Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Linksabbieger und einem Fahrzeug, welches den rechten Fahrtrichtungsanzeigers betätigt hat und trotzdem geradeaus fährt, ist eine Abwägung der Verantwortlichkeit für die Unfallfolgen des Zusammenstoßes zwischen den beiden Fahrzeugen vorzunehmen. Konnte der Linksabbieger nicht erkennen, dass der Rechtsabbieger geradeaus fahren würde, kommt es zu einer Haftungsteilung (OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2008, Az: 24 U 5/08). Nach Auffassung des OLG Hamm (Urteil vom 11.03.2003, Az: 9 U 169/02) haftet der Linksabbieger zu 1/3. Nach Auffassung des OLG Dresden (Urteil vom 23.09.1993, Az: 8 U 745/93), haftet der Linksabbieger zu 70 %.
Fährt der Vorfahrtberechtigte an der Einmündung einer untergeordneten Straße geradeaus vorbei, obwohl er zuvor bei der Annäherung an die Einmündung den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, hat er eine den wartepflichtigen Verkehr gefährdende Unklarheit geschaffen und ist gemäß § 1 Abs. 2 StVO verpflichtet, diese Gefahrenlage durch eigenes besonders vorsichtiges Verhalten, insbesondere genaue Beobachtung der Reaktion der betroffenen anderen Verkehrsteilnehmer und, falls möglich, Herstellung einer Verständigung mit diesen, wieder zu beseitigen. Gelingt ihm dies nicht und ist mit einer Kollision zu rechnen, muss er anhaltebereit sein und sein Fahrzeug erforderlichenfalls vor der Kreuzung der Fahrlinien zum Stehen bringen. Dies gilt nicht nur dann, wenn der rechte Blinker noch unmittelbar vor der Einmündung eingeschaltet war, sondern auch in den Fällen, in denen der Vorfahrtberechtigte das irreführende Abbiegesignal bereits in einiger Entfernung davor wieder abgeschaltet hatte, sofern dieses Signal von den an der Einmündung oder in deren Nähe befindlichen Wartepflichtigen als Zeichen für eine Abbiegeabsicht verstanden werden durfte.