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Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten

LG Lüneburg, Urteil vom 07.04.2015, Az.: 9 S 104/14

1. Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Abweisung der Klage im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 13. November 2014 (13 C 5016/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 454,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 447,21 € seit dem 28.07.2013 und aus 6,97 € seit dem 07.02.2014 zu zahlen.

b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2014 zu zahlen.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren Höherstufungsschaden der … Kaskoversicherung aus dem Verkehrsunfall vom … 2013 auf der L. in Fahrtrichtung U… in W. mit einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 51 %; die Beklagten als Gesamtschuldner zu 49 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 17 %; die Beklagten als Gesamtschuldner zu 83 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom … 2013.

Es kam zum Zusammenstoß, als der Beklagte zu 1. eine vor ihm fahrende Kolonne überholte und der Kläger nach links in eine Einmündung abzubiegen versuchte.

Einzelheiten zum Schaden sind streitig. Gezahlt hat die Beklagte zu 2. vorgerichtlich insgesamt 7.252,88 €. Der Kläger errechnet einen Gesamtschaden von 12.310,13 €. Die Kaskoversicherung des Klägers hat auf die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten, die Mietwagenkosten, die Abschleppkosten und das geltend gemachte Schmerzensgeld insgesamt 3.222,56 € gezahlt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.834,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 1.249,33 € seit dem 28. Juli 2013, aus 166,66 € seit dem 5. November 2013, aus 399,96 € seit Rechtshängigkeit sowie aus 18,73 € seit dem 30.04.2014 zu zahlen. Daneben hat der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 837,52 € geltend gemacht und bezüglich möglicher weiterer Schäden aus dem Verkehrsunfall, insbesondere wegen des Höherstufungsschadens, einen Feststellungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht Uelzen hat durch Urteil vom 13.11.2014 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung von 2/3 des ihm entstandenen Schadens. Da die Beklagte zu 2) nach dieser Quote abgerechnet habe, sei die Klage abzuweisen. Für den Feststellungsantrag fehle es am Feststellungsinteresse.

Das Urteil ist dem Kläger am 17.11.2014 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der am 27.11.2014 eingegangenen – bezüglich der Quote und der Höhe des Schadens beschränkten – Berufung.

Der Kläger akzeptiert die Quote von 2/3, meint aber, dass er unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts noch einen Zahlungsanspruch von 769,61 € sowie einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € habe.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 13. November 2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Uelzen zum Aktenzeichen 13 C 5016/14

1. teilweise abändernd die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 769,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 723,91 € seit dem 28. Juli 2013, aus 26,97 € seit Rechtshängigkeit sowie aus 18,73 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 17. April 2014 zu zahlen;

2. teilweise abändernd die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. teilweise abändernd festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom … 2013 auf der L. in Fahrtrichtung U. in W. – insbesondere den Höherstufungsschaden der Kaskoversicherung – mit einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen hat sie keinen Erfolg und war zurückzuweisen.

1.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten dem Grunde nach gem. §§ 7 Abs. 1, 18, 17 StVG, § 115 VVG unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten zu 2/3 wird von dem Kläger akzeptiert.

Soweit die Beklagten nunmehr – entgegen dem Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2. vom 08.08.2013 (Bl. 71 Bd. I d. A.), in dem die Übernahme von 2/3 der Schäden erklärt wurde – die Ansicht vertreten, es rechtfertige sich lediglich eine Haftungsquote von 50 %, ist dem nicht zu folgen.

Das vorliegende Unfallgeschehen gibt keine Veranlassung, von der in diesen Fällen regelmäßigen Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Überholers abzuweichen.

Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1. unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO in unklarer Verkehrslage überholt hat. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der Tatsache, dass er eine Kolonne überholt hat und zum anderen daraus, dass sich die Kolonne einer Einmündung näherte. Der Verstoß des Klägers gegen die doppelte Rückschaupflicht wiegt weniger schwer, so dass eine Quote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten gerechtfertigt ist.

2.

Hinsichtlich der Schadenshöhe gilt Folgendes:

a) Quotenvorrecht

Das Quotenvorrecht bezieht sich nach herrschender Meinung, der die Kammer folgt, nur auf den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch auf die Sachfolgeschäden (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 29.01.1985, Az. VI ZR 59/84; zitiert nach juris). Maßgebend ist somit, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die Substanz des betreffenden Kraftfahrzeuges berührt, dessen Wert mindert oder in der Notwendigkeit besteht, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung i.S.v. § 249 BGB aufzuwenden. In diesen Fällen ist ein Bezug zum unmittelbaren Sachschaden gegeben.

Demnach zählen neben den Reparaturkosten auch die für die Begutachtung der Fahrzeugschäden aufgewandten Sachverständigenkosten zu den unmittelbaren Sachschäden, so dass auch diese an dem Quotenvorrecht teilnehmen (BGH, a.a.O.; OLG Celle, Urteil vom 03.02.2011, Az. 5 U 171/10; zitiert nach juris). Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind Teil des – kongruenten – Sachschadens, weil sie vor allem aufgewendet werden, um das Ausmaß der Beschädigungen des Kraftfahrzeugs zu ermitteln und deren Beseitigung in einer Werkstatt vorzubereiten. Sie dienen daher der Wiederinstandsetzung und damit der Wiederherstellung des früheren Zustands. Dies gilt entsprechend für die Abschleppkosten.

Dabei ist es unerheblich, ob diese Positionen von der Kaskoversicherung gedeckt sind. Sie gelten im Verhältnis zum Schädiger als kongruente Schadenspositionen, selbst wenn der Versicherungsnehmer im Innenverhältnis zur Versicherung die Kosten für das Schadensgutachten selbst tragen muss (vgl. OLG Celle. a.a.O.).

Demnach sind die vorgenannten Positionen in das Quotenvorrecht mit einzubeziehen.

b) Zu den einzelnen Schadenspositionen:

Es sind Reparatur- und Abschleppkostenkosten in Höhe von 8.984,62 € zugrunde zu legen.

Die Rechnung der Firma W. vom 15.05.2013 (Bl. 188 – 192 Bd. I d. A.) weist zunächst Reparaturkosten von 8.659,06 € netto aus, von denen auch die Beklagte zu 2) in ihrer Abrechnung vom 08.08.2013 ausgeht (Bl. 71 Bd. I d. A.). Abzuziehen sind die Mietwagenkosten von 1.079,71 € netto und die Benzinkosten von 29,25 € netto, da ein Zusammenhang der Benzinkosten zur Reparatur des Fahrzeugs nicht ersichtlich ist.

Die Reinigungskosten in Höhe von 25 € sind zu erstatten. Diese wurden von der Fa. W. in Rechnung gestellt. Es ist nachvollziehbar, dass die Reparatur zu nicht zu vermeidenden Verschmutzungen führt, die am Schluss auch zu beseitigen sind. Die angemessenen Kosten schätzt die Kammer auf 25,00 €.

Sowohl die von den Beklagten akzeptierten Abschleppkosten in Höhe von 381,50 € netto wie auch die weiteren Abschleppkosten von 200,00 € netto sind erstattungsfähig. Der Unfall ereignete sich an einem Sonntag. Der fünfjährige Sohn des Klägers war während des Unfalls bei dem Kläger. Dass der Kläger sich mit seinem Sohn zunächst vom Unfallort in W. nach E. (20,6 km) dem Ort der Wohnung, und erst im Anschluss den Wagen von E. nach S. hat abschleppen lassen, und den Wagen nach dem Unfall nicht direkt in die Werkstatt nach S. (Entfernung W. – S.: 61 km) hat verbringen lassen, ist muht zu beanstanden. Sich nach dem nicht unerheblichen Unfall mit seinem Sohn zunächst nach Hause zu begeben und den Wagen über E. nach S. in die Werkstatt zu verbringen, stellt angesichts der nur geringfügig längeren Strecke (W. – S.: ca. 62 km; W. – E. – S.: 73 km) und der dadurch ersparten Taxikosten keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar.

Es verbleiben demnach Reparaturkosten von 7.550,10 € (8.659,06 € – 1.079,71 € – 29,25 €).

Nicht hinzuzurechnen sind die geltend gemachten Kosten für die Entsorgung von Altteilen in Höhe von 98,89 €. Zwar ist es zutreffend, wovon das Amtsgericht Uelzen ausgeht, dass sich die Kosten als notwendige unfallbedingte Kosten darstellen können. Der Kläger hat jedoch trotz Bestreitens durch die Beklagten in erster Instanz keinen Beweis für die Behauptung angeboten, dass der Firma W. tatsächlich Entsorgungskosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.

Es verbleibt damit bei Reparatur- und Abschleppkosten in Höhe von 7.550,10 € netto und damit von 8.984,62 € brutto (7.550,10 € + 1.434,52 €).

Dies ergibt folgende Berechnung:

  • Reparaturkosten (inkl. Abschleppkosten) 8.984,62 €
  • Sachverständigenkosten 734,23 €
  • Summe kongruenter Schadenspositionen 9 718,85 € abzgl. geleisteter Kasko Entschädigung 3.222,56 € offener kongruenter Schadensbetrag 6.496,29 €
  • Auf diesen offenen Schadensbetrag ist aufgrund des Quotenvorrechts vorrangig die Erstattungsleistung der Beklagtenseite zu verrechnen.

Diese berechnet sich wie folgt:

Summe kongruenter Schadenspositionen 9.718,85 €

davon 2/3 aufgrund der Haftungsquote 6.479,23 €

Die Beklagte zu 2) hat auf die kongruenten Schadenspositionen nach dem klägerischen Vorbringen einen Gesamtbetrag von 6.286,46 € (5.494,31 € + 489,49 € + 302,66 €) gezahlt. Es verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von noch 192,77 €.

3. Mietwagenkosten

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten für den Zeitraum 21.04. – 08.05.2013 in Höhe von insgesamt 870,85 € (2/3 von 1.306,27 € [894,71 € + 327,36 € + 84,20 €]). Weder die Höhe des Tarifs noch die Anmietdauer sind zu beanstanden.

Grundsätzlich kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen. Er hat dabei allerdings im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu gehen. Dies bedeutet, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für erforderlich halten durfte (BGH, Urteil vom 27.03.2012, VI ZR 40/10; zitiert nach juris).

Die Höhe der Mietwagenkosten ist angemessen und damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es ist weder erkennbar, dass der Kläger einen in Ansehung des von ihm genutzten PKWs unangemessenen Tarif wählte, noch war es ihm zuzumuten, im Wege der Marktforschung das günstigste Angebot zu ermitteln. Auf die Frage, ob der Kläger zuvor Alternativangebote hätte einholen müssen oder günstigere Alternativen zur Verfügung gestanden hätten, kommt es nicht an, weil es dem Tatrichter grundsätzlich freisteht, den zutreffenden Betrag anhand objektiver Kriterien zu schätzen. Nach Schätzung des Berufungsgerichts ist der von dem Kläger begehrte Betrag jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Der für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten maßgebliche Tarif kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausübung richterlichen Ermessens sowohl auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels als auch nach der sog. Fraunhofer-Liste, oder auch anhand anderer objektiver Kriterien ermittelt werden. Es ist weder das eine noch das andere Tabellenwerk maßgeblich oder zwingend vorzugswürdig, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, nicht genügt, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, zitiert nach juris).

Die Schadenshöhe darf nach § 287 ZPO lediglich nicht aufgrund falscher oder offensichtlich unsachlicher Erwägungen festgelegt werden, und es dürfen wesentliche Tatsachen nicht außer Acht gelassen werden. Ansonsten ist das Gericht in seiner Würdigung grundsätzlich frei (vgl. Landgericht Lüneburg, 04.07.2012, 2 S 75/11, NZV 2013, 45; zitiert nach juris). Der von dem Kläger verlangte Betrag hält sich innerhalb dessen, was nach der damals gültigen Schwacke-Liste – selbst bei Abzug einer 5 %igen Eigenkostenersparnis – zulässig war, so dass die Geltendmachung dieses Betrages dem Grunde nach nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden ist. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Anmietung eines Mietwagens noch nicht wissen konnte, wie lange die Reparatur dauern würde. Dass die in den von den Beklagten vorgelegten Internetangeboten aufgeführten Preise auch bei noch unbekanntem Mietende galten und den tatsächlichen Mietzeitraum betrafen, lässt sich den Ausdrucken nicht entnehmen. Aus den Ausdrucken ergibt sich nicht, dass dem Unfallfahrzeug vergleichbare Fahrzeuge im Zeitraum 21.04. – 08.05.2013 zu den angegebenen Preisen zur Verfügung standen. Die von den Beklagten vorgelegten Internetangebote können daher nicht als Vergleichsgrundlage dienen.

Die geltend gemachten Kosten sind niedriger als die Kosten nach der Schwacke-Liste für ein vergleichbares Fahrzeug und damit aus den vorstehenden Gründen angemessen.

Die Anmietdauer ist nicht zu beanstanden. Der Unfall ereignete sich am 21.04.2013. Bereits an diesem Tag durfte ein Ersatzfahrzeug angemietet werden. Der Gutachtenauftrag erfolgte am 22.04.2013, Der Kläger durfte den Eingang des Gutachtens abwarten. Nach dem Eingang am 25.04.2013 war dem Kläger eine angemessene Überlegungsfrist zuzugestehen, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (27./28.04.2013: Wochenende) nicht vor dem 30.04.2013, dem Tag der Bestellung von Ersatzteilen, endete. Die Reparatur war am 08.05.2013 beendet, so dass bis zu diesem Tag – zumal durchgreifende Einwendungen gegen den Reparaturablaufplan nicht erhoben wurden – auch Mietwagenkosten verlangt werden können.

Unter Berücksichtigung der Quote von 2/3 verbleibt ein Anspruch in Höhe von 870,85 €. Nach Abzug der gezahlten 633,08 € verbleiben zu zahlende 237,77 €.

Dass die Beklagte zu 2. einen höheren Betrag als 633,08 € auf die Mietwagenkosten gezahlt hat, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus der Abrechnung vom 08.08.2013 keine höhere Zahlung auf die Mietwagenkosten. Die Beklagte zu 2. geht nach dem Abrechnungsschreiben von grundsätzlich erstattungsfähigen Mietwagenkosten in Höhe von 798,00 € aus, wobei davon dann wiederum nur 2/3 in die Rechnung eingestellt und von der Tilgungsbestimmung umfasst waren. Dies sind zuzüglich der Mehrwertsteuer genau 633,08 € (532,00 € + 101,08 €).

4. Kostenpauschale

Berücksichtigungsfähig ist eine Kostenpauschale von 25 €. 2/3 davon sind 16,67 €.

5. Mobiltelefon

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der fiktiven anteiligen Kosten für die Reparatur des Mobiltelefons in Höhe von 240 € und der Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe 30 €.

Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat für die Behauptung, das Mobiltelefon sei durch den Unfall beschädigt worden, keinen Beweis angeboten. Foto genügen dazu nicht. Ein Hinweis des Gerichts war nicht erforderlich, nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 21.03.2014 (Bl. 184 Bd. I d. A.) die Unfallbedingtheit der behaupteten Schäden bestritten hatten.

6. Höherstufungsschaden

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der durch die Höherstufung verursachten Kosten in Höhe von 10,46 €; davon 2/3 sind 6,97 €.

Es errechnet sich ein Gesamtanspruch von 454.18 € (192,77 € + 237,77 € + 16,67 € + 6,97 €).

7. Rechtsanwaltskosten

Die Beklagten schulden auch Ausgleich der Rechtsanwaltskosten, die erforderlich waren, um den Anspruch in der tatsächlich bestehenden Höhe vorgerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich war dafür der Streitwert von bis 7.707,06 €: 6.479,23 € + 870,85 € + 16,67 € + 6,97 € + 333,34 € (Schmerzensgeld).

Denn die Schadensersatzforderung war – berechtigterweise – außergerichtlich geltend gemacht worden, bevor die Klägerin die Kaskoversicherung in Anspruch genommen und die Versicherungsleistung erhalten hatte. Der Bevollmächtigte des Klägers wurde vor dem 25.04.2013 beauftragt. Von diesem Tag stammt das erste an die Beklagte zu 2. gerichtete Schreiben des Klägervertreters (Bl. 62 d, A.) Berechtigt war der Schadensersatzanspruch ursprünglich in Höhe von 7.707,06 €, nämlich 2/3 des Gesamtschadens zuzüglich des Schmerzensgeldes in Höhe von 333,34 €. Bei einem Streitwert von bis zu 8.000,00 € ergaben sich notwendige Rechtsanwaltskosten (Geschäftsgebühr, bei Steigerungssatz von 1,3. zuzüglich Pauschale für Telekommunikationsleistungen und Mehrwertsteuer) in Höhe von 661,16 € (535,60 € + 20,00 €+ 105,56 €).

8. Nebenforderungen

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB. Zinsen auf den Höherstufungsschaden werden erst ab Rechtshängigkeit verlangt.

9. Feststellungsanspruch

Der Feststellungsanspruch ist bezüglich des Höherstufungsschadens begründet, beschränkt auf die Haftungsquote der Beklagten von 2/3.

Dass der Kläger nicht davon ausgehen kann, dass die Beklagten auch ohne rechtskräftige Feststellung den weiteren Höherstufungsschaden nach einer Quote von 2/3 regulieren werden, folgt schon daraus, dass die Beklagten ausweislich der Berufungserwiderung mittlerweile lediglich eine Schadensteilung für angemessen haften.

Ein weitergehender Feststellungsanspruch besteht nicht. Welche weiteren Schäden neben dem Höherstufungsschaden noch entstehen können, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da keine Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.

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