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Verkehrsunfall – Kollision auf privaten Parkplatz

LG Lübeck – Az.: 14 S 136/20 – Urteil vom 16.09.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 06.10.2020,  Az. 26 C 509/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.945,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 15. August 2018 ereignete sich auf dem Parkplatzgelände des …-baumarktes, …  in … Lübeck, ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw der Marke Mercedes des Klägers, amtliches Kennzeichen …, beschädigt wurde.

Das vorgenannte Parkplatzgelände besteht aus sich teilweise kreuzenden und einheitlich gepflasterten Fahrspuren, über die die Parkflächen erschlossen werden. Teilweise werden die Parkflächen von den Fahrspuren durch kleinere bepflanzte Flächen abgegrenzt. Eine Beschilderung zur Regelung der Vorfahrt oder Fahrbahnmarkierungen (mit Ausnahme der Markierungen der Parkbuchten) existieren nicht. Zur Veranschaulichung der baulichen Gesamtsituation wird auf die Übersichtsaufnahme in Anlage 1 (am Ende) verwiesen:

Verkehrsunfall - Kollision auf privaten Parkplatz
(Symbolfoto: Skoles/Shutterstock.com)

Zum Unfallzeitpunkt bewegte sich der Kläger mit seinem Pkw auf einer zwischen den Parkflächen befindlichen Fahrgasse (in der Darstellung in Anlage 1 mit „K“ bezeichnete Fahrbewegung), der Beklagte auf der kreuzenden Fahrspur (in der Darstellung in Anlage 1 mit „B“ bezeichnete Fahrtbewegung). Die wechselseitigen Blickfelder des Klägers bzw. des Beklagten zu 1) waren dabei durch einen parkenden Sattelzug erheblich eingeschränkt, wie aus der Überblicksskizze in Anlage 2 (am Ende) zu entnehmen. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge.

Der dem Kläger entstandene Schaden beträgt 6.485,33 EUR. Die Beklagte zu 2), die Versicherung des Beklagten zu 1), regulierte den Unfallschaden nach einer Quote von 50 % – 50 %.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit ohne hinreichende Bremsbereitschaft, nämlich ca. 45 km/h, gefahren. Er selbst habe hingegen im Kreuzungsbereich angehalten und sich sodann langsam vorgetastet. Für den Kläger sei der Unfall unvermeidbar gewesen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, der Kläger sei „in einem Zuge“ aus seiner Fahrgasse herausgefahren. Der Beklagte zu 1) sei langsam und mit einer für das Parkplatzgelände angepassten Geschwindigkeit gefahren.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie deren prozessualen Erklärungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Verweisungen Bezug genommen, §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3.242,66 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2018 sowie weiterer 236,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 29. Juni 2020 (Bl. 63 ff. d.A.).

Das Amtsgericht hat die Beklagten im Folgenden mit Urteil vom 6. Oktober 2020 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.297,06 EUR sowie weiterer 78,90 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils zzgl. Zinsen, verurteilt. Der Verurteilung legte das Amtsgericht eine Haftungsquote von 70 % – 30 % zu Lasten der Beklagten zugrunde. Das Amtsgericht begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass keine Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu 1) vorliege, da die Vorfahrtsregelung des § 8 Abs. 1 Sa. 1 StVO („Rechts vor Links“) auf dem Parkplatz keine Anwendung finde. Allerdings habe der Beklagte zu 1) gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, indem er mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h und damit deutlich schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Allerdings habe auch der Kläger gegen das Gebot des Fahrens mit Schrittgeschwindigkeit verstoßen, so dass in der Gesamtabwägung die vorgenannten Haftungsquote festzusetzen sei.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Er begründet die Berufung damit, dass das Amtsgericht zu Unrecht eine Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu 1) verneint habe. Denn auf öffentlichen Parkplätzen sei die Vorfahrtsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („Rechts vor Links“) unabhängig vom Straßencharakter der kreuzenden Zufahrten direkt, hilfsweise analog, zumindest aber mittelbar im Rahmen der Generalklausel des § 1 Abs. 2 StVO anwendbar. Jedenfalls aber trete ein eventuelles Mitverschulden des Klägers gegenüber dem Verschulden des Beklagten zu 1) vollständig zurück.

Er beantragt,

1. die Beklagten und Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.945,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2018 zu zahlen.

2. die Beklagten und Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 157,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 31.03.2019 zu zahlen.

Der Berufungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Der Berufung des Klägers ist in der Sache der Erfolg versagt.

1. Der Kläger kann von den Beklagten in der Hauptsache keine weitergehenden Zahlungen verlangen.

a. Zu Recht hat das Amtsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass sich die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten als Fahrer sowie Kfz-Haftpflichtversicherer dem Grunde nach aus §§ 7 I, 17, 18 StVG, 823 BGB, 115 I Nr. 1 VVG ergibt. Ebenfalls zu Recht hat es angenommen, dass der Unfall für beide Beteiligten nicht unabwendbar war. Auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen.

b. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die von dem Amtsgericht zu Grunde gelegte Haftungsquote von 70 % – 30 % zu Lasten des Beklagten. Eine darüberhinausgehende Quote zu Gunsten des Klägers, wie von der Berufung gefordert, kommt nicht in Betracht.

Wie bereits vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, hängt gemäß § 17 I StVG die Verpflichtung zum Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Haftungsanteile nach § 17 I StVG sind nur unstreitige, zugestandene und erwiesene Tatsachen zu berücksichtigen; Vermutungen haben außer Betracht zu bleiben. Heranzuziehen sind die beiderseitigen objektiven Unfallursachen, das Verschulden der Fahrer sowie die Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge.

(1) In dem hier zu beurteilenden Fall ist zu Lasten des Beklagten ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, nicht hingegen ein Verstoß gegen § 8 StVO festzustellen.

(a) Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen gilt, wenn diese – wie hier – für die Allgemeinheit zugänglich gemacht wurden (vgl. nur Rebler, SVR 2014, 332 m.w.N.).

(b) Dabei erfordert das aus § 1 Abs. 2 StVO folgende allgemeine Rücksichtnahmegebot beim Befahren eines Privatgeländes mit einer Vielzahl von Parkplätzen besondere Vorsicht, sowie Langsamfahren mit ständiger Bremsbereitschaft, da stets mit in Parkhäfen ein- und ausfahrenden Fahrzeugen zu rechnen (KG, Urteil vom 4. Februar 2002 – 12 U 111/01 -, NZV 2003, 381) und die Gesamtsituation regelmäßig unübersichtlich ist (Siegel, NJW 2019, 2502, 2504 m.w.N.).  Dies gilt auch vorliegend. Dabei kann zur Überzeugung der Berufungskammer dahinstehen, ob grundsätzlich auf der hier von dem Beklagten genutzten Fahrspur möglicherweise eine etwas höhere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit zulässig sein kann – wofür der Umstand sprechen könnte, dass diese nach der baulichen Gesamtgestaltung weniger dem unmittelbaren Parken denn der Zu- und Abfahrt zu bzw. von den seitlichen Fahrgassen mit den dort befindlichen Parkbuchten dient. Denn jedenfalls musste der Beklagte zu 1) in der konkreten Situation vor Ort langsam und mit ständiger Bremsbereitschaft fahren, da ihm durch den rechts von ihm befindlichen, parkenden Lkw die Sicht auf die folgenden kreuzenden Fahrgassen versperrt war und hierdurch ersichtlich eine unklare und unübersichtliche Verkehrssituation geschaffen worden war. Hiergegen hat der Beklagte verstoßen, indem er die Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von mindestens 25 km/h befuhr und auch mit dieser Geschwindigkeit den parkenden Lastwagen überholte und derart in die Gefahrensituation der sich treffenden Fahrgassen einfuhr. Auf die überzeugende Würdigung des Amtsgerichts zu der insoweit durchgeführten Beweisaufnahme wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

(c) Einen darüberhinausgehenden Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) vermag die Berufungskammer hingegen nicht festzustellen. Insbesondere liegt – auch dies in Einklang mit der amtsgerichtlichen Entscheidung – kein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO  („Rechts vor Links“) vor.

(aa) Eine direkte Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt“) kommt nicht in Betracht. Denn bei den sich hier treffenden Fahrgassen auf dem privaten Parkplatzgelände handelt es sich zur Überzeugung auch der Berufungskammer nicht um eine „Kreuzung“ im Sinne der StVO.

Eine Kreuzung liegt vor, wenn „zwei Straßen“ sich schneiden, so dass sich jede von ihnen über den Schnittpunkt hinaus fortsetzt (BGH, Urteil vom 5. Februar 1974 – VI ZR 195/72 -, NJW 1974, 949; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß StVO § 8 Rn. 2 m.w.N.). Eine „Straße“ i.S.d. § 8 StVO liegt dabei nur bei Fahrbahnen vor, die dem fließenden Verkehr dienen, d.h. einem Verkehr, bei dem es den Teilnehmern auf ein möglichst ungehindertes Vorwärtskommen, auf ein zügiges Zurücklegen einer Strecke ankommt. Nach gängiger Rechtsprechung kommt es insoweit auf die baulichen Besonderheiten des Einzelfalles an. Entscheidende Merkmale für das Vorliegen einer Straße sind etwa Markierungen auf der Fahrbahn, Bordsteine, das Fehlen von Parkboxen entlang der Fahrbahn etc. pp. (vgl. zu allem: Siegel: Die Vorfahrt „rechts vor links“ auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen, NJW 2019, 2502 m.w.N.).

Vorliegend kann dabei dahinstehen, ob es sich bei der von dem Beklagten genutzten Fahrspur um eine Straße im obigen Sinne handelt – wofür der Umstand sprechen könnte, dass sich entlang dieser Spur keine Parkbuchten befinden und diese nach dem baulichen Gesamtbild jedenfalls nicht unmittelbar dem Ein- und Ausparken dient, sondern vielmehr dem Verkehrsfluss zu den abgehenden Fahrgassen mit den dort befindlichen Parkbuchten. Denn jedenfalls bei der von dem Kläger selbst genutzten Fahrspur handelt es sich in keinem Fall um eine Straße im obigen Sinne, sondern um einen Fahrbereich, der nach der baulichen Beschaffenheit ausschließlich der Parkplatzsuche und dem Rangieren dient – so dass insgesamt keine aus zwei sich treffenden Straßen gebildete „Kreuzung“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 STVO vorliegt.

(bb) Die Berufungskammer sieht des Weiteren auch keine tragfähige Begründung für eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO auf eine Verkehrssituation wie die hier Gegebene. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine (für eine Analogie erforderliche) planwidrige Regelungslücke vorliegt – woran zumindest Zweifel geboten sind, da die sich bei Nichtanwendbarkeit von § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ergebende Verkehrssituation über das allgemeine Rücksichtnahmegebot (vgl. oben) wohl angemessen bewältigen lassen dürfte. Jedenfalls aber verstieße die Annahme einer analogen Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gegen Art. 103 Abs. 2 GG und das dort enthaltene Analogieverbot (vgl. zu letzterem: Maunz/Dürig/Remmert, GG, Art. 103 Abs. 2 Rn. 82). Denn Verstöße gegen § 8 StVO sind gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 8 StVO bußgeldbewehrt – die Annahme eines derartigen Verstoßes in Situationen wie der hier vorliegenden implizierte mithin das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit und verletzte daher das auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende (vgl. Maunz/Dürig/Remmert, a.a.O., Rn. 56) Analogieverbot (; i.d.S. auch Siegel, a.a.O., S. 2503).

(cc) Zuletzt sieht die Kammer jedenfalls für den hier liegenden Fall auch keine Veranlassung, die Vorfahrtsregelung „Rechts vor Links“ als Teil der Generalklausel des § 1 Abs. 2 StVO Anwendung finden zu lassen (so etwa, allerdings für naturgemäß im Einzelnen andere bauliche Ausgangssituationen: OLG Saarbrücken, Beschluß vom 11. Dezember 1973 – Ss (B) 139/73 -, NJW 1974, 1099; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2017 – I-1 U 97/16 -, NJOZ 2017, 1041). Denn ein derartiges „Hineinlesen“ der Regelung „Rechts vor Links“ in die Generalklausel des § 1 Abs. 2 StVO setzt zumindest voraus, dass eine bauliche Verkehrssituation vorliegt, in der bei objektiver Betrachtung jeder verständige Verkehrsteilnehmer zu der Ansicht kommen muss, dass in der jeweiligen Situation sinnvollerweise nur die Regelung „Rechts vor Links“ Anwendung finden kann. Eine derartige Situation liegt hier nicht vor, da die von dem Beklagten zu 1) genutzte Fahrspur wegen der dort fehlenden Parkbuchten und der baulichen Abgrenzung durch die bepflanzten Flächen nach ihrem Gesamtgepräge auch als übergeordnete Durchgangsverkehrsfläche verstanden werden könnte, die möglicherweise ihrerseits entsprechend der Wertung des § 10 StVO bevorrechtigt sein könnte. In der Zusammenschau mit fehlenden Bodenmarkierungen oder einer Beschilderung zur Regelung der Vorfahrt besteht damit eine insgesamt unklare Verkehrssituation, die hier generell die Annahme abstrakter Vorfahrtsregelungen – für wen auch immer – verbietet und im Begegnungsfall eine Abstimmung zwischen den Verkehrsteilnehmern in Anwendung des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes erforderlich macht.

(2) Zu Lasten des Klägers war ebenfalls eine Verletzung des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes anzunehmen. Wie in dem erstinstanzlichen Urteil überzeugend ausgeführt, fuhr der klägerische Pkw im Zeitpunkt der Kollision mit etwa 10 – 15 km/h und damit im Hinblick auf die unklare Verkehrssituation zu schnell. Auf die erstinstanzlichen Ausführungen, die keinen Anlass zu Zweifeln bieten, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

(3) In der Gesamtabwägung der damit auf beiden Seiten festzustellenden Verursachungsbeiträgen ergibt sich damit auch zur Überzeugung der Berufungskammer die bereits erstinstanzlich erkannte Haftungsquote von 70 % – 30 % zu Lasten des Beklagten. Anlass für eine weitergehende Haftung der Beklagtenseite, wie von der Berufung bezweckt, besteht nicht. Insbesondere ist der oben genannte Verursachungsbeitrag der Klägerseite nicht derart unbedeutend, dass er es rechtfertigen könnte, die Mithaftung der Klägerseite gänzlich entfallen zu lassen oder unter die erkannten 30 % abzusenken.

2. In Ermangelung eines über die zuerkannten Beträge hinausgehenden Hauptanspruches kam auch eine weitergehende Verurteilung zur Zahlung der weiter verfolgten Nebenforderungen nicht in Betracht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Die Revision war zuzulassen, da sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zur Überzeugung der Kammer ist zwar die Frage, ob das Gebot „Rechts vor Links“ gemäß der obigen Ausführungen Teil des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes sein kann, einzelfallabhängig und jeweils nach den besonderen Umständen vor Ort, insbesondere der baulichen Gestaltung der Verkehrsflächen, zu entscheiden. Abstrakt klärungsbedürftig erscheint hingegen die (oben verneinte) Frage, ob § 8 Abs. 1 StVO auf Parkplatzflächen entgegen der obigen Ausführungen direkt oder analog Anwendung finden kann. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich und damit klärungsbedürftig (vgl. etwa für die direkte Anwendung entgegen der obigen Feststellungen KG, Urteil vom 4. Februar 2002 – 12 U 111/01 -, NZV 2003, 381 oder OLG Nürnberg, Urteil vom 28. Juli 2014 – 14 U 2515/13 -, NJW-RR 2014, 1308 m.w.N. sowie instruktiv zu allem: Siegel, Die Vorfahrt „rechts vor links“ auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen, NJW 2019, 2502).

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