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Verkehrsunfall –  Anscheinsbeweis bei schuldhaftem Auffahren bei Steigung in Fahrtrichtung

Steigung als Schlüsselfaktor: Gericht entscheidet im Wuppertaler Verkehrsunfallfall

Das Gericht wies die Klage im Fall des Verkehrsunfalls aufgrund von Rückwärtsrollen des Klägerfahrzeugs bei einer Steigung ab. Es wurde festgestellt, dass kein Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Auffahren der Beklagten vorliegt und die Schadensersatzforderungen des Klägers nicht durch den Unfall begründet werden konnten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 32 C 220/13  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abweisung der Klage: Das Gericht wies die Schadensersatzklage des Klägers ab.
  2. Kein Anscheinsbeweis: Aufgrund der Steigung am Unfallort galt kein Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Auffahren der Beklagten.
  3. Rückwärtsrollen des Klägerfahrzeugs: Beweise deuteten darauf hin, dass das Fahrzeug des Klägers und nicht das der Beklagten sich rückwärts bewegte.
  4. Gefälle am Unfallort: Eine signifikante Steigung am Unfallort beeinflusste die Situation entscheidend.
  5. Fehlende Beweise für Klägeransprüche: Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die behaupteten Schäden durch den Unfall verursacht wurden.
  6. Kostenübernahme durch den Kläger: Der Kläger wurde zur Übernahme der Prozesskosten verurteilt.
  7. Sachverständigengutachten: Ein Sachverständigengutachten spielte eine Schlüsselrolle bei der Entscheidungsfindung.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei Steigung in Fahrtrichtung

Bei einem Auffahrunfall auf der Straße spricht der Anscheinsbeweis zunächst für ein schuldhaftes Verhalten des Auffahrenden. Allerdings kann dieser Beweis bei bestimmten Umständen entkräftet werden, wie zum Beispiel bei einer Steigung in Fahrtrichtung an der Unfallstelle. In solchen Fällen muss der Geschädigte nachweisen, dass der Auffahrende trotz der Steigung hätte genügend Abstand einhalten können.

In Gerichtsurteilen wie dem des Amtsgerichts Wuppertal vom 26.01.2015 (32 C 220/13) und dem des OLG Celle vom 16.12.2020 (14 U 87/20) wurde der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden aufgrund der Steigung in Fahrtrichtung entkräftet. Es ist jedoch zu beachten, dass die Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht automatisch bedeutet, dass der Auffahrende unschuldig ist. Vielmehr muss der Geschädigte weiterhin beweisen, dass der Auffahrende schuldhaft gehandelt hat, um eine Haftung durchzusetzen.

Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil zum Thema „Verkehrsunfall – Anscheinsbeweis bei schuldhaftem Auffahren bei Steigung in Fahrtrichtung“ vorgestellt und besprochen.

Der Verkehrsunfall in Wuppertal: Ein komplexer Fall vor Gericht

Am 23. April 2013 ereignete sich auf dem Gelände der Jet Tankstelle in Wuppertal ein Verkehrsunfall, der schließlich vor dem Amtsgericht Wuppertal landete. Der Kläger, unterstützt durch seinen Vater als Zeuge I, forderte von den Beklagten Schadensersatz für den Zusammenstoß, der sich beim Verlassen des Tankstellengeländes zutrug. Besondere Herausforderung in diesem Fall war die besondere Verkehrssituation: Eine Steigung in Fahrtrichtung und ein größeres Fahrzeug, das die Sicht verdeckte, spielten eine entscheidende Rolle im Geschehen.

Ansprüche des Klägers und Gegenargumente der Beklagten

Der Kläger beanspruchte Schadensersatz in Höhe von 1.399,45 Euro, inklusive Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und einer Auslagenpauschale. Er behauptete, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1 aufgrund von Unachtsamkeit auf das Fahrzeug seines Vaters aufgefahren sei. Die Beklagten hingegen argumentierten, dass der Wagen des Klägers infolge des leichten Gefälles auf ihr Fahrzeug aufgerollt sei. Sie wiesen zudem darauf hin, dass bereits vorherige Schäden am betroffenen Fahrzeugteil vorhanden waren, was die Schadensansprüche des Klägers in Frage stellte.

Beweisaufnahme und Sachverständigengutachten entscheiden

Das Gericht führte eine gründliche Beweisaufnahme durch, einschließlich der Vernehmung des Zeugen I und der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige stellte fest, dass die Beschädigungen an den Fahrzeugen nicht eindeutig auf ein Auffahren des Beklagtenfahrzeugs hindeuteten. Vielmehr sprach die fehlende bremsbedingte Absenkung des Beklagtenfahrzeugs dafür, dass das klägerische Fahrzeug unter Rückwärtsbewegung gegen das Fahrzeug der Beklagten stieß. Diese Erkenntnis war entscheidend, da sie die typische Annahme eines schuldhaften Auffahrens des Hintermannes in Frage stellte.

Urteilsverkündung und ihre Begründung

In seinem Urteil vom 26. Januar 2015 wies das Amtsgericht Wuppertal die Klage ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß den relevanten Gesetzen habe. Es konnte nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass die Beklagte aufgefahren war und dass die behaupteten Schäden durch den Unfall entstanden sind. Interessant ist hierbei die Rolle des Anscheinsbeweises, der bei Steigungen in Fahrtrichtung nicht greift, sofern nicht eindeutig bewiesen werden kann, dass das hintere Fahrzeug aufgefahren ist.

Das Urteil bietet einen aufschlussreichen Einblick in die Komplexität von Verkehrsunfallfällen, besonders wenn ungewöhnliche Umstände wie Geländesteigungen und eingeschränkte Sichtverhältnisse vorliegen. Es zeigt, dass in solchen Fällen detaillierte Beweisaufnahmen und Sachverständigengutachten unerlässlich sind, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen. Die Klärung solcher Fälle erfordert eine gründliche Untersuchung aller Umstände, die sowohl physikalische Gegebenheiten als auch das Verhalten der beteiligten Fahrer berücksichtigen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was ist der Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht und wie wirkt er sich aus?

Der Anscheinsbeweis, auch als Beweis des ersten Anscheins oder Prima-facie-Beweis bekannt, ist eine Form der Beweiserleichterung, die in Situationen angewendet wird, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf hindeutet. Im Verkehrsrecht spielt der Anscheinsbeweis eine wichtige Rolle, insbesondere bei Auffahrunfällen.

Wenn beispielsweise ein Fahrzeug auf ein anderes auffährt, geht man in der Regel davon aus, dass der auffahrende Fahrer den Unfall verursacht hat. Dies basiert auf der Annahme, dass Fahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr üblicherweise vorwärts fahren und der Hintermann genügend Abstand halten sollte, um auf unerwartete Ereignisse reagieren zu können.

Der Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden, wenn Tatsachen vorgebracht und bewiesen werden, die auf einen atypischen Geschehensablauf hindeuten. Beispielsweise kann der auffahrende Fahrer den Anscheinsbeweis erschüttern, indem er beweist, dass eine atypische Verkehrssituation vorlag, die er nicht voraussehen konnte.

Ein weiteres Beispiel für die Anwendung des Anscheinsbeweises im Verkehrsrecht ist die Situation, in der ein Fahrzeug in ein anderes einfährt, das die Vorfahrt hat. In diesem Fall spricht der Anscheinsbeweis gegen den einbiegenden Verkehrsteilnehmer.

Der Anscheinsbeweis ist ein Vollbeweis und kann, wie jeder andere Vollbeweis auch, von demjenigen, der mit den Folgen seiner Anwendung belastet ist, widerlegt werden.

Die Auswirkungen des Anscheinsbeweises können weitreichend sein, insbesondere in Bezug auf die Interpretation des Anscheinsbeweises bei Verkehrsunfällen. Es kann die Schuldfrage klären und dazu beitragen, dass das Opfer einer wahrscheinlichen Sorgfaltsverletzung den Ersatz des ihm entstandenen Schadens erhält.

Welche Rolle spielt die Fahrbahnbeschaffenheit, insbesondere eine Steigung, bei der Beurteilung eines Verkehrsunfalls?

Die Fahrbahnbeschaffenheit, insbesondere das Vorhandensein einer Steigung, kann bei der Beurteilung eines Verkehrsunfalls eine wesentliche Rolle spielen. Bei einer Steigung kann der sogenannte Anscheinsbeweis, der normalerweise bei Auffahrunfällen gegen den Auffahrenden spricht, entkräftet oder sogar umgekehrt werden. Dies liegt daran, dass die typische Annahme, dass der Auffahrende den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, durch die besonderen Umstände einer Steigung in Frage gestellt wird.

Beispielsweise kann ein Fahrzeug auf einer Steigung ins Rollen kommen, wenn es nicht korrekt gesichert ist oder der Fahrer die Kontrolle verliert. In solchen Fällen könnte das rollende Fahrzeug ein stehendes Fahrzeug von hinten treffen, was normalerweise auf ein Verschulden des Auffahrenden hindeuten würde. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug aufgrund der Steigung zurückgerollt ist, könnte dies den Anscheinsbeweis erschüttern oder umkehren.

Das Amtsgericht Wuppertal hat beispielsweise entschieden, dass bei einer Steigung in Fahrtrichtung kein Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Auffahren des Hintermannes besteht, da die Typizität des Geschehens fehlt, die bei ebener Fahrbahn gegeben wäre. Dies bedeutet, dass in solchen Fällen der Kläger beweisen muss, dass der Hintermann tatsächlich aufgefahren ist und nicht das vordere Fahrzeug zurückgerollt ist.

Zusammenfassend hat die Fahrbahnbeschaffenheit, insbesondere eine Steigung, einen erheblichen Einfluss auf die Beweisführung und Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen. Sie kann die üblichen Annahmen über die Unfallursache in Frage stellen und erfordert eine sorgfältige Untersuchung des Einzelfalls, um festzustellen, wer tatsächlich für den Unfall verantwortlich ist.


Das vorliegende Urteil

AG Wuppertal – Az.: 32 C 220/13 – Urteil vom 26.01.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Unfallereignis vom 23.04.2013 in Anspruch.

Gegen 13:35 Uhr wollte der Vater des Klägers, der Zeuge I., und die Beklagte zu 1. das Tankstellengelände der Jet Tankstelle auf der Wittener Straße 302 verlassen. Das Gelände weist zur Straße hin eine Steigung auf. Der Zeuge I. befand sich vorne, gefolgt von der Beklagten zu 1.

Auf der gleichen Straßenseite in einigen Metern Entfernung befand sich ein größeres Fahrzeug (Bus/Sprinter) durch den die Sicht der Ausfahrenden verdeckt war. Der Zeuge I. fuhr vor auf die Straße, es kam zum Unfall.

Der Kläger behauptet, es seien folgende Kosten entstanden:

Reparaturkosten 1.029,82 €

Sachverständigenkosten 339,63 €

Auslagenpauschale 30,00 €

Summe: 1.399,45 €.

Mit Datum vom 07.05.2013 wurde der unfallbedingte Schaden bei der Beklagten zu 2. geltend gemacht. Insoweit macht der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend und hält insoweit auch eine 1,5-fache Geschäftsgebühr für gerechtfertigt, da die Sache umfangreicher sei als eine normale Unfallsache.

Der Kläger behauptet, der Zeuge I. habe an der Ausfahrt angehalten, um einem Fahrzeug auf der Wittener Straße die Vorfahrt zu gewähren. Das dahinter befindliche Fahrzeug der Beklagten zu 1. sei infolge Unachtsamkeit aufgefahren.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.399,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2013 zu zahlen;

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 211,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Zeuge I. sei mit dem Fahrzeug des Klägers auf das Beklagtenfahrzeug infolge des leichten Gefälles aufgerollt.

Zudem verweisen sie darauf, dass der betroffene Schadensbereich zum Ereignis fremde Vorschäden aufgewiesen hat. Sie sind der Meinung, der Kläger habe insoweit ohnehin seine Darlegungs- und Beweispflicht nicht genügt, da keine genaue Darlegung des Vorschadens und der Behebung als etwaigen Vorschaden erfolgt sei. Die Schäden seien nicht kompatibel.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. . Auf das Protokoll vom 31.03.2014 wird Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Dipl.-Ing. A. F. vom 02.10.2014 wird Bezug genommen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG, 1 PflVG, 115 VVG, § 823 BGB.

Voraussetzung wäre, dass die Beklagtenseite ganz oder anteilig für die etwaig eingetretenen Unfallschäden haften würde und dass es tatsächlich zu einem Unfallschaden gekommen ist. Beides ist nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht die Beklagte aufgefahren, sondern der Zeuge I. ist zurückgerollt. Infolge des an der Unfallstelle vorhandenen Gefälles in Richtung der Tankstelle, sprich einer Steigung in Richtung der Fahrbahn und damit Fahrtrichtung, streitet kein Anscheinsbeweis gegen die Beklagten, da eine entsprechende Typizität eines Geschehens hier fehlt. Ist unstreitig, dass die Fahrbahn ansteigend war, kommt nämlich ein Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Auffahren des Hintermannes nicht in Betracht bzw. ist zumindest entkräftet (Landgericht Berlin, Entscheidung vom 10.01.2000, Aktenzeichen 58 S 188/99). So liegt der Fall hier.

Wie auf den Bildern 32 und 34 des Sachverständigengutachtens, wie auch 38, 39 und 40 zu erkennen und vom Sachverständigen auch festgestellt, ist an der Unfallstelle eine Steigung vorhanden. Hier handelt es sich um eine Steigung von 6 bzw. 7 Grad. Dieses spricht gegen einen entsprechenden Anscheinsbeweis gegen die Beklagtenseite, wie sie bei ebener Fahrbahn gegeben wäre. Den Beweis, dass die Beklagte dennoch aufgefahren ist, hat der Kläger nicht führen können. Vielmehr stellt der Sachverständige in seinem Gutachten fest, dass aus den Schäden an den Fahrzeugen zwar nicht direkt abzuleiten ist, dass das Fahrzeug des Klägers rückwärts gegen das Fahrzeug der Beklagten zu 1. fuhr, die fehlende bremsbedingte Absenkung des Beklagtenfahrzeugs aber dafür spricht, und zwar in Verbindung mit dem natürlichen Abwehrverhalten eines Fahrzeugführers und den unterschiedlichen Sichtverhältnissen der Unfallbeteiligten, dass die Beklagte zu 1. auf das Fahrzeug des Klägers nicht auffuhr, sondern dass das Fahrzeug des Klägers unter Rückwärtsbewegung gegen das Fahrzeug der Beklagten zu 1. stieß. Dies korrespondierte mit der Unfallsituation. Aufgrund der Sichtbehinderung durch ein größeres Fahrzeug auf der linken Seite musste der Zeuge I. recht weit auf die Fahrbahn vorfahren, um überhaupt erkennen zu können, dass sie frei ist. In dem Moment befand er sich aber auch noch im Bereich des Gefälles. Es ist plausibel, dass er dann entsprechend angehalten hat, falls er etwas sehen konnte, aber nicht hinreichend das Fahrzeug gegen Zurückrollen gesichert hat. Zwischen den Fahrzeugen war kein erheblicher Höhenunterschied festzustellen, der Unterschied von 1 cm lässt sich gegebenenfalls auf eine unterschiedliche Beladung zurückführen, das spricht dafür, dass beide Fahrzeuge entweder zum Zeitpunkt des Unfallereignisses in Bewegung waren oder ausgefedert gestanden haben. Jedenfalls wies keines der Fahrzeuge eine bremsbedingte Absenkung der Vorderfront oder eine bremsbedingte Anhebung des Heckbereiches auf.

Dass die Beklagte gegebenenfalls das Geschehen gar nicht mitbekommen hat und deshalb ungebremst auf das klägerische Fahrzeug gefahren ist, ist zwar theoretisch nicht auszuschließen, aber nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich. Es korrespondiert auch nicht mit ihren Angaben zur Sache, dass sie hinter dem klägerischen Fahrzeug gewartet hat mit einigem Abstand und das klägerische Fahrzeug dann zurückgerollt ist, weil es aufgrund des fließenden Verkehrs abbremsen musste und dann nicht vollständig zum Stehen gebracht wurde. Gerade im Hinblick auf die schlechte Sicht und das vorhandene Gefälle zum Beklagtenfahrzeug hin sprechen die überwiegenden Indizien hier dafür, dass das klägerische Fahrzeug zurückgerollt ist.

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist auch die Aussage des Zeugen I., der bekundet hatte, er habe vorfahren müssen, er habe dann gebremst und es hätte dann geknallt, eindeutig widerlegt. Der Sachverständige führt nämlich aus, dass in diesem Fall sich sein Vorbau um etwa 8 – 10 cm abgesenkt hätte. Damit wäre das Beklagtenfahrzeug, wie in Anlage 7 zum Sachverständigengutachten dargestellt, mit seinem Frontbereich deutlich tiefer auf die hintere Stoßstange des klägerischen Fahrzeugs getroffen. Technische Anknüpfungspunkte und Kontaktspuren am klägerischen Fahrzeug, die sich auf eine derartige Anstoßsituation zurückführen lassen, lagen jedoch nicht vor. Mit anderen Worten: So wie es der Zeuge I. erzählt hat, kann es nicht passiert sein.

Darüber hinaus hat der Kläger den Beweis nicht führen können, dass die Schäden, die er geltend macht, durch den Unfall entstanden sind. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass er keine übereinstimmenden Beschädigungen an den Fahrzeugen hat feststellen können bzw. an den Stellen, an denen er so etwas gegebenenfalls feststellen könnte, keine Schadensvertiefung eingetreten ist, weil der entsprechende Teil ohnehin hätte ausgetauscht werden müssen aufgrund der Vorschäden.

Die Zinsforderung und die Forderung auf Zahlung der Anwaltskosten scheitern aus den oben genannten Gründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.399,45 €.

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