OLG Hamm – Az.: I-6 U 79/16 – Beschluss vom 07.11.2016 In dem Rechtsstreit wird angefragt, ob zwischen den Parteien Vergleichsbereitschaft in der Weise besteht, dass der Senat einen entsprechenden Vorschlag im schriftlichen Verfahren unterbreiten soll. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Annahme eines Anscheinsbeweises zugunsten der Klägerin bestehen, weil der Anscheinsbeweis einen typischen Geschehensablauf voraussetzt, bei dem sich nach allgemeiner Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr […]