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Stundenverrechnungssätze freie Fachwerkstatt bei Sonderkonditionen der Haftpflichtversicherung

AG München – Az.: 322 C 21253/12 – Urteil vom 28.12.2012

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 655,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2012 sowie weitere 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.09.2012 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25% und die Beklagten als Gesamtschuldner 75% zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Seite kann die Vollstreckung der anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Der Streitwert wird auf 876,98 € festgesetzt.

Tatbestand

Stundenverrechnungssätze freie Fachwerkstatt bei Sonderkonditionen der Haftpflichtversicherung
Symbolfoto: Von Twinsterphoto /Shutterstock.com

Die Parteien streiten über die restlichen Schadensfolgen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 31.07.2011 im Stemplingeranger in München.

Die Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach zu 100% für die unfallbedingten Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall ist unstreitig.

Der Kläger macht nun noch folgende Schäden geltend:

Reparaturkosten It. Privatgutachten (netto): 3.511,10 €

Nutzungsausfall: 4 Tage zu je 55 € = 220 €

Entwicklung von Lichtbildern für Reparaturbestätigung: 1,47 €

Hierauf bezahlte die Beklagtenseite vorgerichtlich einen Betrag 2.855,86 € auf die Reparaturkosten.

Die restlichen 876,98 € sind Gegenstand des Verfahrens.

Daneben macht der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

Der Kläger behauptet, sämtliche Schäden seien unfallbedingt in dieser Höhe entstanden und erstattungsfähig.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 876,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 10.09.2011 zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seitdem 10.09.2011 zu bezahlen.

Die Beklagtenseite beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagtenseite ist der Auffassung, dass sich die Klageseite bezüglich der Reparaturkosten auf die Stundenverrechnungssätze des KfZ-Meisterbetriebs … verweisen lassen müsse. Zwar bestünden mit dieser Sonderkonditionen. Im vorgelegten Prüfbericht seien aber die Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt worden, die gegenüber allen Kunden gelten würden. Mit Nichtwissen wird bestritten, dass das Klägerfahrzeug ordnungsgemäß repariert wurde.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

Die Klägerseite hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch in Höhe von noch 655,24 €.

Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Bezüglich der bis zuletzt streitigen Schadensposten gilt folgendes:

Reparaturkosten

Bezüglich der Reparaturkosten sind 3.511,10 € anzusetzen.

Ein Verweis auf die Stundenverrechnungssätze der Firma … ist jedenfalls aufgrund der – beklagtenseits eingeräumten – bestehenden Sonderkonditionen unzulässig. Dass im Prüfbericht die Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt wurden, die auch Privatkunden gegenüber gelten, ist unerheblich.

Das Landgericht München I (Urteil vom 16.02.2012 – 19 S 24367/11) hat insoweit zutreffend ausgeführt: „Die von der Beklagten benannte Fachwerkstatt kann dabei nicht zugrunde gelegt werden, da sie der Beklagten zu 2) Sonderkonditionen einräumt, die anderen Kunden nicht eingeräumt werden. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte zu 2) hier ihrer Berechnung die normalen“ Stundesätze der Firma … […] zugrunde gelegt hat oder die speziell mit der Werkstatt vereinbarten. Es kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte zu 2) nach erfolgter Reparatur in dieser Werkstatt zwar den Geschädigten zu 100% befriedigt, dann aber aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der Werkstatt dort einen Teil der Reparaturkosten regressiert. Dies widerspricht der Rechtsprechung des BGH. Eine Verweisung auf diese Werkstatt ist deshalb nicht zulässig.

Abzüglich der vorgerichtlich geleisteten Zahlungen von 2.855,86 € besteht somit noch ein berechtigter Anspruch in Höhe von 655,24 €.

Nutzungsausfall

Nutzungsausfall war im vorliegenden Fall nicht zuzusprechen.

Ein Anspruch auf Nutzungsausfall setzt voraus, dass das Fahrzeug tatsächlich ausgefallen ist und für den Geschädigten nicht nutzbar war. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht konkret vorgetragen, von wann bis wann das Fahrzeug nicht nutzbar gewesen ist, obwohl die Beklagtenseite die Reparatur bestritten hat. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerseite nachgewiesen hat, dass das Fahrzeug überhaupt repariert wurde, wurde nicht einmal vorgetragen, geschweige dann erwiesen, wie lange das gedauert hat.

Das Sachverständigengutachten geht zwar von einer Reparaturdauer von ca. 3-4 Arbeitstagen aus. Hierbei handelt es sich aber nur um eine Frage für die Festlegung der Angemessenheit der Dauer einer Reparatur. Es ist kein Beweis dafür, dass die Reparatur wirklich so lange gedauert hat und dass das Fahrzeug tatsächlich so lange nicht nutzbar war. Trotz Bestreitens der Beklagtenseite ist kein konkreter Sachvortrag mit Beweisantritt erfolgt, von wann bis wann das Fahrzeug konkret nicht genutzt werden konnte.

Die Klageseite trifft insoweit die Beweislast

 

Kosten der Reparaturbescheinigung

Die Kosten für die Reparaturbestätigung (hier Entwicklungskosten für Fotos) sind nicht erstattungsfähig.

Die Reparaturbestätigung ist für die Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens bereits nicht erforderlich, § 249 Abs. 2 BGB (vgl. diesbezüglich LG München I, 17 S 19756/1). Zum einen geht aus der Bestätigung nicht hervor, wie lange das Fahrzeug repariert wurde. Vor allem jedoch kann durch die Bestätigung weder der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit, noch das Vorliegen eines hypothetischen Nutzungswillens bewiesen werden. Taugliches Beweismittel wäre hier die Vorlage einer Reparaturdauerbestätigung der Werkstatt, bzw. die Benennung von Zeugen gewesen. Die Reparaturbestätigung ist daher nicht geeignet, die Anspruchsvoraussetzungen des Nutzungsausfallersatzes nachzuweisen und daher nicht erforderlich.

Insgesamt

Somit verbleibt eine berechtigte Forderung in Höhe von 655,24 €.

Zinsen

Der Klägerseite stehen Verzugszinsen zu ab Eintritt der Rechtshängigkeit, § 286 Abs. 1 BGB. Die von Klägerseite vorgetragene einseitige Zahlungsaufforderung vom 26.08.2011 war dagegen nicht geeignet, Verzug zu einem früheren Zeitpunkt zu begründen, da eine solche Aufforderung unter erstmaliger Benennung eines Zahlungsziels nicht genügt, um eine Leistungszeit nach dem Kalender zu bestimmen im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB und auch keine Mahnung darstellt (BGH, Urteil vom 25.10.2007, III ZR 91/07). Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 BGB.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerseite geltend machen eine 1,3 Gebühr aus einem Geschäftswert in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung von zuzüglich einer Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer. Dies sind hier 120,67 €.

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für beide Seiten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Einbeziehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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