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Verkehrsunfall – Sorgfaltspflichten bei Fahrstreifenwechsel

LG Kiel – Az.: 12 O 369/11 – Urteil vom 13.09.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Sorgfaltspflichten bei Fahrstreifenwechsel
Symbolfoto: Von MakDill /Shutterstock.com

Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 29.06.2011 gegen 9.15 Uhr auf der Ohechaussee in Norderstedt ereignete. Beteiligt waren der Kläger, der seinen BMW mit dem amtlichen Kennzeichen SE-…. fuhr, sowie die Beklagte zu 2), die einen VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen SE-… lenkte, der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. Im Fahrzeug des Klägers saß der Zeuge Y..

Der Kläger und die Beklagte zu 2) befuhren die Ohechaussee Richtung Niendorfer Straße stadtauswärts, wobei der Kläger zunächst vor der Beklagten zu 2) fuhr. Die Ohechaussee verläuft erst einspurig und vor der Kreuzung zur Niendorfer Straße in Fahrtrichtung der Parteien dreispurig. Der Unfall ereignete sich in dem Bereich, in dem die Ohechaussee bereits dreispurig in Fahrtrichtung der Parteien verläuft, allerdings noch mehrere Meter vor der Kreuzung, an der der Kläger nach links abbiegen wollte. Zu den Örtlichkeiten und zu dem Standort der Fahrzeuge nach dem Unfall wird auf die von Beklagtenseite eingereichten Lichtbilder (Anlage B1; Bl. 43 ff. d.A.) Bezug genommen. Wie es im Einzelnen zu dem Unfall kam, ist zwischen den Parteien streitig.

Bei dem Unfall wurde das von dem Kläger gelenkte Fahrzeug erheblich beschädigt und erlitt einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts einschließlich Umsatzsteuer beläuft sich auf 4.850,00 €, wobei 152,34 € Umsatzsteuer in diesem Betrag enthalten sind. Die Kosten, die der Kläger für das Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung des Sachverständigen zu zahlen hat, belaufen sich auf 825,86 €. Neben dem Betrag von 4.850,00 € für den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und den Kosten für den Sachverständigen beansprucht der Kläger mit der Klage zudem eine Unfallpauschale in Höhe von 25,00 €.

Der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten als außergerichtlichen Bevollmächtigten, forderte mit Rechtsanwaltschreiben vom 18.07.2011 unter Fristsetzung zum 01.08.2011 zur Regulierung auf, die die Beklagte zu 1) ablehnte.

Der Kläger behauptet, er sei ab der Erweiterung der Fahrbahn sofort auf der Fahrspur ganz links an der doppelt durchgezogenen Linie entlanggefahren. Er sei dann die ganze Zeit über auf der äußersten linken Spur geblieben, als die Beklagte zu 2) ihn plötzlich von links überholt habe und sodann wieder nach rechts vor ihm auf seine Fahrspur eingeschert sei. So sei es zum Zusammenstoß gekommen, ohne dass er diesen habe vermeiden können. Die Beklagte zu 2) sei wesentlich schneller als er gefahren. Er habe rechtzeitig links geblinkt, um deutlich zu machen, dass er an der nächsten Kreuzung nach links abbiegen wolle.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.700,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2011 zu bezahlen; sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 546,69 € gegenüber Herrn Rechtsanwalt N., freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe sich zunächst auf der Rechtsabbiegerspur ganz rechts einsortiert. Sodann habe er zunächst auf die mittlere Spur nach links gewechselt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte zu 2) bereits auf der äußersten linken Spur gefahren. Plötzlich sei der Kläger, ohne einen beabsichtigten Spurwechsel anzuzeigen oder sich vor dem Spurwechsel nach hinten zu vergewissern, nach links auf die Spur der Beklagten zu 2) vor dieser herübergezogen. Dieser Unfallhergang lasse sich auch aus den gefertigten Lichtbildern nachvollziehen. Die Beklagte zu 2) habe den Zusammenstoß, der sich im Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel des Klägers ereignet habe, nicht vermeiden können.

Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2012 (Bl. 65 ff. d.A.), in der das Gericht den Kläger und die Beklagte zu 2) persönlich angehört hat, Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Y. ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2012. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG.

Ein Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 1 StVG, aufgrund dessen die Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeuges, also die Beklagte zu 1), nach § 115 Abs. 1 VVG einstandspflichtig wäre und ferner die Beklagte zu 2) als Fahrzeugführerin nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG – vorbehaltlich des Nachweises des mangelnden Verschuldens bzw. der mangelnden Ursächlichkeit eines Verschuldens für den Unfall – haften würde, besteht nicht.

Denn der Unfall hat sich zwar bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 2) geführten und bei der Beklagten zu 1) versicherten Kraftfahrzeuges ereignet. Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG bei der Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge vorzunehmenden Gesamtabwägung ist das Gericht jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Verschulden der Beklagten zu 2) nicht feststeht und die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs wegen überwiegenden Verschuldens des Klägers zurücktritt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach dem gesamten Sach- und Streitstand unter besonderer Berücksichtigung der Anhörung der Parteien ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Beklagte zu 2) hier gegen ihre Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr verstieß, indem sie das von dem Kläger behauptete Fahrmanöver mit einem vorschriftswidrigen Linksüberholen bei Überfahren der durchgezogenen Linie und Mitbenutzung der Gegenfahrbahn ausführte. Vielmehr steht für das Gericht fest, dass der Unfall sich bei einem Fahrstreifenwechsel des Klägers ereignete, weil der Kläger dabei seine Pflicht zur Rückschau verletzte.

Die Schilderung des Unfalls und der Fahrweise der Beklagten zu 2) durch den Kläger in der persönlichen Anhörung im Termin ist nicht überzeugend gewesen, insbesondere auch unter Einbeziehung der nach dem Unfall gefertigten Lichtbilder. Auf diesen befindet sich das Fahrzeug des Klägers nicht vollständig in der Linksabbiegerspur und deutlich von der durchgezogenen Linie, die diese von der Gegenfahrbahn trennt, entfernt. Dieser Standort lässt sich nur mit der Aussage des Klägers, er sei bereits in der Linksabbiegerspur „drin“ gewesen und habe sich nur noch in der Geradeausbewegung befunden, in Übereinstimmung bringen, wenn durch den Zusammenstoß das Fahrzeug des Klägers nach rechts bewegt worden wäre, wie der Kläger dann nach Vorhalt und Nachfrage des Gerichts auch behauptet hat. Diese Angabe des Klägers, die den Widerspruch erklären würde, steht aber wiederum im Gegensatz zur ersten Antwort des Klägers auf die Frage des Gerichts, ob dieser Standort der Fahrzeuge, der auf den Lichtbildern der Anlage B1 zu sehen ist, den Ort des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Kollision wiedergebe, die der Kläger bejaht hatte. Auch die Angaben des Klägers auf die Frage, wie weit er mit seinem Fahrzeug bereits in der Linksabbiegerspur gewesen sei und ob er nur noch geradeaus gefahren sei, haben variiert. Insgesamt ist die Darstellung des Geschehensablaufs durch den Kläger nicht in sich geschlossen und nachvollziehbar gewesen.

Die Aussage der Beklagten zu 2) ist hingegen widerspruchsfrei und plausibel gewesen. Sie lässt sich auch ohne Weiteres in Einklang mit den vorliegenden Lichtbildern bringen. Danach befand sie sich in der Linksabbiegerspur und fuhr an dem Fahrzeug des Klägers vorbei, als dieser plötzlich, als sie ihn noch nicht vollständig überholt hatte, von der mittleren Fahrspur nach links auf die Linksabbiegerspur hinüberzog. Instinktiv habe sie dann noch nach links gelenkt, den Unfall aber nicht vermeiden können. Dieser Unfallhergang ist auch deutlich plausibler als der vom Kläger behauptete Verlauf. Dass die Beklagte zu 2) den Kläger kurz vor der Ampel unter Überfahren der durchgezogenen doppelten Linie und Ausnutzung der Gegenfahrbahn links überholt haben soll und anschließend, obwohl sie den Kläger dabei gesehen haben müsste, kurz vor diesem wieder einscherte und so die damit unweigerliche Kollision verursachte, erscheint sehr unwahrscheinlich. Ein derart riskantes Fahrmanöver ist zwar theoretisch denkbar, zum einen ist hier aber nicht ersichtlich, warum die Beklagte zu 2) ein solches Risiko hier auf sich genommen haben sollte und zum anderen hat die Beklagte zu 2) bei der persönlichen Anhörung auch den Eindruck gemacht, eine vernünftige und rational handelnde Person zu sein.

Die Aussage des Zeugen Y. konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Unfalldarstellung des Klägers zutrifft. Der Zeuge hat zwar angegeben, dass sich der Kläger gleich links in die äußerste linke Linksabbiegerspur eingeordnet habe, als diese sich geöffnet habe. Das Gericht hat aber Zweifel daran, ob er tatsächlich beobachtet hatte, dass der Kläger sofort ab der Verbreiterung nach links in die Linksabbiegerspur hinüberzog. Es hält es vielmehr für denkbar, dass der Zeuge dies lediglich im Nachhinein anhand des Standorts der Fahrzeuge rekonstruierte und unter der Annahme, dass der Kläger – wie der Zeuge ausgesagt hat – immer korrekt gefahren sei, so wie er ihn kenne, vermutete. Der Zeuge hat nämlich nur eine sehr schwache Erinnerung an den Unfallhergang und die Begleitumstände gehabt. Auf mehrere Fragen des Gerichts zu den Vorgängen vor dem Unfall und selbst auf die Frage, wohin er mit dem Kläger gefahren sei, hat der Zeuge keine zuverlässige Antwort geben können, da er sich nach seinen Angaben daran nicht mehr genau oder sogar überhaupt nicht mehr erinnere. Auch den Straßenverlauf, nämlich ob die Ohechaussee vorher ein- oder zweispurig ist, hat er nicht mehr genau erinnert. Seine Aussage, dass das Fahrzeug des Klägers schon die ganze Zeit in der linken Spur gewesen sei, steht zudem im Widerspruch zu der Tatsache, dass die Straße erst kurz vor der Unfallstelle überhaupt mehrspurig wird. Seine Aussage war des Weiteren widersprüchlich. So hat er zunächst angegeben, man sei die ganze Zeit in der linken Spur gefahren, dann hat er ausgesagt, der Kläger sei kurz vor dem Unfall in die Spur links hineingefahren. Im weiteren Verlauf seiner Aussage hat er dies bestätigt, jedoch hinzugefügt, dass er nicht mehr wisse, wie viel Zeit zwischen dem Hineinfahren in die Spur und dem Unfall vergangen sei und wie viele Meter sich die Kollisionsstelle vom Anfang der Spur entfernt befunden habe. Seine ersten Äußerungen zu Beginn seiner Aussage, dass sie die ganze Zeit in der linken Spur gefahren seien und der Kläger auf einmal geflucht habe, worauf es auch schon geknallt habe, sprechen dafür, dass der Zeuge letztlich die Fahrweise des Klägers vor dem Unfall und das Geschehen und den Straßenverlauf gar nicht weiter beobachtet und registriert hatte.

Nach der glaubhaften Darstellung der Beklagten zu 2) steht zur Überzeugung des Gerichts damit auch fest, dass der Unfall im Zusammenhang mit einem Wechsel des Fahrstreifens durch den Kläger von der mittleren Geradeaus- und Linksabbiegerspur auf die äußerste linke Spur herbeigeführt wurde. Der Unfall muss bei dem Fahrstreifenwechsel einer der Beteiligten passiert sein. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es nicht die Beklagte zu 2), sondern der Kläger war, der unmittelbar vor dem Zusammenstoß seine Spur für einen Spurwechsel verlassen hatte. Insoweit folgt das Gericht der Aussage der Beklagten zu 2), dass sie bereits auf der Linksabbiegerspur gewesen sei, als der Kläger vor ihr eingeschert sei. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, ist die Darstellung der Beklagten zu 2) im Gegensatz zur Schilderung des Klägers widerspruchsfrei und nachvollziehbar gewesen. Zweifel an dieser Aussage sind weder durch die Angaben des Klägers begründet, noch durch die Aussage des Zeugen, der nach dem Eindruck des Gerichts vor dem Unfall gar nichts gesehen und auch nicht verfolgt hatte, wie der Kläger gefahren war. Im Übrigen spricht sogar die Aussage des Zeugen eher für einen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des Klägers, da dieser auch angegeben hat, dass es geknallt habe, kurz nachdem der Kläger in die Spur hineingefahren sei, also offenbar einen Spurwechsel vollzogen hatte.

Aufgrund des Spurwechsels des Klägers unmittelbar vor dem Unfall, besteht die Vermutung, dass er gegen seine Sorgfaltspflicht aus § 7 Abs. 5 StVO verstieß und den Unfall so verschuldet verursachte. Dafür dass die Beklagte zu 2) den Spurwechsel des Klägers noch rechtzeitig hätte erkennen können und müssen und entsprechend reagieren können, um den Unfall zu vermeiden, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte, so dass von einem Alleinverschulden des Klägers an dem Unfall auszugehen ist. Auch eine überhöhte Geschwindigkeit der Klägerin, die für den Unfall ursächlich gewesen wäre, steht nicht fest.

Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Gesamtabwägung zurück, weil der Kläger den Unfall zur Überzeugung des Gerichts verschuldet hat, da er bei einem Fahrstreifenwechsel nicht die gemäß § 7 Abs. 5 StVO gebotene Sorgfalt hat walten lassen und dadurch eine Gefährdung herbeigeführt hat, die letztlich zu dem Unfall führte.

Ob der Unfall für die Beklagte zu 2) ein unvermeidbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG war, diese den Unfall also bei Beachtung der höchsten Sorgfaltsanforderungen im Straßenverkehr entsprechend einem sogenannten Idealfahrer hätte vermeiden können – etwa wenn sie mit geringerer Geschwindigkeit gefahren oder gar nicht an dem Kläger vorbeigefahren wäre, sondern zunächst abgewartet hätte, ob dieser auch noch auf die äußerste linke Spur hinüberziehen würde – und ob sie unter gar keinen Umständen mit dem Fahrstreifenwechsel des Klägers rechnen konnte, kann dahinstehen. Denn das Verschulden des Klägers war so gravierend, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG zurücktritt. Beim Spurwechsel bestehen gesteigerte Sorgfaltspflichten, so dass bei einem Verstoß gegen diese Pflichten eine Alleinhaftung in dem Fall, dass den Unfallgegner kein Verschulden trifft, gerechtfertigt ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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