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Spurwechsel vor Fahrbahnverengung: Schadensersatzansprüche

AG Essen – Az.: 25 C 106/17 – Urteil vom 24.01.2019

I. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 26.04.2018, Aktenzeichen: 25 C 106/17, bleibt aufrechterhalten.

II. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 06.02.107 gegen 17:30 auf der Sommerburgstraße in Essen geltend. Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen: …. Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen …. Die Fahrerin des bei der Beklagten wie oben genannten Fahrzeuges, die Zeugin Frau Dr. … ordnete sich auf der Sommerburgstraße in Fahrrichtung Essen-Margarethenhöhe auf der linken Fahrspur ein und musste vor der Ampel anhalten. Auf der rechten Spur stand, ebenfalls vor der Ampel, der Kläger mit dem von ihm oben genannten BMW. Als die Ampel auf Grün sprang, beschleunigte der Kläger auf der rechten Spur stark. Im weiteren Verlauf wird die Sommerburgstraße einspurig. Der Kläger durchfuhr bereits die durchgezogene Linie, die die Fahrbahn rechts begrenzt. Kurz vor der Fahrbahnverengung wechselte der Kläger ohne jegliche Vorwarnung auf die linke Fahrspur, unmittelbar vor das Fahrzeug der Zeugin, …. Es kam zur Berührung der beiden Fahrzeuge im hinteren linken Bereich des klägerischen Fahrzeugs und im vorderen rechten Bereich des Fahrzeugs der Zeugin Bayer. Bezüglich der Unfallörtlichkeit wird auf Blatt 74 der Akten verwiesen.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Reparaturkosten in Höhe von 1.193,97 Euro und eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro, mithin insgesamt 1.218,97 Euro geltend.

Der Kläger behauptet, die Zeugin … habe ebenfalls an der Ampel in der ersten Position gestanden. Sowohl das klägerische Fahrzeug, als auch das Beklagtenfahrzeug, hätten auf gleicher Höhe vor der Ampel gestanden.

Der Kläger behauptet, er habe nicht die Fahrspur gewechselt und er habe sich nicht in den Engpass hineingedrängt. Der Kläger behauptet, dass aufgrund der Verkehrsinsel auf beiden Seiten der Fahrbahn sich sowohl die rechte, als auch die linke Fahrbahn zu einer Fahrbahn verjüngt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 1.218,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.07.2017 zu zahlen und den Kläger von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 201,71 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass die rechte Fahrspur aufhört und wegfällt. Der Kläger habe daher einen Fahrspurwechsel vorgenommen, unmittelbar bevor es zur Kollision gekommen sei. Als die Zeugin Dr. … an der Ampel zum Stehen gekommen sei, habe sich vor ihr, ebenfalls auf der linken Spur, ein weiteres Fahrzeug befunden. Als die Ampel auf Grün umgesprungen sei, seien zunächst das Fahrzeug vor der Zeugin … und die Zeugin … angefahren. Der Kläger habe so stark beschleunigt, um zunächst den vor der Zeugin … fahrenden Pkw noch rechts zu überholen, bevor die Sommerburgstraße einspurig wurde. Da der Kläger dem Überholvorgang nicht gelungen sei und er sich zudem kurz vor der Fahrbahnverengung befunden habe, habe er so stark abgebremst und ohne jegliche Vorwarnung auf die linke Spur rüber gewechselt, unmittelbar vor das Fahrzeug der Zeugin ….

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen die Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. …. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.09.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe gemäß den §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG. Ein Fall höherer Gewalt lag nicht vor. Des Weiteren war der Unfall für den Kläger nicht unabwendbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG. Diesbezüglich wird auf die weiteren Ausführungen verwiesen. Ob der Unfall für die Zeugin … unabwendbar war, kann dahinstehen. Steht die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß den §§ 17, 18 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderem Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch könnten im Rahmen dieser Abwägung zulasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen. Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden. Diese Voraussetzungen sind im Entscheidungsfall gegeben.

Der Unfall ereignete sich unmittelbar vor dem Bereich der Fahrzeugverengung. Dies hat der Kläger selber in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2018 richtig gestellt, nachdem er zuvor vorgetragen hatte, der Unfall habe sich in der Verengung ereignet, nachdem er schon 10 bis 20 Meter in der Verengung gefahren sei. Nachdem das Gericht auf die Beschädigungen an dem Fahrzeug hingewiesen hat, hat der Kläger richtig gestellt, dass sich der Unfall vor der Verengung ereignet hat. Der Kläger ist selbst schneller auf der rechten Fahrspur gefahren. Dies legt der Kläger selbst dar. Für das Gericht steht ebenfalls fest, dass der Kläger nach links rüber gefahren ist, um in die Fahrbahnverengung einzufahren und hierbei gebremst hat. Es steht für das Gericht fest, aufgrund der Zeugenaussage der Zeuginnen … und …. Die Zeugin Bayer beschreibt, dass sie den Eindruck hatte, dass der Kläger erst vor das Fahrzeug einscheren wollte, welches sich vor ihr befand. Insofern steht für das Gericht auch fest, dass sich vor der Zeugin noch ein weiteres Fahrzeug befand. Die Zeugin beschreibt, dass der Kläger abrupt gebremst hat, weil er gemerkt hat, dass das nicht passte. Er sei dann in letzter Sekunde links vor der Zeugin … reingeschert. Für das Gericht steht ebenfalls fest, dass sich der Kläger hierbei bereits die durchgezogene Linie zunutze gemacht hat, um noch seine Einfahrt in die Verengung zu ermöglichen. Dies wird ebenfalls bestätigt durch die Zeugin ….

Das Gericht folgt der Zeugenaussage der Zeugin … vollumfänglich. Die Zeugin legt glaubhaft und detailliert dar, wie sich der Unfall ereignet hat.

Bewusst belastende Tendenzen waren nicht zu erkennen. Für das Gericht wurde eher deutlich, dass die Zeugin den Vorgang allein aufgrund ihrer Erinnerung beschrieb. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen ebenfalls keine Zweifel, insbesondere auch nicht aufgrund der Tatsache, dass es sich um die Fahrerin des gegnerischen Unfallfahrzeugs handelte.

Die Zeugin … bestätig ebenfalls, dass der Kläger zunächst stark beschleunigt hat. Die Zeugin … bestätigte ebenfalls, dass die Zeugin … eine Vollbremsung machen musste, als der Kläger vor ihr versuchte, einzuscheren. Zwar gab die Zeugin … ihren Eindruck wieder, dass die Erforderlichkeit einer Vollbremsung deswegen war, weil das Fahrzeug vor dem Kläger rechts abbiegen wollte und es deswegen zum Rückstau kam. Daraus ergibt sich aber ebenfalls, dass der Kläger noch während der Fahrzeugverengung ebenfalls bremsen musste.

Insofern stimmen die Zeugenaussagen im Ergebnis bzgl. des Bremsvorganges während des Einscherens vor dem Beklagtenfahrzeug überein.

Die Zeugin bestätigte ebenfalls, dass sich die Kollision unmittelbar mit dem Einscheren des Klägers in die Fahrbahnverengung ereignet hat. Die Zeugin erklärte zudem, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug der Zeugin … und dem Fahrzeug, welches sich vor dem Einscheren des Klägers vor der Zeugin … befunden hatte, durch das Einscheren des Klägers stark verkürzt hat. Sie beschrieb die Situation, dass sie schockiert reagiert habe, aufgrund des geringen Abstandes.

Die Aussage der Zeugin … wird als glaubhaft bewertet. Die Zeugin … konnte sich an einige Details erinnern, trennte aber auch strikt zwischen dem, woran sie keine konkreten Erinnerungen mehr hatte. Schlussfolgerungen zog sie selbst nicht. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin sind nicht gegeben. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine unabhängige Zeugin handelt, die zufällig ein Unfallgeschehen wahrgenommen hat.

Die Aussage der Zeugin wird auch nicht erschüttert durch die Aussage des Zeugen …. Für das Gericht wurde deutlich, dass er sich lediglich an den groben Verlauf des Unfalls aufgrund der Kollision erinnerte. Der Hergang bis zum Unfall selber, also bis zur Kollision wurde nicht überzeugend beschrieben. Insofern gab der Zeuge auch Erinnerungslücken zu. Wahrnehmungslücken wurden deutlich. Beschriebene Wahrnehmungen überzeugten nicht.

Der Kläger selbst hat in der Verhandlung vom 06.09.2018 eingeräumt, dass er nicht gesehen hatte, wer hinter ihm war, als er in die Verjüngung reingefahren ist. Aus dem Vorbringen des Klägers wurde deutlich, dass er die Einfahrt in die Verkehrsverjüngung vorgenommen hat, ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten.

Insofern kann es dahinstehen, ob die Fahrbahnverengung dergestalt vorliegt, dass hier die rechte Spur wegfällt, wie man aufgrund der Örtlichkeit (Bl. 74 d. A.) annehmen könnte oder ob keiner der beiden Fahrstreifen „geendet“ hat. Für einen Wegfall der rechten Spur sprechen die von den Parteien eingereichten Fotos, welche unstreitig sämtlich die Unfallörtlichkeit wiedergeben. Hierauf ist zu erkennen, dass die rechte Spur durch eine durchgezogene Linie stark eingeschränkt wird und dies durch zwei Baken gekennzeichnet wird. Zwar befindet sich auch auf der linken Seite eine Verkehrsinsel. Diese befindet sich allerdings bereits hinter der erfolgten Einschränkung auf der rechten Spur und nimmt lediglich eine äußerst geringe Einschränkung der linken Spur vor, welche auch einfach den weiteren Straßenverlauf auf der linken Seite wiedergeben könnte. Unter der Annahme, dass die rechte Fahrspur wegfällt, hätte der Kläger einen Fahrstreifenwechsel nach links vorgenommen. Insofern steht die Kollision im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel des Klägers. Dieser hat einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen, ohne den nachfolgenden Verkehr zu achten. Hierbei hat der Kläger im hohen Maße gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. In allen Fällen darf ein Fahrstreifenwechsel nur vorgenommen werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dieser Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Diesen Voraussetzungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Er hat den Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig und deutlich angekündigt, zudem hat er den Fahrstreifenwechsel vorgenommen, ohne auf die unmittelbar hinter ihm befindliche Zeugin … zu achten. Die Verkehrssituation hatte einen solchen Fahrstreifenwechsel nicht zugelassen. Es lag kein ausreichender Abstand zwischen dem vor dem Kläger befindlichen Fahrzeug und dem hinter ihm befindlichen Fahrzeug vor, so dass es zur Kollision gekommen ist. Dem steht auch nicht § 7 Abs. 4 StVO entgegen. § 7 StVO enthält eine Vorrangsregel dahin, dass derjenige, der den durchgehenden Fahrstreifen befährt, Vorrang hat vor demjenigen, der auf seinem Fahrstreifen nicht durchfahren kann. Eine Mithaftung der Beklagtenseite käme nur dann in Betracht, wenn feststünde, dass die Zeugin … die Gefahr einer Kollision auf sich hätte zukommen sehen müssen, sie also hätte erkennen müssen, dass der Kläger den Vortritt nicht gewähren würde. Die Zeugin … hatte aber, wie oben bereits angeführt, überzeugend dargelegt, dass sie den Eindruck hatte, dass der Kläger zunächst das Fahrzeug vor ihr überholen wollte, so dass er dann die durchgezogene Linie überfahren hat und unmittelbar vor ihr eingeschert sei. Sie habe damit nicht gerechnet, da sie davon ausgegangen ist, dass er stehen bleibt. Zuvor hätte er abrupt abgebremst. Insofern ist der Zeugin … nach Auffassung des Gerichts aufgrund des uneindeutigen Verhaltens des Klägers vor der Fahrbahnverengung aufgrund der Tatsache, dass er einen Fahrspurwechsel auch nicht entsprechend angekündigt hat, nicht zu machen (vgl. KG Berlin, 12 O 227/08).

Aber auch wenn man davon ausgeht, dass hier gerade eine Fahrspur nicht endet oder wegfällt, sondern sich eine Fahrbahnverengung dergestalt vollzieht, dass ein Fahrstreifen nicht deutlich endet, sondern die Fahrbahn allmählich schmaler wird, wofür das Straßenschild (Bl. 74 d. A.) sprechen würde, kommt es zu keiner anderen Haftungsbeurteilung. § 7 Abs. 4 StVO, der das sogenannte Reißverschlussverfahren regelt, ist hier nicht anwendbar, da keiner der beiden Fahrstreifen „geendet“ hat. Endet ein Fahrstreifen nicht deutlich, sondern wird die Fahrbahn allmählich schmaler, so regelt sich der Vortritt, soweit Markierungen fehlen, nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Wie sich aus der Unfallörtlichkeit ergibt, wie der Kläger auch selber vorgetragen hat, musste der Kläger sein Fahrzeug vor der Fahrbahnverengung nach links lenken. Insoweit hätte das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme erfordert, dass die Fahrbahn nach links frei war und sich kein Fahrzeug so unmittelbar hinter ihm befand, dass es zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs gekommen wäre, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sich vor ihm, wie oben bereits dargelegt, noch ein weiteres Fahrzeug befand, auf dessen Fahrverhalten er sich ebenfalls einstellen musste. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Nachdem der Kläger zunächst beschleunigt hatte und schneller als die Zeugin … gefahren war, hatte er sich unmittelbar vor deren Fahrzeug gesetzt, um in die Fahrbahnverengung einzufahren und in diesem Zusammenhang, wie oben ausgeführt, gebremst, aus welchen Gründen auch immer. Durch diesen Bremsvorgang hat er den ohnehin geringen Abstand noch verkürzt, so dass es zur Kollision gekommen ist. Hierbei hatte er bereits die durchgezogene Linie überfahren. Aufgrund des uneindeutigen Fahrverhaltens des Klägers war für die Zeugin Bayer ein solcher Spurwechsel auch nicht zwingend vorhersehbar, da sie zunächst den Anschein hatte, dass der Kläger sich vor das Fahrzeug, welches vor ihr fuhr, einordnen wollte. Insofern ist für das Gericht bereits nicht ersichtlich, dass es die Zeugin versäumt hat, sich auf die entsprechende Verkehrssituation, verbunden mit einem Fahrspurwechsel des Klägers, rechtzeitig einzustellen. Selbst wenn der Zeugin Bayer ein solcher Vorwurf gemacht werden könnte, wäre dieser aufgrund des undeutlichen und rücksichtslosen Verhaltens des Klägers – beschleunigen und bremsen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einscheren – so gering, dass dieser hinter dem überragenden Verschulden auf Klägerseite vollständig zurücktreten würde.

Insofern haftet der Kläger zu 100 Prozent. Mangels Vorliegens eines Hauptanspruchs, ist auch kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf „bis 1.500,00 Euro“.

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