Skip to content
Menü

Verkehrsunfall – Indizien für einen fingierten Unfall

OLG Frankfurt – Az.: 7 U 82/11 – Urteil vom 27.03.2014

Das Versäumnisurteil vom 26.1.2012 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.

Gründe

I.

Verkehrsunfall - Indizien für einen fingierten Unfall
Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky /Shutterstock.com

Die Klägerin erhebt Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am …1.2010 gegen 10.00 Uhr auf dem … in Stadt1 ereignet haben soll. Der Unfall wurde der Polizei angezeigt (vgl. Aufnahmeprotokoll Bl. 5 ff.). Die Klägerin ist Halterin und Käuferin des – derzeit sicherungsübereigneten – PKW MARKE1, amtliches Kennzeichen …, der zur behaupteten Unfallzeit von dem Zeugen Z1 gesteuert wurde. Bei schneeglatter Fahrbahn soll der Zeuge Z2 mit dem PKW Marke2, einem Mietwagen der Fa. …, für den bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung besteht, mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der dreispurigen Fahrbahn von der rechten Fahrbahn auf die mittlere Spur gezogen und dabei das Fahrzeug der Klägerin an der Seite gestreift haben. Aufgrund einer Ausweichbewegung des Zeugen Z1 nach links sei der PKW der Klägerin mit dem auf der linken Spur fahrenden PKW Marke3 mit dem amtlichen Kennzeichen …, der von Herrn … gesteuert wurde, kollidiert. Dabei seien die in dem Gutachten des KfZ-Sachverständigen SV1 (Bl. 13 ff.) festgestellten Schäden entstanden, die mittlerweile behoben seien. Den Schaden beziffert die Klägerin auf 35.514,23 € (vgl. S. 3 der Klageschrift, Bl. 3).

Die Beklagte hat die Regulierung abgelehnt mit der Behauptung, der Unfall sei absichtlich herbeigeführt; die Schäden seien aber nicht durch den absichtlich herbeigeführten streifenden Anstoß herbeigeführt, sondern stünden mit dem behaupteten Hergang nicht in Einklang.

Das Landgericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, dass der Unfall nicht unabsichtlich geschehen sei, und dabei als entscheidend angesehen, dass für das gemeinsame Fahrtziel (Stadt2 oder Stadt3) der miteinander bekannten Zeugen der Unfallort nicht plausibel sei, wenn sie, wie sie ausgesagt hätten, sich durch ein Navigationsgerät von dem gemeinsamen Ausgangspunkt Straße1 in Stadt1 hätten leiten lassen. Eine gemeinsame Fahrt sei aufgrund der unterschiedlichen Aussagen nicht anzunehmen, ein zufälliges Zusammentreffen dagegen nicht nachvollziehbar. Der Zeuge Z2 habe auch bezüglich des Navigationsgeräts unzutreffende Angaben gemacht, denn ein festinstalliertes Gerät, wie er behauptet habe, sei in dem Mietwagen nicht eingebaut gewesen. Selbst bei der Annahme, ein mobiles Gerät sei vorhanden gewesen, was die Klägerin im Anschluss an die Beweisaufnahme vorgetragen habe, sei der Spurwechsel über drei Fahrspuren nicht einfach möglich gewesen. Der Zeuge habe den PKW MARKE1, mit dem er nach seiner Behauptung zusammen habe fahren wollen, nicht übersehen können. Der Zeuge Z2 habe den Unfall gegenüber der Mietwagenfirma auch anders geschildert als bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht. Die Zeugen hätten auch nicht übereinstimmend den angeblich gemeinsamen Zweck der Fahrt schildern können. Der Zeuge Z1 habe sich nicht einmal des Nachnamens eines angeblich langjährigen Freundes, den er in Stadt3 habe besuchen wollen, entsonnen und überdies behauptet, diesen Freund von dem Unfall aus einer Telefonzelle benachrichtigt zu haben, während der Zeuge Z2 ausgesagt habe, dass beide Zeugen ein funktionierendes Mobiltelefon gehabt hätten. Der Zeuge Z2 habe sich auch geweigert, den Unfallhergang skizzenhaft darzustellen, woraus zu schließen sei, dass er nicht wisse, welchen Hergang er schildern müsse, um einen mit den Schäden kompatiblen Hergang zu schildern. Schließlich seien auch die Schäden am PKW der Klägerin mit dem von der Klägerin bzw. den Zeugen geschilderten Unfallhergang nicht erklärbar, insbesondere nicht die Schäden am Seitenteil hinten rechts und die gebrochene Rückleuchte sowie der Schaden hinten links mit der Deformierung von Radaufhängung und Achsstrebe und Bruch des Achsträgers. Der streifende Unfall in Längsrichtung habe auch kein besonders hohes Verletzungsrisiko für die beteiligten Fahrer beinhaltet, so dass die Gesamtheit der Umstände für einen gestellten Unfall spreche.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis eines verabredeten, einverständlichen Geschehens nicht geführt. Aus der unsicheren Erinnerung der Zeugen über Ziel und Zweck der Fahrt könne nichts Nachteiliges geschlossen werden, weil die Fahrt tatsächlich nicht durchgeführt worden sei und es verständlich sei, dass sich die Zeugen ihrer nicht ausgeführten Absichten nicht deutlich erinnerten. Das Gericht stelle unzutreffend darauf ab, dass es unverständlich sei, dass dem Zeugen Z2 ein Mietwagen und nicht ein weiteres Fahrzeug der Klägerin überlassen worden sei. Denn die weiteren Fahrzeuge der Klägerin befänden sich in Bulgarien. Die Übersetzung sei mangelhaft gewesen, weil der Zeuge Z2 nicht bekundet habe, dass sein Sohn über mehrere Fahrzeuge verfüge. Den Zeugen seien auch nur die Fragen der Richterin übersetzt worden. Das Fahrzeug sei angemietet worden, weil die Zeugen an verschiedenen Stellen hätten übernachten wollen; der Zeuge Z2 habe am gleichen Tag nach Stadt1 zu seinem Sohn zurückfahren wollen. Es könne nicht als Indiz für einen gestellten Unfall angesehen werden, dass der jüngere Zeuge Z1 und nicht der ältere Zeuge Z2 den luxuriösen PKW gefahren sei. Die Zeugen hätten auch schon vorprozessual in den Unfallbögen angegeben, sich zu kennen. Unbeteiligte Zeugen hätten die der deutschen Sprache nicht mächtigen Zeugen nicht ansprechen können, auch die Polizei habe das nicht für nötig gehalten. Die Differenzen in den Aussagen der Zeugen seien überbewertet. Die Aussagen seien teils falsch übersetzt, die Zeugen hätten sich auch nicht mehr erinnern können; diese Ungenauigkeiten hätten aber mit dem Unfall nichts zu tun. Auch an den Unfall habe sich der Zeuge Z2 nicht mehr erinnert, sich aber nicht geweigert, eine bildliche Darstellung anzufertigen. Der Zeuge habe auch einen geschäftlichen Grund genannt, aus dem er das Auto angemietet habe, nämlich den beabsichtigten Kauf von Baumaschinen. Die angenommene Inkompatibilität habe das Landgericht nicht darauf stützen können, dass es zu einem zweiten Anstoß nicht gekommen sei, denn dies habe der Zeuge Z1 bestätigt. Zu einer umfassenden Aufklärung des Hergangs habe es der Vernehmung des Zeugen … und der Einholung eines Gutachtens bedurft. An dem Unfalltag sei, wie Nachforschungen ergeben hätten, wegen einer Baustelle die gewählte Fahrstrecke der schnellste Weg in Richtung Stadt3 gewesen. Gegen das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen SV2 wendet die Klägerin ein, dass vor dem Unfall der Sohn des Zeugen Z2 das Fahrzeug der Klägerin gesehen habe; es sei unbeschädigt gewesen, so dass es überrasche, dass inkompatible Schäden von dem Sachverständigen SV2 festgestellt worden seien. Der Unfallhergang sei in der Gerichtsakte nicht 100% zutreffend geschildert und der Sachverständige habe irgendeinen Hergang rekonstruiert. Es sei zu mehreren Kollisionen gekommen, so dass sich alle Beschädigungen erklären ließen. Das Gutachten stelle einen Großteil der Schäden als kompatibel fest, werfe aber auch Fragen auf. Die technischen Daten der beteiligten Fahrzeuge fehlten im Gutachten. Ob die Lichtbilder, die auf Seite 9 des Gutachtens erwähnt und als Anlage C ausgedruckt seien, die Endstellung der Fahrzeuge wiedergäben, sei unbekannt. Daher sei auch unsicher, ob die von dem Sachverständigen in die Skizze Anlage D übernommenen Positionen der Fahrzeuge der Endstellung entsprächen oder ob sie verändert worden seien. Möglicherweise sei das von dem Zeugen Z2 benutzte Fahrzeug nach dem Zusammenstoß rückwärts gefahren worden, um das Aussteigen zu ermöglichen. Die Feststellung des Sachverständigen, dass die Schäden rechts am PKW MARKE1 nur mit dem Schaden am Radlaufbereich der linken hinteren Seitenwand des PKW Marke2, nicht aber mit den Schäden an in Übergangsbereich der beiden linken Türen vereinbar sei, sei nicht ausreichend begründet, weil die Höhenlage der Schäden identisch sei. Bei der Annahme, dass der Schaden an den Radaufhängungen des PKW MARKE1 und des PKW Marke3 nur bei einer Kollision in spitzem Winkel möglich sei, sei unberücksichtigt geblieben, dass eine Verhakung der Achshälften vorgelegen haben könne, so dass ein Abgleiten nicht zu erwarten gewesen sei, eine Winkelstellung daher nicht notwendig gewesen sei. Es könne nach der Kollision auch zu einer Sekundärberührung gekommen sein. Die Überlegungen ab S. 12 des Gutachtens beruhten auf ungesicherten Annahmen; eine technische Betrachtung mit Annahmen und Unterstellungen sei vom Beweisbeschluss auch nicht erfasst. Die Ausführungen des Sachverständigen zu von ihm angenommenen Auffälligkeiten auf S. 15 des Gutachtens seien Mutmaßungen und subjektive Einschätzungen ohne wissenschaftlich-technischen Anspruch. Die Klägerin bezieht sich ferner auf eine bildliche Darstellung eines möglichen Ablaufs, aus dem sich nach ihrer Meinung ergibt, dass die wesentlichen Schäden an den drei Fahrzeugen bei dem Unfall entstanden sind. Abschließend meint die Klägerin, dass die Annahme eines gestellten Unfalls keinen Sinn ergebe, weil Vorbeschädigungen durch die Kaskoversicherung zu regulieren gewesen seien. Der Umstand, dass auch an den beiden anderen Fahrzeugen nach der Meinung des Sachverständigen inkompatible Schäden vorhanden gewesen seien, spreche dagegen, dass das Unfallereignis akkurat nachgestellt worden sei. Wenn der rechte Vorderreifen des PKW MARKE1 unfallunabhängig bereits vorher so beschädigt gewesen wäre, dass er ausgetauscht werden musste, dann müsse sich der Sachverständige fragen lassen, wie das Fahrzeug der Klägerin mit dem defekten Reifen zu der Unfallstelle gelangt sein solle.

Da die Klägerin im Verhandlungstermin am 26.1.2012 nicht vertreten war, hat das Gericht ihre Berufung durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Gegen das ihr am 2.2.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.2.2012 Einspruch einlegen lassen.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 26.1.2012 aufzuheben und unter Abänderung des am 3.3.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.089,23 € zuzüglich 1.193 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.4.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Das Versäumnisurteil vom 26.1.2012 war gemäß § 343 ZPO aufrechtzuerhalten, weil die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt. Auch nach sachlicher Prüfung erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet, weil das Landgericht mit Recht davon ausgegangen ist, dass der von der Klägerin behauptete Unfall nicht gegen den Willen des Fahrers des Fahrzeugs der Klägerin eingetreten ist, sondern es sich um ein jedenfalls zwischen dem Zeugen Z1 und dem Zeugen Z2 abgesprochenes Geschehen gehandelt hat. Dies steht aufgrund mehrerer gewichtiger Indizien, die in einer Gesamtschau unabweisbar für ein verabredetes Geschehen sprechen, auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest.

Indizierend ist zunächst der Umstand, dass die Unfallbeteiligten sich kennen, aber nicht plausibel begründen können, weshalb sie zufällig in einen gemeinsamen Unfall verwickelt worden sein sollen. Weder Übersetzungsungenauigkeiten, die in erster Instanz, insbesondere bei der Verhandlung, auch gar nicht geltend gemacht wurden, noch der Zeitablauf noch der Umstand, dass die Fahrt letztlich nicht ausgeführt wurde, können erklären, dass die Darstellung der Zeugen über das Ziel der Fahrt, den dabei verfolgten Zweck und die Absicht, die Fahrt allein oder zusammen zu unternehmen, derart divergieren. Sehr leicht ist dies aber damit erklärbar, dass die Fahrt tatsächlich gar nicht beabsichtigt war und die Zeugen nur ein ausgedachtes, aber nicht in den Einzelheiten abgesprochenes Geschehen und erfundene Absichten geschildert haben, und deshalb geht das Gericht davon aus, dass die Zeugen in Wirklichkeit weder nach Stadt2 noch nach Stadt3 fahren wollten. Die Abweichungen sind erheblich. Nach der Darstellung des Zeugen Z1 wollte er sich mit dem Zeugen Z2 erst wieder in Stadt3 treffen, zuvor aber allein nach Stadt2 fahren, wo er bereits früher gewesen sei; es sei auch nicht ausdrücklich verabredet gewesen, dass sie zusammen fahren würden. Den Zweck der Fahrt nach Stadt3 bezeichnete der Zeuge als touristisch. Der Zeuge Z2 hat dagegen bekundet, er habe dem Zeugen Z1 Stadt2 zeigen wollen, denn der sei dort noch nicht gewesen. Er habe auch Baumaschinen in Stadt3 und Umgebung ansehen wollen; einen bloß touristischen Zweck hat der Zeuge also nicht bestätigt. Eine Besorgung (Batterien) nach dem Beginn der Fahrt, die der Zeuge Z1 bekundet hat, hat der Zeuge Z2 nicht bestätigt, sondern nur beschrieben, dass er ab und an auf den Zeugen Z1 gewartet habe. Für ein ausgedachtes Geschehen spricht auch, dass der Zeuge Z1 nicht einmal den Nachnamen seines Freundes, den er angeblich besuchen wollte, zu sagen wusste. Auch der Umstand, dass der Zeuge Z1 von einer Telefonzelle aus telefoniert haben will, obwohl nach der Bekundung des Zeugen Z2 jeder ein funktionierendes Mobiltelefon hatte, und dass der Zeuge Z2 das Vorhandensein eines festeingebauten Navigationsgeräts behauptet hat, das tatsächlich nicht vorhanden war, während nach dem Vortrag der Klägerin der Sohn des Zeugen das Fahrzeug mit einem mobilen Navigationsgerät ausgerüstet haben soll, stellt sich als abweichendes Detail einer in den Einzelheiten nicht ausreichend abgesprochenen, nur ausgedachten Geschichte dar. Unstreitig ist auch, dass die Unfallstelle an sich nicht auf dem gewöhnlichen Weg liegt, den man vom Straße1 in Stadt1 für eine Fahrt nach Stadt3 oder Stadt2, also zur Autobahn, einschlagen würde. In der Gesamtbetrachtung ist auch hier bezeichnend, dass dies wiederum mit einer angeblichen Baustelle gerechtfertigt werden musste.

Anzeichen eines gestellten Unfalls ergeben sich daraus, dass es sich bei dem Schädigerfahrzeug um einen Mietwagen handelte, dass unbeteiligte Zeugen nicht vorhanden sind und die Halterin des weiteren beteiligten Fahrzeugs, des PKW Marke3, nach außergerichtlicher Anmeldung von Ansprüchen diese unstreitig nicht weiterverfolgt hat. Die Kollision selbst ist, soweit es sich um diejenige zwischen dem PKW Marke2 und dem PKW MARKE1 handelt, auch bei geringer Geschwindigkeit und als längsstreifende Berührung gut beherrschbar und ohne allzu großes Risiko. Schließlich ist es ungewöhnlich, dass Fotos vom Unfallort erst nach zweieinhalbjähriger Prozessdauer vorgelegt werden (Bl. 469) mit der lapidaren Bemerkung, diese habe Herr Z2 noch auf seinem iPhone gefunden, obwohl einerseits der Zeuge Z2 ausdrücklich bekundet hat, keine Fotos gemacht zu haben, und andererseits der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach eigenem Vortrag mit dem Sohn des Zeugen, der von seinem Vater nach dem Unfall zur Unfallstelle gerufen worden sein soll und demnach wohl die Fotos gemacht haben dürfte, befreundet ist und weiß, dass dieser bei der Klägerin über die Fahrzeugnutzung entscheidet (Bl. 109), so dass ein solcher Informationsmangel schwer verständlich scheint. Wenn auch diese Umstände für sich genommen unbedenklich sein können, so haben sie hier aufgrund der erforderlichen Gesamtschau doch ein erhebliches Gewicht, da es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie unabhängig voneinander und außerdem mit derart inkonsistenten Aussagen der beteiligten Fahrzeugführer zusammentreffen. Besonderes Gewicht hat es schließlich, dass die an dem PKW MARKE1 festgestellten Schäden bei der behaupteten Kollision nicht insgesamt verursacht worden sein können, woraus sich einerseits zwingend ergibt, dass die Klägerin, die vorherige Schadensfreiheit des PKW MARKE1 behauptet hat, unwahr vorträgt, und andererseits ein Motiv für die absichtliche Herbeiführung des Unfalls, nämlich die Absicht, vorherige Schäden in einem Haftpflichtfall abzurechnen. Soweit die Klägerin dieses Motiv mit Hinweis auf die für den PKW MARKE1 bestehende Kaskoversicherung und die deshalb auch für selbst verschuldete Unfälle bestehende Ersatzmöglichkeit in Abrede stellt, überzeugt das nicht, weil es Gründe geben kann, aus denen ein Kaskoversicherer nicht eintrittspflichtig ist, so dass auch bei Bestehen einer Kaskoversicherung ein Motiv für die Vortäuschung eines Haftpflichtfalls bestehen kann.

Dass die Schäden nicht insgesamt kompatibel sind, ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen SV2, der den denkbaren Unfallablauf anhand der Unfallschilderung der Klägerin und der Zeugen, der auf den Lichtbildern dokumentierten Endstellung der Fahrzeuge und den festgestellten Schäden an den drei Fahrzeugen rekonstruiert hat. Dabei hat sich gezeigt, dass zwar der überwiegende Teil der Schäden am Klägerfahrzeug bei einer Kollision mit den beiden Fahrzeugen eingetreten sein kann, aber nicht die Beschädigungen im hinteren Teil des linken vorderen Kotflügels (Lichtbild 5 Anlage A), an den beiden linken Türen und am Schweller (Lichtbild 4 Anlage A), am rechten Vorderrad (Lichtbild 13 Anlage A), im hinteren Teil der rechten hinteren Tür sowie im vorderen Teil der rechten Seitenwand (Lichtbild 8 Anlage A). Der Sachverständige hat, entgegen den Einwänden der Klägerin, die Ablaufrekonstruktion unter Einbeziehung der Unsicherheiten vorgenommen, die sich daraus ergeben, dass die Endstellung der Fahrzeuge nicht vollständig sicher ist. Da aber andererseits eine Veränderung nur bezüglich des PKW Marke2 (Rückwärtsfahren, um fahrerseitig aussteigen zu können) behauptet wird und der PKW MARKE1 und der PKW Marke3 sich in einer offensichtlich unwillkürlich zustande gekommenen, weil sehr nahen Position befinden (Lichtbilder 2, 3 der Anlage C), konnte der Sachverständige davon ausgehen, dass die abgebildeten Positionen etwa die Endstellung nach der Kollision wiedergeben. Aus der Schilderung der Zeugen und der Klägerin ergibt sich ferner, dass es zuerst zu einem Anstoß zwischen dem versetzt vor dem PKW MARKE1 fahrenden PKW Marke2 und dem PKW MARKE1 gekommen sein muss, dann zu einer Kollision zwischen dem PKW MARKE1 und dem PKW Marke3 und davor oder danach möglicherweise noch zu einer Sekundärkollision zwischen dem PKW MARKE1 und dem PKW Marke2. Für diesen Hergang hat der Sachverständige auch jeweils Spuren gefunden, indem er die Beschädigungen vorne rechts am Stoßfänger und Kotflügel des PKW MARKE1 den Schäden hinten links am PKW Marke2 zuordnet, den Schaden an der linken Hinterradaufhängung des PKW MARKE1 einem Anstoß des von hinten heranfahrenden PKW Marke3 im Bereich von dessen rechtem Vorderrad. Daraus hat der Sachverständige auch die Möglichkeit einer Sekundärkollision des PKW MARKE1 (hintere rechte Ecke im Rückleuchtenbereich) mit dem PKW Marke2 (Delle im Übergangsbereich der beiden linken Türen, Lichtbild 4 Anlage B) abgeleitet. Es trifft daher nicht zu, dass der Sachverständige, wie die Klägerin einwendet, nicht berücksichtigt habe, dass die Höhenlage dieser Schadenspuren am PKW MARKE1 und am PKW Marke2 zueinander passe. Der Sachverständige hat nur ausgeschlossen, dass die Delle an den linken Türen von der Erstkollision herrührt. Dass es daneben bei der behaupteten Kollision nicht zu den anderen Schäden gekommen sein kann, ergibt sich daraus, dass sich die Fahrzeuge nach den jeweiligen Anstößen wieder getrennt haben, weil von den Hauptanstoßstellen keine sich fortsetzenden längeren Streifschäden zu beobachten sind und der Anstoß des PKW Marke3 an den PKW MARKE1 in einem nicht ganz flachen Winkel erfolgte. Dies hat der Sachverständige nicht nur der Art der Einwirkung auf die Radaufhängung, sondern auch durch die Art der Eindellung am rechten Kotflügel des Z (S. 12 des Gutachtens) belegt, so dass auch der Einwand, zu dem Schaden könne es durch eine Kollision in flachem Winkel mit einem Verhaken der Räder bzw. Achsen gekommen sein, nicht zutrifft. Die Schäden an der linken Tür des PKW MARKE1 können dem PKW Marke3 vor allem deshalb nicht zugeordnet werden, weil die Höhenlage nur zum rechten Vorderrad passen würde, das Rad aber, um die tiefe Delle hervorzurufen, eine Rotationsspur hätte zeichnen müssen. Auch die bogenförmigen Schürfspuren am vorderen linken Kotflügel können dem PKW Marke3 (im Gutachten heißt es hier fälschlich, aber offensichtlich versehentlich „Beklagtenfahrzeug“, womit der Sachverständige sonst den PKW Marke2 bezeichnet) und die feinen bogenförmigen Streifspuren an der rechten hinteren Tür und im vorderen Bereich des rechten hinteren Radlaufs können nach Form und Lage einer Kollision mit dem PKW Marke2 nicht zugeordnet werden. Schließlich ist auch ein Anstoßschaden am rechten Vorderrad mit den Spuren am PKW Marke2 nicht zu vereinbaren, weil das Rad am PKW Marke2 keine Rotationsspuren hinterlassen hat. Daher trifft es nicht zu, was die Klägerin aber einwendet, dass sämtliche Schäden auch durch andere als von dem Sachverständigen erwogene Kollisionen zwischen den Fahrzeugen hervorgerufen sein könnten. Der Einwand der Klägerin, dass der PKW MARKE1 mit einem vorbestehenden Reifenschaden bereits die Unfallstelle nicht erreicht hätte, ist ebenfalls unbegründet, weil es sich bei dem von dem Sachverständigen SV1 im Schadensgutachten vom 12.1.2010 festgestellten Schaden an dem Reifen nicht um eine zum Luftverlust führende Zerstörung, sondern um einen auf dem Lichtbild nicht näher auszumachenden Anstoßschaden (S. 3 des Gutachtens SV1) gehandelt hat.

Unbegründet sind auch die weiteren Einwände gegen das Gutachten. Was aus der fehlenden Angabe der technischen Daten der Fahrzeuge folgen soll, erschließt sich nicht. Dass der Sachverständige, der Vergleichsfahrzeuge zur Feststellung der relevanten Höhenlage der Teile vermessen hat, insoweit zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt sein soll, ist nicht ersichtlich. Dass für die Kollision viele mögliche Varianten denkbar sein sollen, ist eine allgemeine Behauptung, die sich mit den von dem Sachverständigen aus den Schäden und den Schilderungen der Beteiligten abgeleiteten Annahmen nicht auseinandersetzt und durch die bildlich dargestellte Verlaufssimulation (S. 4-6 des Schriftsatzes vom 29.1.2014) auch nicht näher erläutert wird; signifikante Unterschiede zu den Annahmen des Sachverständigen zeigen diese Bilder, abgesehen von der anders beschriebenen Sekundärkollision zwischen dem PKW MARKE1 und dem PKW Marke2, jedenfalls nicht. Auch nach dieser Darstellung wären die Schäden aber nicht erklärbar, denn auch diese Verlaufsdarstellung zeigt keinen Anstoß des Z im vorderen bzw. mittleren linken Bereich des PKW MARKE1 und im Gegensatz zu den Überlegungen des Sachverständigen keine Sekundärkollision, bei der es zu der Beschädigung an der rechten hinteren Ecke des PKW MARKE1 gekommen sein könnte. Vom Gutachtenauftrag waren die Ausführungen des Sachverständigen, die sich auf den denkbaren Hergang beziehen, jedenfalls umfasst. Auf die von der Klägerin als unwissenschaftlich beanstandeten Schlussüberlegungen auf Seite 15 des Gutachtens kommt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts und für die Überzeugungskraft des Gutachtens im Übrigen nicht weiter an.

Da Berufung und Einspruch erfolglos bleiben, hat die Klägerin die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!