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Verkehrsunfall – Vorliegen einer Unfallmanipulation

LG Frankfurt – Az.: 2-27 O 382/11 – Urteil vom 14.01.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall - Vorliegen einer Unfallmanipulation
Symbolfoto:Von Jamesboy Nuchaikong /Shutterstock.com

Der Kläger war am behaupteten Unfalltage, dem 22.04.11 Eigentümer und Fahrer des Fahrzeugs (BMW 320d) mit dem amtl. Kennzeichen … der Beklagte zu 2) war Fahrer des Kraftfahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen …, Vw Polo), das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war. Vorprozessual erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2), soweit er wisse, sei dem Beklagten zu 1) der Reifen geplatzt und das Fahrzeug sei auf die linke Seite geschleudert worden, wo das klägerische Fahrzeug stand. Insoweit wird auf die Anlage B1 (= Bl. 70 f. d.A.) hingewiesen. Der Beklagte zu 2) hat zu dem Unfall eine Skizze gefertigt, aus der sich ergibt, dass er wohl einem kleinen Tier ausgewichen sein will, und deshalb gegen das Fahrzeug des Klägers geprallt ist. Insoweit wird auf die Anlage B3 (Bl. 74 f. d.A.) verwiesen.

Der Kläger trägt vor, er parkte am Unfalltage sein Fahrzeug in … M. in der … vor dem Haus Nr. 85 ordnungsgemäß am linken Fahrbahnrand. Dort streifte ihn der Beklagte mit seinem Fahrzeug gegen 11.45 Uhr.

Er beauftragte das Ingenieurbüro T. mit der Schadenskalkulation und das Autohaus … mit der Reparatur seines Fahrzeugs.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn

1. € 12.488,- nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.09.11 und

2. weitere € 851,90 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) beantragt für sich und als Streithelferin für den Beklagten zu 1), die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, aufgrund der vorgerichtlichen Schilderungen des Unfalls durch den Kläger und den Beklagten zu 1) sei ein grob fahrlässiges Verschulden des Beklagten zu 1) nicht nachvollziehbar. Vielmehr sprechen diese wenig plausiblen Unfallschilderungen sowie weitere Umstände des Falles für eine Unfallmanipulation. So insbesondere der Streifschaden am klägerischen Fahrzeug, der mit den Unfallschilderungen nicht in Einklang zu bringen ist.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und dem übrigen Inhalt der Akte Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 13.04.12 durch Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 22.06.12 (Blatt 125 ff. d.A.: Zeugen … v) sowie das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K. vom 24.07.13.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu, da kein Unfall vorliegt.

Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts geführt, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger einen Unfall vortäuscht.

Das Gericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. … . Die Aussagen der Zeugen … und … können zur Klärung des Unfallhergangs nichts beitragen, da diese Zeugen den konkreten Vorgang nicht bezeugen können.

Aus den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen K. ergibt sich, „das das Beklagtenfahrzeug bereits zu Beginn der Kollision über die gesamte Anstreiflänge hinweg in einer parallel zum Klägerfahrzeug eingelenkten Fahrt befunden haben muss und Anzeichen eines Hinweglenkens vom Klägerfahrzeug fehlen. Zudem können nicht sämtliche geltend gemachten Schäden am Klägerfahrzeug durch den streifenden Anstoß des Beklagtenfahrzeugs verursacht worden sein“.

Wenn die Feststellungen des Sachverständigen zutreffen, woran das Gericht mangels irgendwelcher Anhaltspunkte keinen Zweifel hat, dann können die Unfallschilderungen des Klägers und des Beklagten zu 1) nicht zutreffen.

Der Streifschaden an sich spricht dafür, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug vorsätzlich entlanggeschrammt ist und kein Versuch einer Gegenlenkbewegung, die zu erwarten wäre, ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass die nichtkompatiblen Schäden nicht ausschließen, dass sie durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind, daher eine Schadensfeststellung nicht möglich ist (vgl. OLG Frankfurt zfs 2008, 90; 2005, 69/71).

Diese Umstände an sich sprechen für ein kollusives Zusammenwirken der Parteien bei der Unfallmanipulation.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.

Danach hat der Kläger die Kosten auch der Streithelferin zu tragen, weil er unterlegen ist.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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