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Verkehrsunfall – fiktive Abschleppkosten und entgangenen Gewinn

LG Wuppertal – Az.: 4 O 390/14 – Urteil vom 13.04.2017

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.034,32 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 149,50 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, für den Beklagten zu 1) seit dem 25.01.2015, für die Beklagte zu 3) seit dem 27.01.2015 und für den Beklagten zu 2) seit dem 28.01.2015, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss der Kosten des Berufungsverfahrens zu 95 %, die Beklagten zu 5 %.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 27.05.2011 gegen 11:40 Uhr auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Dortmund kurz vor der Anschlussstelle Wuppertal-Ronsdorf ereignete. Beteiligte Fahrzeuge waren der vom Zeugen L geführte Lastkraftwagen des Typs Volvo, amtliches Kennzeichen xxx, welchen der Kläger von der Eigentümerin, der T GmbH, geleast hat und die von dem Beklagten zu 2) geführte Straßenreinigungsmaschine der Marke Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen …, deren Halter der Beklagte zu 1) war und welche bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war.

Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Grundurteil vom 21.06.2016, Az.: I-1 U 158/15 eine Haftung der Beklagten zu 2/3 für die beim Kläger entstandenen Schäden festgestellt hat, streiten die Parteien noch um die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Darstellung des Tatbestandes im Grundurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.06.2016 sowie im Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28.08.2015 Bezug genommen.

Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt und wurde zunächst vom Unfallort zum Betriebssitz der Abschleppfirma N2, ,Vl, abgeschleppt. Hierfür sind dem Kläger Kosten in Höhe von 751,64 EUR netto entstanden, welche er beglichen hat. Die weitere Verbringung des Fahrzeuges zu der Reparaturwerkstatt in Schwarzenberg führte der Kläger mittels eines eigenen LKW selbst durch.

Mit Schreiben vom 07.12.2011 lehnte die Beklagte zu 3) eine Regulierung der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Namen aller Beklagten ab. Zuvor hatte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Ansprüche aus dem Unfall betraut.

Der Kläger ist der Ansicht, für das Verbringen seines Fahrzeugs in die Werkstatt mittels seines eigenen Lkw könne er fiktive Abschleppkosten i.H.v. 800 EUR netto ersetzt verlangen und behauptet hierzu, die Verbringung des LKWs durch ein Abschleppunternehmen in eine nahegelegene Fachwerkstatt hätte ebenfalls derartige Kosten ausgelöst. Der Kläger behauptet weiter, ihm sei ein Gewinn aus der Nutzung des unfallbeteiligten LKWs in Höhe von insgesamt 4.280,00 EUR entgangen. Der beschädigte LKW habe im Zeitraum vom Unfalltag bis zum Ende der Reparatur am 20.06.2016 nicht für Erwerbszwecke eingesetzt werden können, was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist. In diesem Zeitraum hätte er das Fahrzeug an jedem einzelnen Werktag für einen Auftrag der Firma U GmbH für ein tägliches Entgelt von 385 EUR netto nutzen können, ein anderes Fahrzeug hätte für diesen Auftrag nicht zur Verfügung gestanden. Bei einem durch den Verbrauch von 20 l pro 100 km und damaligen Durchschnittspreisen für Diesel von 1,15 EUR/l netto wären bei einer täglichen maximalen Fahrstrecke von 450 km Kosten von insgesamt 103,50 EUR täglich angefallen. Die tägliche Fahrzeugabnutzung belaufe sich auf 29,70 EUR pro 450 km, ausgehend von einer insgesamt zu erwartenden Laufleistung von 1 Million km und einem wirtschaftlichen Fahrzeugwert von 66.000 EUR. Ersparte Lohnaufwendungen seien nicht zu berücksichtigen, weil der Zeuge L, der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt, aufgrund des Unfalls im gesamten Reparaturzeitraum verletzt gewesen sei und dabei Lohnfortzahlung habe beanspruchen können. Abzüglich der ihm durch den Fahrzeugbetrieb entstehenden Kosten für Abnutzung des Fahrzeugs, für den Arbeitslohn des Fahrzeugführers und Treibstoff wäre ihm ein Gewinn von 251,80 EUR netto je Tag, insgesamt also von 4.280 EUR für 17 Tage verblieben.

Der Kläger hat in seiner Klage vor dem Landgericht Wuppertal unter Zugrundelegung einer Haftungsquote der Beklagten von 80% zunächst Reparaturkosten in Höhe von 28.905,81 EUR, Abschleppkosten in Höhe von 601,31 EUR, fiktive Abschleppkosten in Höhe von 640,00 EUR, entgangenen Gewinn in Höhe von 3.424,00 EUR jeweils zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 977,52 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit geltend gemacht.

Mit Urteil vom 28.08.2015 hat das Landgericht Wuppertal die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, die sich nicht gegen die Klageabweisung hinsichtlich der beantragten Reparaturkosten gewendet hat, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Grundurteil vom 21.06.2016 eine Haftung der Beklagten zu 2/3 festgestellt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs des Klägers an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2017 hat der Kläger die Klage unter Zugrundelegung der vom Oberlandesgericht Düsseldorf festgestellten Haftungsquote in Höhe eines Betrages von 940,48 EUR teilweise zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 501,09 EUR Abschleppkosten zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2011 zu zahlen.

2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 533,33 EUR fiktive Abschleppkosten zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2011 zu zahlen.

3. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.853,33 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2011 zu zahlen.

4. die Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 814,60 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen und nach Lage der Akten zu entscheiden.

Die Klageschrift wurde dem Beklagten zu 1) am 24.01.2015, dem Beklagten zu 2) am 27.01.2015 und der Beklagten zu 3) am 26.01.2015 zugestellt. Im Termin vom 27.01.2017 haben die Parteien streitig mit den o.a. Anträgen verhandelt. Der Kläger ist durch Verfügung vom 15.02.2017, zugestellt am 17.02.2017, zum Termin am 24.03.2017 geladen worden. Er ist nicht erschienen.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall - fiktive Abschleppkosten und entgangenen Gewinn
(Symbolfoto:
Von hedgehog94/Shutterstock.com)

Da der Kläger im Termin vom 27.01.2017 mündlich verhandelt hat, er aber trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin vom 24.03.2017 erschienen ist und der Sachstand hinreichend geklärt erscheint, war auf Antrag der Beklagten gemäß § 331a ZPO durch Urteil nach Lage der Akten zu entscheiden.

Die Klage ist teilweise begründet.

I.

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, hat eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu ergehen.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der von ihm beglichenen Abschleppkosten in Höhe 501,09 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Der Lkw des Klägers musste infolge des Unfalls vom 27.05.2011 von der Autobahn zur Werkstatt des Abschleppdienstes N2, V, abgeschleppt werden, weil er nicht mehr fahrtüchtig war. Dies hat beim Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 751,64 EUR netto gemäß Rechnung der Firma N2 vom 27.05.2011 (Anl. K2, Bl. 21 d. A.) ausgelöst, die ohne den Unfall nicht angefallen wären. Diese Kosten sind entsprechend dem Grundurteil des Oberlandesgerichts in Höhe von 2/3, also in Höhe von 501,09 EUR, ersatzfähig.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden sich in Verzug. In Folge der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung der Beklagten per Schreiben vom 07.12.2011 war eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Unter Berücksichtigung eines normalen Postlaufs ist von einem Verzugseintritt am 09.12.2011 auszugehen.

3. Der Kläger hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Abschleppkosten in Höhe 533,33 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Die Verbringung des LKWs vom Betriebssitz der Abschleppfirma N2 zur Reparaturwerkstatt, war aufgrund der infolge des Unfalls aufgetretenen Fahruntüchtigkeit des Lkw des Klägers erforderlich. Hätte der Kläger dies durch ein Abschleppunternehmen veranlasst, wären entsprechende Abschleppkosten, wie für das Abschleppen von der Autobahn zur Werkstatt der Firma N2 angefallen. Übernimmt der Kläger selbst diese Arbeit, kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Die Kosten für dieses Verbringen kann das Gericht gemäß § 286 ZPO schätzen. Das Gericht schätzt diese Kosten dabei entsprechend dem vom Kläger angegebenen Betrag auf insgesamt 800 EUR. Das Gericht legt dabei die Kostenrechnung der Firma N2 für das Abschleppen des Lkw von der Autobahn A1, Fahrtrichtung Dortmund, kurz vor der Anschlussstelle Wuppertal-Ronsdorf bis zu der Werkstatt der Firma N2 zu Grunde. Für diese verhältnismäßig kurze Strecke sind bereits Kosten von 751,64 EUR netto angefallen, so dass der Betrag angemessen erscheint. Dass der Kläger hier überobligatorische Anstalten unternommen hat und den LKW selbst transportiert hat, kann die Beklagten als Schädiger nicht entlasten. Diese Kosten sind entsprechend dem Grundurteil des Oberlandesgerichts in Höhe von 2/3, also in Höhe von 533,33 EUR, ersatzfähig.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden sich in Verzug. In Folge der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung der Beklagten per Schreiben vom 07.12.2011 war eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Unter Berücksichtigung eines normalen Postlaufs ist von einem Verzugseintritt am 09.12.2011 auszugehen.

4. Dem Kläger steht gegen die Beklagten jedoch kein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe 2.853,33 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu, denn der Kläger hat einen ihm entgangenen Gewinn nicht substantiiert dargelegt. In seinem Grundurteil vom 21.06.2016 hat das Oberlandesgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass er trotz Bestreitens der Beklagten nicht im Einzelnen vorgetragen hat, für welchen angeblichen Auftrag er den beschädigten Lkw überhaupt hätte einsetzen können und mangels anderer freier Fahrzeuge auch gebraucht hätte. Mit Verfügung vom 22.08.2016 hat das Gericht dem Kläger Gelegenheit gegeben, unter Berücksichtigung des vom Oberlandesgerichts Düsseldorf im Grundurteil vom 21.06.2016 erteilten Hinweises zur Schadenshöhe ergänzend vorzutragen.

Trotz dieser Hinweise hat der Kläger seinen Vortrag nicht weiter substantiiert. Er hat lediglich behauptet und unter Beweis gestellt, dass er den LKW in dem streitgegenständlichen Zeitraum für einen Auftrag der Firma U GmbH hätte einsetzen müssen. Der Kläger hätte darüber hinaus jedoch noch darlegen müssen, warum er ausgerechnet den streitgegenständlichen LKW für den Auftrag der Firma U GmbH hätte einsetzen müssen und inwieweit ihm der Einsatz eines anderen Fahrzeugs nicht möglich war. Soweit der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2017 pauschal behauptet hat, es habe kein anderes Fahrzeug gegeben, das weiter hätte eingesetzt werden können, reicht dieser Vortrag zur Substantiierung nicht aus. Der Kläger hätte hier konkret darlegen müssen, wie die Auftragslage des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt aussah, welche Fahrzeuge vorhanden waren und wie diese hätten eingesetzt werden können.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14.02.2017 behauptet und unter Beweis gestellt hat, er habe kein anderweitiges Fahrzeug anstelle des streitgegenständlichen Fahrzeuges zur Erfüllung des Auftrages der Firma U GmbH einsetzen können, weil aus seinem gesamten Fuhrpark lediglich das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer entsprechenden Ladebordwand ausgerüstet war, für die Erfüllung des Auftrages sei jedoch zwingend ein Fahrzeug mit entsprechender Ladebordwand Voraussetzung gewesen, die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sei allein schon deswegen nicht möglich gewesen, weil ein allgemeiner Markt zu Anmietung entsprechender Fahrzeuge mit Ladebordwand nicht bestünde, darüber hinaus wäre die Anmietung eines Fahrzeuges mit den Eigenschaften des streitgegenständlichen Lkw für den streitgegenständlichen Zeitraum auch bei den günstigsten im Umkreis von 100 km verfügbaren Anbietern am Tag teurer gewesen als der mit der Klage geltend gemachte entgangene Gewinn pro Tag, war dieser Vortrag nicht mehr zu berücksichtigen, da der Kläger mit Schriftsatz vom 24.03.2017 seine diesbezüglichen Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 14.02.2017 zurückgenommen hat.

5. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten war im Hinblick auf die Höhe des Schadens und die Tatsache, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelte, und damit die Leasinggesellschaft in die Abwicklung eingebunden werden musste, erforderlich.

Der Anspruch besteht jedoch lediglich in Höhe von 149,50 EUR, denn für die Berechnung der vom Kläger geltend gemachten 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG ist der aus dem Tenor ersichtliche Gegenstandswert in Höhe von 1.034,32 EUR zugrunde zu legen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2017 in Höhe eines Betrages von 940,48 EUR zurückgenommen hat, sind die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 sowie § 709 ZPO.

II.

Der Streitwert wird auf 33.571,12 EUR für die Zeit bis zum 30.09.2015, für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 27.01.2017 auf 4.665,31 EUR und für die Zeit ab 28.01.2017 auf 3.887,75 EUR festgesetzt.

 

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