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Verkehrsunfall – Unschlüssigkeit einer Klage auf Schadenersatz

AG München – Az.: 331 C 26923/13 – Urteil vom 20.01.2014

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 50,57 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Zahlungsansprüche aus dem Verkehrsunfall des Geschädigten … vom 09.05.2013 in Dormagen zu.

Zunächst ist bereits die Aktivlegitimation der Klägerin nicht nachgewiesen. Aus der Anlage K 2 ergibt sich zwar die Abtretung der Ansprüche auf Ersatz der Abschleppkosten/Pannenkosten des Geschädigten an die Fa. … . Jedoch fehlt, trotz des Hinweises der Beklagtenseite vom 07.11.2013, jeder Nachweis über die weitere Abtretung dieser Anspruch von der … an die Klägerin.

Im Übrigen besteht ein Zahlungsanspruch der Klägerin aber auch dem Grunde nach nicht.

Die Klägerin behauptet lapidar, der Anspruch ergebe sich aus einer Kaskoversicherung des Geschädigten bei der Beklagten. Hierzu fehlt aber jeder weitere Sachvortrag, so dass die Klage bereits unschlüssig ist.

Soweit von Beklagtenseite mögliche Ansprüche aus einem Schutzbrief angesprochen werden, bestehen auch diese nach Auffassung des Gerichts nicht. Gemäß den vereinbarten AKB werden die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs bis zu einem Betrag in Höhe von 150 € übernommen. Dieser Betrag ist bereits außergerichtlich seitens der Beklagten reguliert worden.

Dass das Fahrzeug geborgen werden musste, ist nicht nachgewiesen, von Klägerseite nicht einmal behauptet worden: In der Klageschrift, Bl. 2, heißt es „dass dieses abgeschleppt werden musste“. Auch aus dem Schriftsatz vom 26.11.2013 ergibt sich nichts anderes: hier heißt es, dass Fahrzeug sei zerstört an der Leitplanke gestanden, ein Abkommen von der Straße wird aber auch hier nicht vorgetragen.

Damit steht weder die Aktivlegitimation der Klägerin fest, noch besteht eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne die Nebenforderung.

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