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Verkehrsunfall – Vorfahrtsverletzung durch Linksabbieger – Schmerzensgeld Motorradfahrer

AG Frankenthal – Az.: 3a C 3/14 – Urteil vom 13.05.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.467,82 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 23.9.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 268,87 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 10.1.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Vorfahrtsverletzung durch Linksabbieger - Schmerzensgeld Motorradfahrer
Symbolfoto: Von Photographee.eu /Shutterstock.com

Der Kläger begehrt mit seiner am 10. bzw. 13.1.2014 zugestellten Klage von dem Beklagten zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges mit dem amtl. Kennzeichen F… restlichen Schadensersatz sowie Schmerzensgeld neben der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Verkehrsunfalles am 15.7.2013 in Frankenthal (Pfalz).

Der am 13.1.1996 geborene Kläger befuhr mit seinem Leichtkraftrad Honda JC 22 mit dem amtlichen Kennzeichen F… die Industriestraße Richtung Wormser Straße auf der Geradeausspur. Der Beklagte zu 1) befuhr die Industriestraße in Richtung Beindersheimer Straße und wollte in die Zufahrt zu der Fa. P. nach links einbiegen. Die auf der Linksabbiegerspur in Richtung Wormser Straße sich zurückstauenden Kraftfahrzeuge hatten eine Lücke gelassen, durch die der Beklagte zu 1) abbog und mit dem von dem Kläger geführten Leichtkraftrad zusammenstieß. Der Kläger erlitt multiple Verletzungen durch den Verkehrsunfall. Nach den Feststellungen in dem Kurzbrief der chirurgischen Abteilung der Stadtklinik Frankenthal (Pfalz), die die Erstversorgung vornahm, erlitt der Kläger eine Schädelprellung mit Kopfplatzwunde sowie Risswunde der rechten Schulter und multiple Schürfwunden. Der Kläger wurde chirurgisch versorgt und stationär für einen Tag aufgenommen. Am 16.7.2013 wurde der Kläger entlassen und fuhr mit dem Taxi nach Hause. Der ärztliche Bericht an die Beklagte zu 2) beschreibt den weiteren Verlauf der Behandlung, der Kläger selbst war vom 15.7.2013 bis 21.8.2013 arbeitsunfähig und befand sich am 17., 19., 22. und 26.7. in ambulanter Behandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 12 ff der Akten Bezug genommen.

Aufgrund Bewegungseinschränkungen der Schulter rechts mit Wundheilungsstörungen sowie Schwellung im rechten Mittelfinger befand sich der Kläger am 30. September 2013 in Behandlung der Stadtklinik Frankenthal (Pfalz).

Das durch die DEKRA unter dem 2.8.2013 erstellte Schadensgutachten stellt einen wirtschaftlichen Totalschaden bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.600,00 € fest, abzüglich erzielter 90,00 € Restwert begehrt der Kläger 1.510,00 € von den Beklagten.

Für das Gutachten wurden 279,82 € berechnet, für die Abmeldung des Leichtkraftrades 11,00 €, daneben begehrt der Kläger eine Unkostenpauschale von 30,00 € sowie Taxikosten in Höhe von 12,00 €.

Auf die insgesamt vorgerichtlich geltend gemachten 4.972,82 € – wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 4 der Akten Bezug genommen – leistete die Beklagte zu 2) am 25.9.2013 1.500,00 € und am 25.4.2013 weitere 500,00 € mit der Bestimmung „Vorschuss“, sodass mit der Klage streitgegenständlich noch die Zahlung von 2.972,82 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (wegen deren Berechnung wird auf Blatt 8,9 der Akten Bezug genommen) ist.

Auf das letztmals durch die Bevollmächtigten des Klägers erfolgte Anschreiben unter Fristsetzung auf den 21.9.2013 leistete die Beklagte zu 2) nicht. Die hinter dem Kläger stehende Rechtsschutzversicherung hat den Anspruch auf Rückerstattung der Verfahrenskosten an den Kläger zurückabgetreten, der Kläger selbst ist nicht Versicherungsnehmer.

Der Kläger führt aus, die Beklagten seien als Gesamtschuldner auch zur Erstattung der streitgegenständlichen Forderungen verpflichtet. Der Kläger habe trotz Bremsung die Kollision nicht mehr verhindern können. Er sei im Rahmen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 40-50 km/h gefahren. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) sei nicht erkennbar gewesen. Im Hinblick auf den geleisteten Vorschuss seien die insoweit hierauf entfallenden Rechtsanwaltskosten, ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.000,00 €, in Höhe von 229,55 € brutto enthalten, sodass aus dem Gesamtgegenstandswert von 4.972,82 € der Differenzbetrag einer 0,65 € Gebühr in Höhe von weiteren 131,50 € noch zu erstatten sei.

Da die Beklagte zu 2) trotz Fristsetzung keine Zahlung auf die Kosten des Sachverständigengutachtens geleistet habe, könne der Kläger ebenfalls die durch die Sachverständigen beanspruchten 5,00 € Mahngebühr erstattet bekommen.

Ein Schmerzensgeld sei -auch im Hinblick auf das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2)- aufgrund der Schwere der Verletzung sowie der Dauer des Heilungsprozesses in Höhe von 3.125,00 € angemessen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.202,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.9.2013 zu zahlen;

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner an den Kläger die Kosten der weiteren außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen in Höhe von 131,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie begründen dies damit, dass es bereits an der Aktivlegitimation des Klägers fehle. Die von dem Kläger gefahrene Geschwindigkeit mit ca. 50 km/h sei unangemessen hoch gewesen, der Unfall daher für ihn vermeidbar.

Er müsse sich ein Mitverschulden von mindestens 50% zurechnen lassen. Die Vorschäden an dem Leichtkraftrad seien zu berücksichtigen. Die Kostenpauschale sei mit 25,00 € ausreichend, das Schmerzensgeld übersetzt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO gehört, wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 3.4.2014, Blatt 96 ff der Akten, Bezug genommen.

Die Strafakte 5288 Js 28258/13 wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes sowie Schmerzensgeldes in Höhe von 1.467,82 € unter Berücksichtigung der vorgerichtlich als Vorschuss geleisteten 2.000,00 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 268,87 € brutto, §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, § 229 StGB, §§ 7, 17, 18 StVG, § 9 Abs. 4 StVO, § 115 VVG.

Gegen den Beklagten zu 1) spricht als Linksabbieger der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er den Unfall deshalb verschuldet hat, weil er die ihm gemäß § 9 Abs. 2 StVO obliegende Sorgfaltspflicht gegenüber dem bevorrechtigten Geradeausverkehr nicht ausreichend beachtet hat. Danach haftet bei einer Kollision mit dem geradeausfahrenden Gegenverkehr der Linksabbieger grundsätzlich allein. Der Gegenverkehr darf grundsätzlich auf seinen Vorrang vertrauen, der Linksabbieger muss den gesamten entgegenkommenden Verkehr durchlassen, auch etwa zu weit links eingeordnete Fahrzeuge. Selbst wenn der Entgegenkommende wesentlich zu schnell gefahren ist, verliert er nicht sein Vorrecht gegenüber einem Linksabbieger; allerdings kommt in Fällen unfallursächlicher Geschwindigkeitsüberschreitung eine Mithaftung in Betracht. Das Vorbringen der Beklagten ist indes nicht ausreichend, eine solche unfallursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers anzunehmen, denn die Geschwindigkeit im Bereich der Kollisionsstelle beträgt innerorts 50 km/h, die selbst nach den Angaben der Beklagten mit „ca. 50 km/h“ nicht überhöht ist. Auch die weiteren Darlegungen der Beklagten vermögen den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins nicht zu erschüttern.

Der Beweis des ersten Anscheins greift grundsätzlich dann ein, wenn ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf eine bestimmte Ursache oder ein Verschulden hinweist. Es muss also ein Geschehensablauf feststehen, der nach der Lebenserfahrung typischerweise den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertigt. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn feststeht, dass ein bevorrechtigter Geradeausfahrer des Gegenverkehrs gegen einen einfahrenden Linksabbieger stößt, selbst wenn dieser gestanden haben sollte. Angesichts der in der Strafakte enthaltenen Lichtbilder, auch im Hinblick auf die Kollisionssteller, greift dieser Anscheinsbeweis ohne Weiteres ein. Bei dieser Lage ist davon auszugehen, dass der linksabbiegende Beklagte zu 1) dem bevorrechtigten Kläger die Vorfahrt genommen hat und dabei die ihm obliegende Sorgfaltspflicht beim Linksabbiegen außer Acht gelassen hat. Ein Mitverschulden des Klägers käme lediglich dann in Betracht, wenn der Beklagte zu 1) entweder bereits derart lange sich im Abbiegevorgang befunden und gehalten hätte, dass der Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit das Fahrzeug so rechtzeitig hätte wahrnehmen müssen und können, dass er einen Zusammenstoß jedenfalls durch Anhalten hätte vermeiden können. Hierfür spricht jedoch nichts, auch nicht das Vorbringen der Beklagten. Dass der Kläger sich durch eine erheblich überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hätte, unfallverhütend zu reagieren, lässt sich ebenfalls nicht feststellen, weil eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung, die ggf. einem Beweis zugänglich wäre, gerade nicht durch die Beklagten behauptet wird.

Nach dem Vorgenannten haften die Beklagten zu 1) und 2) dem Grunde nach daher alleine, §§ 7, 17, 18 StVG.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, §§ 7, 17, 18, 11 StVG, § 256 BGB, 287 ZPO, § 115 VVG in Höhe von 1.600,00 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner, ausgehend von den in dem chirurgischen Bericht bzw. dem Arztbericht an die Beklagte zu 2) beschriebenen erlittenen multiplen Verletzungen, deren Behandlungsdauer sowie seiner Arbeitsunfähigkeit unter besonderer Berücksichtigung der verzögerten Regulierung durch die Beklagte zu 2). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger plausibel bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO geschildert hat, dass zwar die Schädelprellung nebst Kopfplatzwunde folgenlos verheilt seien, im Bereich der Schulter und der Hand aufgrund der Narben jedoch nach wie vor Beeinträchtigungen bestünden. Hierfür ist die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.600,00 € angemessen, aber auch ausreichend.

Der Kläger hat daneben Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe des Wiederbeschaffungswertes von 1.600,00 € abzüglich 90,00 € erzielten Restwertes, insgesamt 1.510,00 €, §§ 249, 251 BGB. Gegen die Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes ist von Rechts wegen nicht zu erinnern, insbesondere sind die nach dem Sachverständigengutachten vom 2.8.2013 festgestellten Vorschäden vorne behoben. Ein Minderwert ist daher nicht in Rechnung zu stellen.

Der Kläger ist auch nach seinen plausiblen Angaben aktivlegitimiert, auch soweit die Vermutung nach § 1006 BGB zu seinen Gunsten Besitz und daher auch das Eigentum vermutet, die ihnen obliegenden substantiierten Einwendungen haben die Beklagten hingegen weder geführt noch bewiesen.

Die für die Abmeldung des Leichtkraftrades aufgewendeten 11,00 € sind ebenso erstattungsfähig wie die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 279,82 €.

Soweit hier eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € als Schaden geltend gemacht wird, so ist zu berücksichtigen, dass Auftraggeber des Schadensgutachtens der Geschädigte ist, der auch in diesem Verhältnis zunächst zur Erfüllung der geltend gemachten Gutachterkosten verpflichtet ist. Die Erstattung von Kosten ist daher nur veranlasst, soweit diese erforderlich sind, bei einer anfallenden Mahngebühr, vorliegend 5,00 €, gilt dies jedenfalls nicht, da gemäß § 254 BGB der Kläger zur zeitnahen Leistung verpflichtet ist, Umstände, die dem entgegenstehen, hat er nicht in erforderlichem Umfang dargetan.

Die geltend gemachte Kostenpauschale ist in Höhe von 25,00 € berechtigt, § 287 ZPO, ebenso die für die Beförderung nach Entlassung aus der stationären Behandlung bei dem nicht fahrfähigen Leichtkraftrad erforderlichen Kosten für eine Taxifahrt an die Wohnung in Höhe von 12,00 €, §§ 249, 251 BGB.

Ausgehend davon sind danach Schadensersatz und Schmerzensgeldforderungen in Höhe von 3.467,82 € berechtigt, abzüglich geleisteter 2.000,00 € verbleibt eine Restforderung des Klägers in Höhe von 1.467,82 €.

Soweit der Kläger daneben eine 0,65 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 2.000,00 € in Rechnung stellt und danach den Differenzbetrag ausgehend von der ursprünglich für berechtigt erachteten Forderung in Höhe von 4.972,82 €, vorliegend noch 131,30 € begehrt, so ist aus einem nach dem vorgenannten berechtigten Schadensersatzbetrag von insgesamt 3.467,82 € die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 268,87 € gerechtfertigt. In Ansehung von §§ 366, 367 BGB bei einer fehlenden Zweckbestimmung des durch die Beklagte zu 2) geleisteten Vorschuss ist die Leistung zunächst auf die Hauptforderung und dann erst auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren anzurechnen.

Daher hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 268,87 €, ausgehend aus einem berechtigten Schadensersatzbetrag von 3.467,82 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner, §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG, da diese aufgrund der zögerlichen Regulierung erforderlich und zweckmäßig waren.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Hauptforderung und aus § 291 BGB, § 261 ZPO hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

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