Berechnung und Höhe des Schmerzensgeldanspruch
Häufig erleidet man bei einem Verkehrsunfall auch unfallbedingte Verletzungen. Man hat aufgrund der erlittenen Verletzungen einen Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Schädiger und seiner Kfz-Haftpflichtversicherung. Jedoch in welcher Höhe kann man einen solchen Schmerzensgeldanspruch geltend machen? Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldanspruches müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden. Darunter fallen beispielsweise die Schwere der Verletzung und die damit verbundenen Schmerzen, die Art und die Dauer der ärztlichen Behandlung (z.B. häufige Arztbesuche bei mehreren Fachärzten), der Heilungsverlauf, die Länge der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit und eventuell bestehende Folge- und Spätschäden.
Beispiele aus einer Schmerzensgeldtabelle
Eine schleppende Regulierung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers wirkt sich ebenfalls schmerzensgelderhöhend aus. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes benutzen die Kfz-Haftpflichtversicherungen sowie die Gerichte in der Regel sog. „Schmerzensgeldtabellen“. In diesen sind bereits ergangene Urteile, nebst unfallbedingten Verletzungen und zugesprochenen Schmerzensgeldbeträgen zusammengefasst. Die Schmerzensgeldtabellen dienen jedoch nur als Anhaltspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes.
In der nachfolgenden Tabelle sind exemplarisch einige Beispiele aufgeführt:
Verletzungen: | Krankheitsverlauf: | Betrag: |
---|---|---|
Rippenfrakturen | 4 Wochen Krankenhaus | 8.000 € |
Schädelhirntrauma sowie Prellungen | 10 Monate Schmerzen | 6.000 € |
HWS-Schleudertrauma sowie Zahnverlust | Beschwerden und Behandlung über 1 Jahr | 4.000 € |
HWS-Schleudertrauma, Kopfschmerzen, Brechreiz, Schwindel | 2 Wochen Schanzsche Krawatte, 4 Wochen arbeitsunfähig | 1.800 € |
HWS-Schleudertrauma, Muskelhartspann, Nackensteifheit | 19 Tage arbeitsunfähig | 900 € |
Prellung an beiden Knien mit Hämatom | 700 € | |
HWS-Schleudertrauma, Schädelprellung, Rippenprellung | 1 Woche arbeitsunfähig | 500 € |
Muskelprellung am Oberarm mit Schwellung | 4 Tage zu 50 % arbeitsunfähig | 350 € |
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Der Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Schmerzensgeld ist eine Art des Schadensersatzes und soll Schäden nicht vermögensrechtlicher Art ausgleichen. Ein solcher Nichtvermögensschaden ist nur dann in Geld ersatzfähig, wenn eine gesetzliche Regelung vorhanden ist. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes findet sich eine solche Anordnung in § 253 II BGB. Gemäß dieser Vorschrift wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Körpers, der Freiheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung voraus. Damit können durch das Schmerzensgeld neben den rein körperlichen auch die seelischen Schäden ausgeglichen werden. Die seelischen Schäden müssen allerdings eine adäquate Folge der Verletzungen sein.
Sinn und Funktion des Schmerzensgeldes
Mit dem Schmerzensgeldanspruch werden zwei Zielsetzungen verfolgt. Zunächst hat das Schmerzensgeld eine Ausgleichsfunktion. Zweck dieses Schadensersatzes soll demnach ein angemessener Ausgleich für die sich aus der Verletzung ergebenen nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten. Durch diesen echten Schadensersatzanspruch soll der Geschädigte in die Lage versetzt werden, den aufgrund der Verletzung entgangenen Genuss durch etwaige Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten zu kompensieren. Damit sind vor allem die erlittenen Schmerzen oder die Beeinträchtigung der Lebensfreude gemeint. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld auch der Genugtuung dienen. Der damit ins Zivilrecht einfließende „Rachegedanke“ wird insbesondere in der Literatur kontrovers diskutiert. Schließlich waren jedoch vor allem dauerhafte Verletzungen, für die anderweitig kein sinnvoller Ausgleich geschaffen werden konnte, der Grund für die Anerkennung der Genugtuungsfunktion. Solche dauerhaften Verletzungen sind beispielsweise Querschnittslähmungen, der Verlust von Gliedmaßen oder Erblindungen. Bei dem Schmerzensgeldanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch. Demnach ist eine Aufspaltung in Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion nicht möglich.
Voraussetzungen des Anspruchs
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt in aller Regel einen Anspruch auf Schadensersatz voraus. Nach § 253 II BGB ist ein Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich bei der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gegeben. In diesen Fällen sind die klassischen Anspruchsgrundlagen § 823 BGB, § 7 StVG und § 825 BGB. Eine solche Rechtsgutverletzung, die einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen kann, kann jedoch auch im Rahmen vertraglicher Beziehungen infolge einer Pflichtverletzung eintreten. Dies bedeutet, dass sich das Vorliegen eines Haftungsgrundes ebenfalls aus einem Vertrag ergeben kann. Neben den genannten Haftungsgründen aus unerlaubter Handlung und Vertrag können sich Schmerzensgeldansprüche auch aus einer Gefährdungshaftung ableiten lassen.
Die Höhe des Schmerzensgelds
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich wiederum nach verschiedenen Aspekten. Zum einen spielen die Ausgleichs- und die Genugtuungsfunktionen eine wichtige Rolle. Zum anderen können lediglich die Umstände berücksichtigt werden, welche dem Schadensfall sein besonderes Gepräge geben. Dies lässt sich aus dem Wortlaut „billige Entschädigung“ entnehmen. Gemäß § 287 ZPO bestimmt die Höhe des Schmerzensgelds das Gericht nach freiem Ermessen. Sollten Sie durch fremdes Verschulden körperlich oder psychisch geschädigt worden sein oder aus sonstigen Gründen Fragen zu diesem umfangreichen Thema haben sollten, melden Sie sich bei uns. Unsere Fachanwälte nehmen sich Ihres Falles an und holen das bestmögliche Schmerzensgeld für Sie heraus.