AG Burgwedel – Az.: 76 C 121/13 – Urteil vom 23.04.2014
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 266,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit dem 14.03.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ein Tatbestand ist gem. § 313 a Abs. 1 ZPO entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 266,00 € aus abgetretenem Recht der … Bau- und Projektentwicklungs-GmbH als Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 20.12.2010 auf der A 7 Richtung Hamburg, Höhe Kilometer 134,65 bei Isernhagen. Über den bereits geleisteten Teilbetrag in Höhe von 310,00 € hinaus ist die Beklagte zum Ersatz der restlichen Mietwagenkosten verpflichtet, die mit der Klage für den Zeitraum vom 24. bis 28.01.2011 geltend gemacht werden.
Der Geschädigte kann von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlichen denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ersatzfähig ist daher grundsätzlich der ortsübliche Normaltarif. Zur Bestimmung des Normaltarifs hat der BGH wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels als auch der sog. Fraunhofer Liste ermittelt werden kann (BGH, VersR 2010, 1054). Da ein vergleichbares Fahrzeug mit dem Unfallwagen vom Typ VW Caddy Lkw Transporter in der Fraunhofer Liste nicht verzeichnet ist, folgt das Gericht hier den in der Schwackeliste aufgeführten Werten, wobei unstreitig maßgeblich die Gruppe 5 ist mit einem Betrag in Höhe von 390,76 € für 5 Tage netto.
Die von der Beklagten eingewandten Mietwagenpreise von Konkurrenzunternehmen der Klägerin sind für die Entscheidung unerheblich, da sie für das Jahr 2014 angegeben sind, während der hier maßgebliche Zeitraum im Jahr 2011 lag. Zudem unterliegen Mietwagenpreise erheblichen Schwankungen, die keine eindeutige Feststellung erlauben, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation ohne weiteres ein günstigeres Angebot eines anderen Autovermieters zur Verfügung stand, wie es nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich wäre. Die von der Beklagten im Internet recherchierten Preise beruhen zudem auf einer hohen Auslastungsquote der dort angebotenen Fahrzeuge vor dem Hintergrund, dass die Mietzeit von vornherein festgelegt werden muss. Dies ist bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall sowie im Hinblick auf die Unwägbarkeiten bei der Einschätzung der Reparaturdauer nicht möglich.
Zudem werden bei der Vermietung von Fahrzeugen über das Internet Personalkosten gespart, die jedoch vorliegend angefallen sind.
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle hat ein Geschädigter bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung unabhängig davon, ob sein eigenes Fahrzeug in gleicher Weise versichert war (OLG Celle NJW – RR 2012, 802).
Hiernach sind auch die Kosten für das Bringen und spätere Abholen des Mietwagens grundsätzlich erstattungsfähige Nebenleistungen.
Dasselbe gilt für den zusätzlichen Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterbereifung.
Da es sich bei der Unfallgeschädigten um ein Bauunternehmen handelt, das für einen ihrer Fahrer ein Ersatzfahrzeug angemietet hat, sind die Mehrkosten für einen zusätzlichen Mieter nicht zu beanstanden. Selbst wenn ein Firmenfahrzeug grundsätzlich von einem Fahrer genutzt wird, ist vorsorglich für den Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser im Krankheits- oder Urlaubsfall durch einen anderen Mitarbeiter ersetzt wird.
Die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich eines Navigationssystems und eines Autotelefons sind unbeachtlich, weil auch das Mietfahrzeug insoweit nicht ausgestattet war.
Die entsprechenden Rubriken in der Abtretung und Zahlungsanweisung vom 24.01.2011 sind mit „nein“ angekreuzt.
Ausweislich des Rückgabebeleges hat die Geschädigte mit dem Mietwagen 157 km zurückgelegt und somit mehr als 20 km pro Tag während der 5-tägigen Mietzeit. Insoweit ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das grundsätzliche Erfordernis eines Mietwagens zwischen den Parteien unstreitig ist.
In Abzug zu bringen ist jedoch nach der zitierten Rechtsprechung des OLG Celle ein Anteil von 5 % ersparter Eigenkosten, vorliegend 32,27 €. Abzüglich der Teilzahlung in Höhe von 310,00 € resultiert die restliche Forderung der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 303,07 €. Dieser Betrag übersteigt die Klageforderung.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzug aufgrund der Leistungsverweigerung der Beklagten mit Schreiben vom 14.03.2011, das per Fax am selben Tag bei der Klägerin eingegangen ist.
Die Zinshöhe ist gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB angemessen, weil die Geschädigte das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken nutzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO.