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Verkehrsunfall – Berechnung merkantiler Minderwert

AG München – Az.: 343 C 20513/12 – Urteil vom 05.12.2012

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.325,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.05.2012 sowie weitere 465,74 € zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.335,96 € festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall – Berechnung merkantiler Minderwert
Symbolfoto: Von PaeGAG /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17.3.2012 ereignete.

Es ist unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Gegners der Klagepartei für den gesamten Unfallschaden aufkommen muss.

Die Ansprüche der Klägerin wurden auch weitgehend erfüllt. Strittig ist jedoch die Höhe der von dem Sachverständigen der Klägerin veranschlagten Reparaturkosten und die Wertminderung. Hier ist aus der Forderungsaufstellung der Klägerin noch ein Restbetrag in Höhe von 1135,96 € für die Reparaturkosten und 200 € Wertminderung offen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden auch nicht bezahlt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Die Klagepartei beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere 1335,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.5.2012 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 465,74 € zu bezahlen.

Die Beklagtenpartei beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der Reparaturkosten wurde der Zeuge … vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 3.12.2012 Bezug genommen. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist größtenteils begründet.

I.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Kostenaufstellung der Beklagtenseite von veralteten Stundenverrechnungssätzen in der Werkstätte … ausging. Die Kostenaufstellung des klägerischen Sachverständigen hat sich als zutreffend herausgestellt.

Wegen der unterschiedlichen Auffassungen in Bezug auf die Wertminderung ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens unwirtschaftlich. Das Gericht schätzt daher die Höhe der Wertminderung nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der vorgetragenen Anhaltspunkte. Es war zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt vier Jahre alt waren und eine Laufleistung von ca. 57.000 km aufwies. Damit ist es nicht mehr als Neufahrzeug einzustufen. Auch ist zu berücksichtigen, dass nach der Reparatur kein technischer Minderwert des Fahrzeugs zurückbleibt. Auf der anderen Seite ergibt sich aus der Reparaturkostenaufstellung, dass neben dem austauschbaren Stoßfänger auch das Heckblech mittig kantig eingedrückt und die Stoßfängeraufnahme gestaucht wurde. In dem Gutachten ist zudem enthalten, dass der Unterbodenschutz und die Hohlraumversiegelung instandzusetzen und zu erneuern ist. Es handelt sich bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs um einen offenbarungspflichtspflichtigen Schaden. Derart umfangreiche Reparaturmaßnahmen werden auf dem Gebrauchtwagenmarkt kritisch beurteilt. Aus diesem Grund hält das Gericht hier entsprechend einer anerkannten Methode zur Schätzung der Wertminderung eine Wertminderung von ca. 10 % der Reparaturkosten, also 490 €, für angemessen.

Soweit Klägerin mehr verlangt, war die Klage abzuweisen.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können nur hinsichtlich der berechtigten Forderung gegen die Beklagten geltend gemacht werden. Unter Berücksichtigung des sich so ergebenen Gegenstandswertes ergibt sich gegenüber der Klageforderung jedoch keine Änderung.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 713, 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

 

 

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