AG Zossen, Az.: 3 C 145/16, Urteil vom 14.11.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 215,46 € nebst Zinsen aus 163,14 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.07.2015 und Zinsen aus 52,32 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.02.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine Berufung ist nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte noch einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 215,46 € aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger als Geschädigter kann hier noch die weiteren Sachverständigenkosten von 163,14 € verlangen. Dem Grunde nach stellt sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens als zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung dar, weshalb die dadurch bedingten Kosten vorliegend dem Grunde nach auch einer Erstattungsverpflichtung unterliegen. Hierbei sind sie auch der Höhe nach als erforderlich für den Geschädigten zu bewerten, weshalb sie von der Beklagten zu bezahlen sind.
Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, juris).
Bei den geltend gemachten Sachverständigenkosten ergibt sich eine für den Geschädigten erkennbare deutliche Überhöhung nicht, weshalb schon von daher von einem zu erstattenden erforderlichen Betrag auszugehen ist. Dies folgt nach Auffassung des Gerichts schon aus dem Umstand, dass der hier geltend gemachte Betrag lediglich etwa 15 % über den von der Beklagten erstatteten Betrag hinausgeht. Daraus kann für einen Geschädigten sich bereits nicht der Umstand einer deutlichen Überhöhung dieser Kosten ergeben. Hier müssten die Sachverständigenkosten weit über diesem prozentual höheren Betrag liegen, um zu einer erkennbar deutlichen Überhöhung gelangen zu können. Bei der Betrachtung ist – jedenfalls im hier maßgeblichen Verhältnis zum Geschädigten – nach Auffassung des Gerichts auch von Gesamtkostenbeträgen auszugehen, denn möglicherweise überhöhte Einzelpositionen können im Ergebnis durch anderweitige geringere oder auch nicht berechnete Einzelpositionen aufgefangen werden mit der Folge, dass sich ein angemessenen Gesamtbetrag ergibt, der als erforderlicher Schadensbetrag einer Erstattung unterfallen würde. Insoweit kann sich allein bezogen auf Einzelpositionen keine erkennbar deutliche Überhöhung für den Geschädigten ergeben.
Auch die für die Einholung des Reparaturablaufplanes entstandenen Kosten von 52,32 € unterliegen einer Erstattung nach §§ 249 ff. BGB. Hier ist von einer erforderlichen, weil zweckentsprechenden Maßnahme der Rechtsverfolgung auszugehen, soweit der Kläger diesen Plan auf Anforderung der Beklagten eingeholt hat. Soweit hierfür Kosten berechnet wurden als auch dessen Höhe, ist dies kein Umstand, der dem Kläger als Geschädigten entgegen gehalten werden kann. Er hatte hier erkennbar keine Möglichkeit, auf deren Anfall nebst deren Höhe Einfluss zu nehmen. Der Plan konnte nur von dem tätig gewordenen Reparateur für die Beklagte als hinreichenden Nachweis erfolgen. Ein etwaiges Auswahlverschulden konnte dem Kläger insoweit mithin nicht zur Last fallen. Zur weiteren Schadensabwicklung musste der Kläger der Anforderung der Beklagten Folge leisten. Die Beklagte ist insoweit nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten analog § 255 BGB hätte abtreten lassen und gegen den Reparateur hätte geltend machen können (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2006 – 4 U 49/05 -, Rn. 54, juris).
Die zuerkannten Zinsansprüche folgen aus §§ 288, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Eine Berufung war nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Streitwert: 215,46 € (gemäß §§ 48 GKG, 3 ZPO).