OLG Hamm – Az.: I-6 U 79/16 – Beschluss vom 07.11.2016
In dem Rechtsstreit wird angefragt, ob zwischen den Parteien Vergleichsbereitschaft in der Weise besteht, dass der Senat einen entsprechenden Vorschlag im schriftlichen Verfahren unterbreiten soll. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Annahme eines Anscheinsbeweises zugunsten der Klägerin bestehen, weil der Anscheinsbeweis einen typischen Geschehensablauf voraussetzt, bei dem sich nach allgemeiner Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht beachtet hat. Das ist bei einem Auffahrunfall nur dann der Fall, wenn feststeht, dass die beteiligten Fahrzeuge eine gewisse Zeit hintereinander in derselben Fahrspur gefahren sind. Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein unachtsamer Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden zum Auffahren des Hintermannes geführt hat, besteht – nach ständiger Rechtsprechung des Senats – für die Anwendung des Anscheinsbeweises kein Raum (vgl. Senat, Urteil v. 3.3.2012 – 6 U 174/10 -, abgedr. bei Juris, Rn. 7 f.). Dass die genannten Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises gegeben sind, hat die – insoweit darlegungs- und beweisbelastete – Klägerin jedoch nicht bewiesen, denn nach dem Inhalt des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens dürfte jedenfalls die Möglichkeit bestanden haben, dass das Auffahren der Beklagten zu 1) durch einen Spurwechselvorgang des Fahrers des Klägerfahrzeugs zumindest mit verursacht worden ist. Um Mitteilung zur Frage der Vergleichsbereitschaft bis zum 30.11.2016 wird gebeten.