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Verkehrsunfall – Ersatzfähigkeit von den Normaltarif übersteigenden Mietwagenkosten

AG Frankenthal – Az.: 3a C 156/13 – Urteil vom 14.01.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 346,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.1.2013 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € netto freizustellen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht, §398 BGB, einen Anspruch gegen den Beklagten, §§7 StVG, 249, 251 BGB, ausgehend von der hälftigen mit der Teilklage (zur Rechtskraftwirkung vgl. Gottwald Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013 Rn. 124 ff §322 ZPO m.w.N.) streitgegenständlich begehrten Schadensersatzforderung in Höhe von weiteren 346,23 €.

Die Haftung des Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalles vom 23.5.2013 in Karlsruhe ist dem Grunde nach unstreitig. Die Geschädigte nutzte in der Zeit vom 23.6. bis 3.7.2012 für die Dauer der Reparatur ihres beschädigten Fahrzeuges einen Mietwagen Gruppe 5 der …, die unter dem 4.7.2012 insgesamt 1.301,76 € brutto in Rechnung stellte (wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung, Blatt 6 der Akten, verwiesen). Der Haftpflichtversicherer des Beklagten zahlte hierauf 573,30 €, eine Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung auf den 23.1.2013 hinsichtlich des weitergehenden Betrages blieb erfolglos.

Gegen die Abtretung an die Vermieterin ist von Rechts wegen nicht zu erinnern, insbesondere liegt kein Verstoß gegen §5 ff RDG vor (BGH, Urteil vom 5.3.2013, Az: VI ZR 8/12 m.w.N.), da allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist (BGH, Urteil vom 9.10.2017 – VI ZR 27/07 m.w.N.).

Verkehrsunfall - Ersatzfähigkeit von den Normaltarif übersteigenden Mietwagenkosten
Symbolfoto: Von Rawpixel.com /Shutterstock.com

Nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 24.4.2013 – 2 S 347/12; Urteil vom 14.11.2012 – 2 S 130/12; Urteil vom 28.11.2012 – 2 S 182/12; Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 13.9.2012; Urteil vom 5.12.2013 – 3 a C 159/13, jeweils m.w.N.) kann nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte anstelle seines nicht mehr fahrtüchtigen oder reparaturbedürftigen Kraftfahrzeug bei einem kommerziellen Mietwagenunternehmen ein Mietwagen in Anspruch nehmen. Erstattungsfähig ist danach der zur Herstellung des früheren Zustandes erforderliche Betrag im Sinne von §249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dies ist regelmäßig der außerhalb des Unfallersatzgeschäfts im örtlichen Bereich des Geschädigten übliche Mietwagentarif (Normaltarif). Der bei der Schadensberechnung nach §287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter kann den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke Mietpreisspiegels schätzen. Mietet der Geschädigte einen Mietwagen zum Normaltarif (oder gar darunter) so hat er in aller Regel Anspruch auf Erstattung der sich daraus ergebenden Mietwagenkosten. Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte von einer solchen Möglichkeit Kenntnis hatte (arg. §254 BGB).

Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis an, so hat er auf die diesen übersteigenden Kosten grundsätzlich keinen Anspruch, da diese nicht als erforderlich im Sinne von §249 BGB anzusehen sind. Hierbei gelten folgende Ausnahmen, wobei eine Prüfungsreihenfolge nicht vorgegeben ist :

Der Geschädigte kann die Mehrkosten dann verlangen, wenn er darlegt und nachweist, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation ein günstigerer Tarif als der in Anspruch genommene nicht zugänglich gewesen ist, d.h. dass er in seiner damaligen Lage dringend und sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war und er keine andere Wahl hatte, als den Wagen zu dem betreffenden Tarif anzumieten (subjektbezogene Schadensbetrachtung). Denn dann sind die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten – grundsätzlich in welcher Höhe auch immer – als erforderlich nach §249 BGB anzusehen.

Liegt eine derartige Situation nicht vor, oder kann der Geschädigte sie nicht nachweisen, kann er aber auch dann Ersatz der Mehrkosten beanspruchen, wenn er darlegt und gegebenenfalls nachweist, dass der von ihm in Anspruch genommene – gegenüber dem Tarif des Mietwagenunternehmens im Nichtunfallersatzgeschäft erhöhte – Tarif aufgrund von durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingten konkreten Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters gerechtfertigt ist. Auch dann stellen die Mehrkosten den nach §249 BGB erforderlichen Aufwand dar.

Hierbei ist es aber nicht ausreichend, lediglich allgemeine Erwägungen vorzubringen, die ansonsten typischerweise bei Mietwagenunternehmen gegenüber dem Nichtunfallersatzgeschäft erhöhte Kosten verursachen. Vielmehr ist – in einem ersten Schritt – zu verlangen, dass konkreter Sachvortrag dazu erfolgt, dass, und welche besonderen Leistungen oder (auch betriebsinternen) Mehraufwendungen des betreffenden Autovermieters im Unfallersatzgeschäft eine kalkulatorische Erhöhung seiner ansonsten im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Mietpreise erfordern. Ist dies der Fall, so ist – in einem zweiten Schritt – zu überprüfen, inwieweit diese Umstände einen Aufschlag rechtfertigen. Hierbei ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch eine betriebswirtschaftliche Analyse nicht erforderlich. Vielmehr kann dann die nach §287 ZPO vorzunehmende Schätzung des nach §249 BGB erforderlichen Aufwandes auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen werden, der nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) und des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) auch bis zu zwischen 25 % und 30 % betragen kann. Die Prüfungsreihenfolge nach Maßgabe der vorstehenden Ausführung ist nicht zwingend. Steht fest, oder weist der Geschädigte nach, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren als dem von ihm in Anspruch genommenen Tarif nicht zugänglich gewesen ist, oder dass durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingte konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters einen über dessen im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Preisen liegenden Preis rechtfertigen, so kann dahinstehen, ob der in Anspruch genommene Tarif über dem Normaltarif lag. Mietet der Geschädigte zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis an und kann er nicht nachweisen, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation die Anmietung eines Ersatzwagens zu einem günstigeren Tarif nicht möglich gewesen ist, oder dass durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingte konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters ein über dessen im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Preisen liegenden Preis rechtfertigen, so hat er lediglich Anspruch auf Erstattung der nach dem Normaltarif zu berechnenden Mietwagenkosten. Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem noch günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat der Schädiger konkret darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte Kenntnis von einer solchen Möglichkeit hatte (arg. §254 BGB).

Danach kann zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten die Schwacke Liste 2012 herangezogen werden, da sich der Verkehrsunfall am 23.5.2012 ereignete. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist gegen die grundsätzliche Eignung des Schwacke Mietpreisspiegels von Rechts wegen nichts zu erinnern (ständige Rechtsprechung Landgericht Frankenthal (Pfalz) a.a.O.; ständige Rechtsprechung Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) a.a.O.). Dies gilt insbesondere für durch den Beklagten herangezogene Internetangebote, die im Ergebnis lediglich eine invitatio ad offerendum unter ganz engen Voraussetzungen darstellen, die regelmäßig nicht in dem Unfallzeitpunkt zur Verfügung gestanden hätten. Dem hierzu angebotenen Gutachten eines Sachverständigen war nicht nachzugehen, da dies ungeeignet ist für den Beweis einer bereits in der Vergangenheit liegenden Tatsachenbehauptung, insbesondere deshalb, da bei den entsprechenden Angeboten im Internet feste Rückgabezeitpunkte zu vereinbaren sind. Dies ist regelmäßig im Unfallersatzgeschäft und den nicht exakt zu bestimmenden Reparaturendterminen nicht möglich.

Danach gilt für die Abrechnung, dass für die Anmietung des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Gruppe 5 im Postleitzahlengebiet 761 ein Wochentarif von 630,00 €, ein 3-Tagestarif von 320,00 € und ein Tagestarif von 112,00 € bei einer Mietdauer vom 23.6.2012 bis 3.7.2012, mithin 11 Tage, insgesamt 1.062,00 € netto erstattungsfähig sind.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist jedoch ein Aufschlag von 25 % vorliegend nicht gerechtfertigt.

Ein Aufschlag auf den Normaltarif kann mit Rücksicht auf die Unfallsituation, etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, Zustellkosten, erhöhter Personalaufwand bei Sicherungsabtretungserklärungen und Unfallsachverhaltsschilderungen in Betracht kommen. Vorliegend fehlt es jedoch bereits an einer Eilbedürftigkeit, denn der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich am 23.5.2012, die Anmietung des Fahrzeuges erfolgte hingegen erst am 23.6.2012. Davon ausgehend kann die Geschädigte, die Zedentin, lediglich einen pauschalen Zuschlag zum Normaltarif in Höhe von 10 % beanspruchen, §287 ZPO. Denn insoweit sind lediglich konkret eine fehlende Vorauszahlungsleistung mit dem damit verbundenen gleichzeitigen Risiko des Forderungsausfalles bzw. der verzögerten Forderungsbeitreibung sowie eines erhöhten Personalaufwandes bei der Bearbeitung solcher Verträge / Abtretungserklärungen, einschl. etwaiger Verbringung von Mietwagen vor bzw. nach der Reparatur zu berücksichtigen. Der hiermit verbundene Aufwand wird nach dem Vorgenannten auf 10 %, mithin 106,20 €, geschätzt. Von den danach grundsätzlich erstattungsfähigen 1.168,20 € netto muss sich die Geschädigte allerdings eine eigene Eigenersparnis in Höhe von 5 % (LG Frankenthal (Pfalz), a.a.O.), vorliegend 58,41 €, anrechnen lassen, sodass Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.109,79 € netto zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, 210,86 €, somit insgesamt 1.320,65 € erstattungsfähig sind. Die Rechnung vom 4.7.12 in Höhe von 1.301,76 € brutto bleibt dahinter zurück, sodass ausgehend von durch den Kraftfahrzeugversicherer des Beklagten vorgerichtlich gezahlten 573,30 € weitere 747,35 € als restlichen Schadensersatz beansprucht werden können. Der streitgegenständliche im Wege der Teilklage geltend gemachte Betrag in Höhe von 346,23 € ist daher zur Gänze erstattungsfähig.

Die Klägerin hat daneben Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 70,20 € netto, ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 346,23 € zuzüglich einer Auslagenpauschale, §§ 13 RVG, Nr. 2300, 7002 VVRVG (58,50 € plus 11,70 €), §§ 250, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 4 BGB (vgl. Amtsgericht Stuttgart, NJW-RR 2012, 721).

Die geltend gemachten Zinsen sind dem Grunde und der Höhe nach seit 24.1.2013 begründet, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 346,23 € festgesetzt.

 

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