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Verkehrsunfall – Darlegungs- und Beweislast bei vorhandenen Vorschäden

OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 47/17 – Beschluss vom 11.07.2017

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23.02.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.08.2017.

Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer etwa beabsichtigten Rücknahme der Berufung bis zu einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf, da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen.

I.

Der Kläger macht mit seiner Klage fiktive Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und eine Unfallpauschale für einen von ihm behaupteten Verkehrsunfall geltend.

Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, es könne offen bleiben, ob es tatsächlich zu dem vom Kläger behaupteten Verkehrsunfall gekommen sei und ob dieser – sofern er denn stattgefunden haben sollte – manipuliert gewesen sei, denn der Kläger habe nicht ausreichend zu Vorschäden vorgetragen.

Nachdem der Kläger zunächst Vorschäden im streitgegenständlichen Bereich bestritten habe, habe er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, das Fahrzeug habe im vorderen linken Bereich einen Vorschaden. In diesem Bereich befänden sich die streitgegenständlichen Schäden. Trotz Hinweises habe der Kläger nicht dargetan, welche Reparaturmaßnahmen genau erfolgt seien. Auch aus der von ihm vorgelegten Reparaturbestätigung ließe sich dies nicht entnehmen, denn diese träfe hierzu keine Aussage und die Besichtigung sei zudem ohne Demontage erfolgt. Ohne einen solchen Vortrag ließe sich die unfallbedingte Schadenshöhe nicht feststellen.

Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, er habe nicht ausreichend zum Vorschaden auf der linken Fahrzeugseite und dessen Reparatur vorgetragen. Der Kläger ist der Auffassung, er könne nur dann zu Umfang und Reparatur substantiiert vortragen, wenn die Gegenseite substantiiert darlege, welchen für die Abrechnung relevanten Vorschaden sie meine. Den Vorschaden an der linken vorderen Ecke habe er ordnungsgemäß in Eigenregie repariert. Hierüber verhalte sich die von ihm vorgelegte Reparaturbestätigung des Sachverständigen Harald H. Siewert vom 06.01.2015. Der Reparaturbestätigung seien Farbfotos beigefügt, auf denen der streitgegenständliche PKW in vollständig ordnungsgemäß repariertem und einwandfreiem Zustand zu sehen sei. Ein Foto sage mehr als tausend Worte. Die Anforderungen an den Vortrag des Klägers zu Vorschäden und deren Reparaturen dürften nicht überspitzt werden, da es sich beim Kläger um einen Laien handle. Der geltend gemachte Schaden könne technisch und rechnerisch eindeutig von den Vorschäden abgegrenzt werden.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung das erstinstanzliche Klagebegehren.

Der Beklagte zu 1) und die Streithelferin der Beklagten zu 2) verteidigen das angegriffene Urteil.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Verkehrsunfall - Darlegungs- und Beweislast bei vorhandenen Vorschäden
(Symbolfoto: Von loraks/Shutterstock.com)

Das Berufungsvorbringungen des Klägers rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung, denn der Kläger hat weder dargetan, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, noch dass die nach § 529 zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Nr. 1 ZPO.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe einen ihm durch das behauptete Unfallereignis vom 19.08.2015 entstandenen Schaden nicht schlüssig dargelegt, denn sein Ersatzverlangen betrifft einen Fahrzeugbereich, der von einem Unfall im Jahr 2014 betroffen war, ohne dass der Kläger konkret darlegt, welche Schäden aus dem Unfall im Jahr 2014 resultierten und wie diese behoben worden sind.

Ist ein Fahrzeug von einem Vorschaden im Bereich des streitigen Unfallschadens betroffen, muss der durch den klagegegenständlichen Fahrzeugschaden Geschädigte zu der erforderlichen hinreichend substantiierten Begründung seines Ersatzbegehrens im Einzelnen spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 06.05.2014, 1 U 160/13, Urteil vom 02.03.2010, 1 U 111/09, juris).

Vorliegend hat der Kläger erstmals im Rahmen seiner persönlichen Anhörung „auf der linken Seite vorne“ einen Vorschaden „ganz vorne und das war auch schon repariert, so an der Stoßstange, eben die Ecke vorne“ eingeräumt, ohne weitere Angaben zu machen, welche Fahrzeugteile betroffen waren, ob diese verkratzt, eingedrückt, zersplittert oder anderweitig beschädigt waren und wie die Reparatur erfolgt ist, obwohl ihm dies auch als Laien ohne weiteres möglich ist.

Soweit der Kläger rügt, er könne nur dann zu Umfang und Reparatur substantiiert vortragen, wenn die Gegenseite substantiiert darlege, welchen für die Abrechnung relevanten Vorschaden sie meine, ist er ausdrücklich und unmissverständlich vom Landgericht und der Gegenseite auf das Erfordernis zu substantiierten Vortrag zum Vorschaden auf der linken Seite hingewiesen worden.

Sein weiterer Vortrag auf den Hinweis des Landgerichts erschöpfte sich darin, im Oktober 2014 sei ein anderes Fahrzeug auf Grund eines Rotlichtverstoßes gegen die „linke vordere Ecke“ des klägerischen PKW gestoßen. Diesen Schaden habe der Kläger ordnungsgemäß in Eigenregie repariert.

Ob angesichts dieses Vorschadens durch den streitgegenständlichen Unfall, bei dem das Beklagtenfahrzeug ebenfalls gegen die „vordere linke Ecke“ des klägerischen PKW gestoßen sein soll, ein (weiterer) Schaden entstanden ist, vermag anhand des klägerischen Vortrags nicht beurteilt werden, da unklar ist, welcher Vorschaden in diesem Bereich bestanden hat und ob dieser ordnungsgemäß und vollständig repariert worden ist.

Die Vorlage der Reparaturbestätigung des Dipl.-Ing. Harald H. Siewert vom 06.01.2015 ist insoweit nicht ausreichend, denn aus dieser ergibt sich nur, dass das klägerische Fahrzeug im Rahmen einer äußerlichen Besichtigung repariert erschien. Ob bei dem Vorschaden Bauteile beschädigt worden sind, deren Beschädigung und Reparatur im Rahmen einer äußerlichen Besichtigung ohne Demontage von Bauteilen nicht erkennbar sind, bleibt offen und auch aus den der Reparaturbescheinigung beigefügten Lichtbildern ergibt sich nichts anderes, denn die Lichtbilder zeigen nur den äußerlichen Zustand. Ein Foto mag daher, worauf der Kläger hinweist, mehr als tausend Worte sagen, es macht jedoch weiteren Vortrag zum Vorschaden und dessen Reparatur nicht entbehrlich.

Eine Abgrenzung eines Bereiches, der nur vom streitigen Unfall betroffen ist, ist nicht möglich, da sowohl der Vorschaden als auch der streitige Schaden den Bereich links vorne betreffen, ohne dass der Kläger dargelegt hat, wie weit der Vorschaden reicht, so dass von einer vollständigen Überdeckung der Unfallschäden ausgegangen werden muss.

Hinsichtlich der sich überdeckenden Unfallschäden kann mangels ausreichenden Vortrages kein durch den streitigen Unfall entstandener Schaden festgestellt werden, da offen bleibt, ob der Vorschaden ordnungsgemäß und vollständig repariert worden ist. Möglich ist auch eine oberflächliche, aber unvollständige Reparatur, die zu einem äußerlich intakten und auf den Lichtbildern zu sehenden Zustand führt, ohne jedoch im inneren beschädigte Teile zu reparieren oder auszutauschen.

Ob daher die Fahrzeugteile, deren unfallbedingten Austausch der Kläger geltend macht, vor dem streitgegenständlichen Unfall unbeschädigt bzw. ordnungsgemäß und vollständig repariert waren, bleibt mangels entsprechenden Vortrags des Klägers offen. Auch eine Abgrenzung hinsichtlich der geltend gemachten Lackierkosten kann nicht vorgenommen werden, da diese nicht spezifiziert sind.

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