicht zu überzeugen. Bei einem gestellten Unfall ist es für den Erfolg unabdingbar, dass der Unfallverursacher – im vorliegenden Fall die Beklagte zu 1) – den Unfall einräumt und nicht offen legt, dass der Zusammenstoß verabredet war.
Hinsichtlich des weiteren Insistierens auf die Vorlage der Schadensmeldung der Beklagten zu 1) bei dem Versicherer kann der Senat auf seinen Hinweisbeschluss verweisen. Selbstverständlich wird die Schadensverursacherin nicht gegenüber der Beklagten zu 3) als Haftpflichtversicherer eingeräumt haben, dass der Unfall gestellt war, da sie damit den Erfolg des betrügerischen Vorgehens offen legen würde. Der Schadensmeldung kommt daher kein Beweiswert zu und ihre Vorlage ist sachlich nicht geboten.
Der Umstand, dass der Kläger die Beklagte zu 1) nicht persönlich kennt, spricht nicht gegen die Annahme eines gestellten Unfalls. Mit der Hilfe und unter Einschaltung Dritter ist das Geschehen ebenfalls durchführbar, auch wenn sich Kläger und Beklagte zu 1) nicht persönlich kennen.
Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass zumindest die Beklagte zu 1) antragsgemäß zu verurteilen sei, verkennt er, dass sein Antrag auf eine gesamtschuldnerische Verurteilung abzielt. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren findet ihre Rechtsgrundlage in § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10 ZPO. Die Anordnung einer Abwendungsbefugnis kam nach § 713 ZPO nicht in Betracht, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens entspricht der Schadenersatzforderung des Klägers, die er mit seiner Berufung weiter verfolgt.