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Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn

OLG Frankfurt – Az.: 16 U 203/13 – Urteil vom 29.04.2014

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. September 2013, 2 O 562/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an den Kläger 17.336,59 € nebst Zinsen

– in Höhe von 8,4 Prozentpunkten aus 14.401,50 € vom 5. Dezember 2012 bis 2. April 2013 sowie aus 13.857,- € seit dem 3. April 2013,

– in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 801,33 € seit dem 5. Dezember 2012 sowie aus weiteren 2.678,26 € seit dem 3. April 2013 zu zahlen,

2. an die A-Bank 1.200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2012,

3 an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … 2012 sowie

4. an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 274,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2012

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn
Symbolfoto: Von Piyawat Nandeenopparit /Shutterstock.com

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom … 2012 geltend, bei dem die Beklagte zu 1 mit dem von ihr gesteuerten LKW auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist, nachdem dieser sich in eine Lücke vor dem LKW eingefädelt hatte. Dabei ist streitig, ob sich der Unfall ereignete, nachdem sich der Kläger bereits vollständig eingereiht innerhalb des weiteren Stop-and-go-Kolonnenverkehrs befand, oder ob er sich unter stetigem Bremsen in die Lücke hineingequetscht hat, so dass ein Auffahren nicht mehr vermeidbar war.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 262 bis 265 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung der Parteien und Einholung eines Sachverständigengutachtens im Wesentlichen stattgegeben. Die Beklagten hätten den Anscheinsbeweis einer schuldhaften Vernachlässigung des Sicherheitsabstands nicht erschüttert. Nach dem Gutachten habe zwischen den beiden LKW eine Lücke bestanden, die groß genug gewesen sei, damit der Kläger sowohl bei fahrenden wie stehenden LKW in sie hineinfahren und sich parallel zu diesen hätte ausrichten können, bevor es zur Kollision gekommen sei. Ein Bremsen des Klägers ließe sich nicht mehr rekonstruieren. Unter diesen Umständen erscheine es aber schlicht spekulativ, ob sich der Kläger auf der Gegenfahrbahn vorbeiziehend geradezu in die Lücke „hineingequetscht“ habe. Die mündlichen Angaben der Beklagten zu 1 sprächen gegen ein solches Hineinquetschen, da die Sichtbarkeit der klägerischen Bremslichter für einen Abstand von mindestens 3 m zur Front des LKW spräche. Da nicht nur offen bleibe, ob sich der Unfallablauf anders als typischerweise abgespielt habe, sondern die von dem Sachverständigen erläuterten Gesichtspunkte sogar gegen einen atypischen Geschehensablauf sprächen, gereiche dies im Ergebnis zum Beweisnachteil der Beklagten.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 265 bis 267 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihnen am 9. Oktober 2013 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 11. November 2013 (= Montag) eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 9. Dezember 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet haben.

Die Beklagten wenden sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und vertreten die Auffassung, dass die ausgeworfene Haftungsquote rechtsfehlerhaft sei. Das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit den Einlassungen der Parteien und den Ausführungen des Sachverständigen beschäftigt. Das Landgericht hätte zwingend zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine atypische Verkehrssituation vorlag, sich der Kläger zwischen die auf der bevorrechtigten Straße befindlichen LKW drängte, anschließend stark bremste und den Unfall so zumindest weit überwiegend verursachte und verschuldete.

Der Kläger habe in seiner informatorischen Anhörung selbst eingeräumt, sich beim Einfahren in die auf der bevorrechtigten Straße befindliche Fahrzeugschlange auf ein Reißverschlussverfahren verlassen zu haben. Das Reißverschlussverfahren sei an der in Rede stehenden Kreuzung jedoch bereits seinem Wesen nach nicht anwendbar. Zudem habe sich der Kläger dabei nicht einmal durch Blickkontakt verständigt. Er sei schlicht ungeduldig gewesen und habe sich möglichst schnell auf die Straße hineinmogeln wollen.

Die Beklagte zu 1 habe angegeben, dass der Kläger „voll auf die Bremsen“ gegangen sei und sie nur noch „rote Lichter“ gesehen habe. Es erschließe sich nicht, inwieweit diese Angaben gegen ein „Hineindrängen“ sprechen würden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zu der Auffassung gelangt sei, dass sich das Fahrzeug des Klägers in einer Entfernung von drei Metern zur Front des Fahrzeugs der Beklagten befunden haben müsse. Selbst bei einer solchen Entfernung wäre der Unfall für die Beklagte zu 1 unvermeidbar gewesen. Das Vorliegen einer atypischen Situation, nämlich das Einfahren des Klägers in eine Lücke zwischen zwei LKW, ergebe sich bereits aus den Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung. Dass es zu einem achsparallelen Anstoß zwischen den Fahrzeugen gekommen sei, könne daran nichts ändern.

Der Kläger hafte zumindest aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. September 2013 (Az. 2 O 562/12) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Beklagten hätten drei Unfallversionen bemüht, um die Schuld an dem Unfall dem Kläger anzulasten. Der Sachverständige hätte deutlich gemacht, dass die Unfallschilderungen der Beklagten nicht zutreffen könnten und dass auf Grund der Schadensbilder die Verkehrssituation so gewesen sei, dass der Kläger genug Raum und Platz hatte, sich in die vorfahrtsberechtigte Straße einzugliedern. Die Beklagten hätten die Voraussetzungen eines atypischen Geschehensablaufs nicht darlegen und beweisen können. Daraus ergebe sich ihre alleinige Haftung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 50 % des ihm entstandenen Schadens aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 253 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zu Lasten der Beklagten anwendbar.

Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist Demnach kann bei Unfällen durch Auffahren grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen. Es reicht allerdings allein das „Kerngeschehen“ – hier: Auffahrunfall – als solches dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Bei der Anwendung des Anscheinsbeweises ist nämlich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist. Deshalb muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011, VI ZR 177/10 = BGHZ 192, 84).

Eine solche Typizität hat der Bundesgerichtshof bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn dann verneint, wenn zwar feststeht, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, aber streitig und nicht aufklärbar ist, ob die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß gewechselt worden ist und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat, wenn also sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist (vgl. BGH, a.a.O.).

Hier liegt eine vergleichbare Situation vor, die der Annahme eines typischen Geschehensablaufs entgegensteht. Unstreitig hat sich der Kläger vor dem Unfallereignis mit seinem Fahrzeug in eine Lücke vor die Beklagte zu 1 gesetzt. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob das Einscheren unmittelbar vor dem Anstoß erfolgt ist und sich unfallursächlich auswirkt hat oder ob es erst im nachfolgenden Stop-and-Go-Verkehr aufgrund einer Unachtsamkeit der Beklagten zu 1 zu dem Unfall gekommen ist. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht aufklärbar. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Lücke, in die der Kläger fuhr, groß genug war, damit der Kläger sowohl bei fahrenden wie stehenden LKW in sie hineinfahren und sich parallel zu diesen ausrichten konnte, bevor es zur Kollision kann.

Das Vorliegen eines geradlinig mit paralleler Längsachse erfolgten Aufpralls eines Fahrzeugs auf ein vorausfahrendes Fahrzeug spricht allerdings nicht zwingend für die Typizität eines Auffahrgeschehens (vgl. BGH, a.a.O.) und sagt nichts darüber aus, wie sich der Unfall im Übrigen ereignet hat. Auch aus der zutreffend vom Landgericht in Bezug genommenen gutachterlichen Feststellung (S. 29 des Gutachtens), wonach sich der Kläger mit einem Abstand von zumindest 3 m vor die Beklagte zu 1 gesetzt haben muss, damit diese die Bremslichter hätte sehen können, folgt nicht, dass sich der Unfall in der einen oder anderen Weise zugetragen hat. Die Beklagten meinen zwar, dass für die Beklagte zu 1 der Unfall auch bei einer Entfernung von 3 m nicht vermeidbar gewesen sei; dem entsprechenden Beweisantritt der Einholung eines Sachverständigengutachtens war jedoch nicht nachzugehen, da der erstinstanzlich tätige Gutachter bereits ausgeführt hat, dass ein „Hineinquetschen“, ein stetiges Bremsen des PKW und eine nicht bestehende Möglichkeit der Beklagten zu 1 zur Kollisionsvermeidung nicht nachzuweisen ist. Daraus folgt aber nicht, dass umgekehrt feststünde, dass die Beklagte zu 1 den Unfall hätte vermeiden können. Eine solche Feststellung hat der Sachverständige nicht getroffen. Abgesehen davon, dass er es zumindest für möglich gehalten hat, dass sich der Kläger sehr dicht vor den LKW gesetzt hat, ist eine Reihe von Fragen ungeklärt geblieben, die sich auf den Unfallverlauf auswirken können. So hat der Sachverständige nicht positiv feststellen können, ob die beiden LKW – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angegeben hat – standen, als er in die Lücke fuhr, oder ob er zwischen die fahrenden LKW gefahren ist (S. 16 des Gutachtens). Es ist auch unklar, ob der Kläger vor der Kollision bremste oder nicht; insoweit hat der Sachverständige angegeben (S. 21 des Gutachtens), dass die Geschwindigkeitsdifferenz für die Verursachung der Schäden durchaus dadurch zustande gekommen sein kann, dass der Kläger gebremst hat. Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Sachverständige den seitens der Beklagten in der Klageerwiderung geschilderten Unfallhergang im Hinblick auf die räumliche Distanz zwischen der Einmündung und der Unfallstelle als nicht plausibel bewertet habe, ist dies zwar durchaus zutreffend; allerdings hat der Sachverständige zugleich die ihm von dem Landgericht zur gegenbeweislichen Feststellung unterbreitete Behauptung der Beklagten zu 1, ihr Fahrzeug habe den Einmündungsbereich bereits in langsamer Geradeausfahrt passiert gehabt, als das klägerische Fahrzeug zunächst die Gegenfahrbahn befahren und dann direkt vor den Beklagten-LKW gezogen sei, insofern bestätigt, als an der rekonstruierten Stelle des Unfallgeschehens für den Kläger nur die Möglichkeit bestand, von der Gegenfahrbahn kommend vor den LKW der Beklagten zu 1 zu fahren. Von daher ist es grundsätzlich möglich, dass sich das Geschehen wie von den Beklagten behauptet ereignet hat. Soweit der Kläger den Beklagten vorhält, mehrere Unfallversionen geschildert zu haben, vermag der Senat allenfalls Ungenauigkeiten bei der Schilderung der genauen Unfallörtlichkeit zu erkennen. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagten bereits in ihrer Klageerwiderung angegeben hatten, der Kläger habe zunächst die Gegenfahrspur befahren und sei anschließend vor das Fahrzeug der Beklagten zu 1 gezogen; wie sich den Lichtbildern entnehmen lässt, bedingt ein Befahren der Gegenfahrbahn, dass die Beklagte zu 1 den Einmündungsbereich verlassen hatte und sich auf der Fahrbahn der L … befand, das Einscheren also erst nach dem Einmündungsbereich erfolgte. Im Übrigen war auch die Unfallversion des Klägers nicht durchweg konstant. Denn nach dem Vorbringen in der Klage hat er sich zwischen die beiden LKW gesetzt, nachdem der vordere losgefahren war; demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angeführt, beide LKW hätten gestanden und eine ausreichend große Lücke gelassen.

Nach alledem liegt aufgrund des unstreitigen Einscherens des Klägers vor dem LKW der Beklagten zu 1 und der Möglichkeit, dass sich der Unfall sowohl wie von dem Kläger behauptet als auch wie von den Beklagten vorgetragen ereignet haben kann, eine für die Anwendung des Anscheinsbeweises erforderliche Typizität nicht vor, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob der Anscheinsbeweis erschüttert oder widerlegt ist.

Dies führt angesichts der Nichterweislichkeit des genauen Unfallhergangs dazu, dass eine Haftungsverteilung auf der Basis der jeweiligen Betriebsgefahr zu erfolgen hat. Da von einem LKW wegen seiner Größe, seiner Länge und seines Gewichts grundsätzlich eine höhere Betriebsgefahr ausgeht als von dem PKW, ist es gerechtfertigt, eine Haftungsverteilung von 40 % zu 60 % zu Lasten der Beklagten vorzunehmen. Der von dem Landgericht dem Kläger zuerkannte Schadens- und Schmerzensgeldersatzanspruch, dessen Berechnung von der Berufung nicht angegriffen wird, war deshalb um 40 % zu kürzen, wobei sich der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 274,18 € nach einem Streitwert von 60 % von 17.337,05 € = 10.402,23 € richtet. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

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