AG Krefeld, Az.: 12a C 53/14
Urteil vom 31.10.2014
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 785,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 06.11.2013 sowie weitere 75,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer eines Fahrzeuges, dass auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten ist unstreitig.
Die Beklagte hat vorprozessual den Schaden bis auf den nunmehr anerkannten Betrag ausgeglichen. Nach Eingang der Klage hat die Beklagte die Forderung mit Schriftsatz vom 26.09.2014 anerkannt.
Die Klägerin ist der Ansicht, in dem Anerkenntnis liege kein sofortiges Anerkenntnis, da ihr jetzt anerkannter weiterer Schaden bereits mit dem Unfallgeschehen fällig wurde. Sie beantragt,
die Beklagte entsprechend dem Anerkenntnis zu verurteilen und ihr die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt, im Hinblick auf ihr sofortiges Anerkenntnis, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.
Sie ist der Ansicht, sie habe die Forderung sofort anerkannt. Erst auf eine Aufforderung nach Erhalt der Klage habe die Klägerin dargelegt, dass sie das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter gehalten habe. Dies sei eine Fälligkeitsvoraussetzung für den jetzt geltend gemachten Anspruch gewesen, weswegen bis dahin die Klage unschlüssig gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte war entsprechend ihrem Anerkenntnis in vollem Umfang zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO, das eine Kostentragungspflicht der Klägerin begründen würde, nicht vor.
Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Klägerin die Rechnung der Reparatur, die die Kosten in Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes auswies, von der Klägerin mit der Anspruchsgeltendmachung vorgelegt wurde. Einer weiteren Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch der Klägerin bedurfte es nicht.
Der Anspruch der Klägerin wurde- auch ohne Einhaltung einer Frist von 6 Monaten (sog. Haltefrist) – fällig (vgl. BGH in NJW 2009, 910 ff). Die Beklagte war deswegen bereits mit der Anspruchsanmeldung gehalten die Forderung der Klägerin auszugleichen, ohne dass es weiterer Nachweise durch die Klägerin bedurfte, weswegen die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 785,99 EUR festgesetzt.