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Unfall auf einem privaten Betriebsgelände – Haftungsverteilung

LG Karlsruhe

Az: 6 O 230/12

Urteil vom 30.01.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.106,86 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2012 nebst weiterer € 446,13 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2012 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 20 % und hat die Beklagte 80 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Fiat Panda mit dem amtlichen Kennzeichen KA – xx xx. Die Beklagte ist Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs Ford Transit mit dem

amtlichen Kennzeichen KA xx xx. Am 27. April 2012 ereignete sich auf dem Betriebsgelände der Firma B., einer Speditionsfirma, in der D.-Straße in M. ein Unfall, an dem diese Fahrzeuge beteiligt waren.

Am Eingang des Firmengeländes steht ein Schild, auf dem zu erkennen ist, dass der Verkehr nur gegen den Uhrzeigersinn fließen soll.

Der Hergang des Unfalls und die aus ihm resultierenden Schäden stehen zwischen den Parteien im Streit.

Der Kläger trägt vor: Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug sei im Uhrzeigersinn quasi in Einbahnstraße gefahren und in einer Kurve, bei der die Sicht durch einen abgestellten Container eingeschränkt gewesen sei, mit dem Wagen des Klägers, welches nach Abbremsen gestanden habe, kollidiert. Durch den Unfall sei ihm am Fiat Panda ein Schaden in Höhe von € 4.116,11 entstanden. Inklusive Wertminderung von € 360,00, Kostenpauschale von € 25,00 und Gutachterkosten in Höhe von € 632,46 sei die Beklagte zur Zahlung in Höhe von € 5.133,57 zzgl. vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von € 546,69 verpflichtet.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.133,57 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2012 nebst weiterer € 546,69 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, unfallursächlich sei allein ein Fahrfehler des Klägers. Er habe die Kurve zu eng genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches nach Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen Y. durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2013 (AS 151 – 163) erstattet und erörtert wurde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2013 (AS 151 – 163) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Der Kläger kann von der Beklagten 80 % des ihm bei dem Unfall entstandenen Schäden verlangen (§§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 823, 249 BGB), da der Unfall weit überwiegend von dem Fahrer des Ford Transit verursacht wurde. Auf der Grundlage dieser Haftungsquote steht dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 27. April 2012 Schadensersatz in Höhe von € 4.106,86 zu.

1. Beide unfallbeteiligte Fahrer haben den Unfall verschuldet. Für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

a) Eine unmittelbare Geltung der StVO scheidet aus. Ein Verkehrsraum ist öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (BGH, Urt. v. 4. März 2004, 4 StR 377/03, in NJW 2004, 1965 = BGHSt 49, 128-130, zitiert nach juris Tz 7/8).

Der Unfall ereignete sich vorliegend auf einem privaten Betriebsgelände der Speditionsfirma B.. Dieses Gelände steht nicht einem unbestimmten Personenkreis, z.B. auch Besuchern der B. Spedition, sondern nur Betriebsangehörigen und Mitarbeitern von Firmen, die auf dem Werksgelände tätig sind, zur Verfügung. Auf solchen Werksgeländen, die zwar einen bestimmten Benutzerkreis haben, aber nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, finden die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich keine Anwendung, sondern es gilt die allgemeine Pflicht zu verkehrsüblicher Sorgfalt, wie sie sich in § 1 StVO ausgeprägt hat (vgl. OLG Celle, Urt. v. 14. September 2000, 14 U 251/99, in OLGR 2000, 324, zitiert nach juris Tz 4; OLG Hamm, Urt. v. 15. März 1993, 6 U 251/92, in NZV 1993, 477, zitiert nach juris Tz 10; OLG Nürnberg, Urt. v. 7. Februar 1979, 4 U 74/78, in VersR 1980, 686, zitiert nach juris ) und aus der sich ergeben kann, dass entsprechend den StVO-Regeln zu fahren ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11. Juni 1992, 12 U 240/91, in VersR 1993, 589, zitiert nach juris Tz. 6; OLG Celle, a.a.O., Tz 4; OLG Hamm, a.a.O. Tz 10; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, 2007, Rn 16 zu § 1 StVO).

b) Es gelten deshalb die von dem Betriebsgeländeeigentümer kenntlich gemachten und von den Benutzern akzeptierten Regeln, mithin das am Eingangstor angebrachte Hinweisschild, wie die Umfahrung der Gebäude geregelt ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass sowohl der Kläger, wie auch der Fahrer des Ford Transit, der Zeuge Y., das streitgegenständliche Verkehrszeichen der Umfahrung des Betriebsgeländes kannten.

Unstreitig steht am Eingang des Firmengeländes ein Schild, auf dem zu erkennen ist, dass der Verkehr nur gegen den Uhrzeigersinn fließen soll. Diese Schild ist in seiner Verkehrsregelung eindeutig. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 hat die Firma B. mitgeteilt, dass dieses Schild bereits beim Einzug der Firma im Jahr 2001 direkt am Eingangstor zu dem Betriebsgelände für jeden sichtbar angebracht wurde. Darüber hinaus wurde nach hinten versetzt ein weiteres Hinweisschild angebracht, wie die verschiedenen Gebäude zu erreichen sind, wobei die Richtungspfeile auf diesem Hinweisschild den vorgegebenen Fahrtrichtungen entsprechen, die bereits auf dem Hinweisschild am Eingangstor zu erkennen ist (Anlage 1 zum Protokoll vom 30. Januar 2013 – AS 167/169/171).

Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des von der Beklagten benannten Zeugen Y. bei seiner Vernehmung vom 30. Januar 2013, dieses Schild am Eingangstor nicht gesehen zu haben, gänzlich unglaubhaft (vgl. Protokoll Seite 4 – AS. 157). Auf Nachfrage des Gerichts gab der Zeuge dann an, er sei bereits vor dem Unfall zwei Jahre lang auf das Betriebsgelände gefahren, er fahre aber immer bei Dunkelheit rein und habe nicht auf das Schild geachtet, welches quasi mitten im Gebüsch stehe. Welche Einfahrt er an dem Unfalltag benutzt haben will, wusste der Zeuge angeblich nicht mehr. Auch diese Angaben glaubt das Gericht dem unzuverlässigen Zeugen nicht.

Der Unfall ereignete sich am 27. April 2012 gegen 07.00 Uhr, d.h. zu einem Zeitpunkt, als es bereits hell war. Wann er an diesem Tage auf das Betriebsgelände gefahren ist, gab der Zeuge zwar nicht an, jedoch ließe sich der Zeitpunkt ohne weiteres aus dem Dauer des Ladevorgangs rückrechnen. Darauf kommt es jedoch nicht an. In den Sommermonaten, an denen der Zeuge das Betriebsgelände ebenfalls befuhr, wird es regelmäßig so früh morgens hell, dass nicht ersichtlich ist, dass der Zeuge Y. auch in diesen Zeiten noch früher, d.h. noch bei Dunkelheit, mithin in den Stunden vor und nach Mitternacht, auf das Betriebsgelände gefahren sein soll. Das Schild ist auch, wie auf den Lichtbildern, insbesondere in der Anlage zum Protokoll (AS 169/171), zu erkennen ist, ohne weiteres gut sichtbar und steht nicht in einem Gebüsch bzw. ist auch – entgegen des Angaben des Zeugen Y. – nicht durch ein solches verdeckt. Auch stimmen die weiteren Angaben des Zeugen zum Unfallgeschehen nicht. Angeblich will er mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sein, als das klägerische Fahrzeug angerast gekommen sei (Protokoll Seite 3 – AS 155). Der glaubwürdige Sachverständige hat demgegenüber für das Gericht nachvollziehbar ermittelt, dass der Zeuge Y. entgegen seinen Angaben im Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 bis 20 Km/h gefahren ist, wohingegen die Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs Schrittgeschwindigkeit betrug oder es sogar stand (Protokoll Seite 6 – AS 161).

Das Gericht geht demnach davon aus, dass der Zeuge Y., der über Jahre bereits das Betriebsgelände befuhr um Waren zu laden, das Schild nicht nur erkennen konnte, sondern wegen der gut sichtbaren Position neben dem Eingang und dem eindeutigen Inhalt auch erkannt hat.

Müsste das Gericht die Aussage des Zeugen Y. berücksichtigen, dass er das erkennbare Schild nicht beachtet habe, so würde dies hier sogar zu einem so überwiegenden schuldhaften Verhalten des Zeugen führen, dass eine Mithaftung des Klägers demgegenüber gänzlich zurückträte. Denn dann hätte der Zeuge sich in gröbster Weise und rücksichtslos über eine für ihn geltende Verkehrsreglung hinweggesetzt, in dem er Regeln als für ihn nicht erheblich unbeachtet ließ. Rücksichtnahme im Straßenverkehr würde für diesen Zeugen demnach nicht gelten. Eine solche Einstellung ließe jegliche Eignung für eine Teilnahme am Straßenverkehr missen und würde einen wesentlichen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellen.

Nachdem jedoch die weiteren Aussagen des Zeugen Y. unglaubhaft sind, geht das Gericht auch insoweit von einer Schutzbehauptung des Zeugen aus, der sich der Tragweite dieser Aussage wohl nicht bewusst war.

c) Der Zeuge Y. ist mit dem von ihm gelenkten Ford Transit, nachdem er den Wagen beladen hatte, entgegen der eindeutigen Verkehrsregelung gefahren. Damit handelte er grob fahrlässig. Dabei fuhr er auch mit einer für die örtliche Situation überhöhten Geschwindigkeit, nämlich mindestens 15 – 20 Km/h, wie der Sachverständige Dipl. Ing. K. ermittelt hat. Denn die Verkehrslage beim Passieren des an der Gebäudeecke abgestellten Containers war für ihn ebenso unübersichtlich, wie für den Kläger in seinem Fiat Panda, wie auf den vom Sachverständigen übergebenen Farb-Lichtbildern von der Unfallstelle unmittelbar nach dem Unfallgeschehen – hier: Lichtbilder Nr. 10 bis 12 (AS. 185/187) und vom Betriebsgelände – hier: Lichtbilder 17 und 18 (AS 193) ohne weiteres zu erkennen ist. Die Sicht aus der vom Zeugen Y. genutzten Fahrtstrecke hinter dem Gebäude 21 (Lichtbild 128 – AS 193) bei der Einfahrt in den großen Lade – und Rangierbereich (Lichtbild 17 – AS. 193) nach rechts war ihm durch das Gebäude und den in seiner Wegstrecke abgestellten Container versperrt. Auch musste er, um an dem Container vorbei in den Hofbereich einzufahren, den Ford Transit nach links um den Container herum lenken, mithin in einen Bereich, bei dem eine ungehinderte Vorbeifahrt eines entgegenkommenden Fahrzeugs nicht mehr möglich war, wie sich insbesondere aus den Lichtbildern 9 (AS 185), 12 (AS 187) und 18 (AS 193) ergibt.

Der Sachverständige hat auch ausgeführt, dass für den Zeugen Y. der Unfall bei einer Geschwindigkeit von 10 Km/h vermeidbar gewesen wäre (Protokoll Seite 6 – AS 161).

Der Zeuge Y. fuhr demnach grob fahrlässig entgegen einer eindeutigen Verkehrsreglung an einer für ihn unübersichtlichen Stelle mit einer für diese Situation überhöhten Geschwindigkeit von 15 – 20 Km/h an einem in seine Fahrstrecke ragenden Container vorbei in den Hofbereich der Firma B. ein.

Der Kläger durfte vorliegend darauf vertrauen, dass der Zeuge Y. nicht entgegen der eindeutigen Verkehrsreglung fahren würde. Umstände, die einem solchen Vertrauen entgegenstehen könnten wie z.B. eine ständige abweichende Nutzung durch andere Mitarbeiter oder Fahrer, sind weder vorgetragen oder gar ersichtlich.

Diese erheblichen Verstöße gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch den Zeugen Y. führen indes nicht zu einer Alleinhaftung der Beklagten; denn dem Kläger ist ein Mitverschulden anzulasten. Er hat ihm nach § 1 StVO obliegende Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet. Er hat ebenfalls an einer für ihn unübersichtlichen Stelle unmittelbar hinter einem abgestellten Container versucht in den Bereich hinter dem Gebäude 21 einzufahren, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, in einem größeren Bogen über den Hofbereich zu fahren und damit den Unfall zu vermeiden, wie der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat (vgl. Protokoll Seite 6 – AS 161). Eine überhöhte Geschwindigkeit ist dem Kläger nicht anzulasten, denn er fuhr nach den Feststellungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, im Moment der Kollision maximal mit Schrittgeschwindigkeit.

Bei der nach alledem erforderlichen Abwägung der beiderseitigen schuldhaften Verursachungsbeiträge wiegen die aufgezeigten Verstöße gegen das Gebot der Rücksichtnahme des Zeugen Y. so schwer, dass ein Verursachungsbeitrag des Klägers zwar nicht gänzlich zurücktritt, jedoch demgegenüber nur als gering angesehen werden kann. Eine Haftungsquote von 80 % zu 20 % zu Gunsten des Klägers erscheint dem Gericht daher gerechtfertigt.

2. Der Kläger hat den Nachweis erbracht, dass ihm am Pkw ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von € 4.116,11 entstanden ist (§ 249 BGB, 287 ZPO).

Der Kläger rechnet auf Reparaturkostenbasis ab. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens vom 7. Mai 2012 wurden die Reparaturkosten mit € 4.116,11 ermittelt (AH 1 – 15). Soweit der Kläger in zulässiger Weise statt der Wiederherstellung des durch den Unfall beschädigten Fahrzeugs gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den hierfür erforderlichen Geldbetrag auf Basis eines Sachverständigengutachtens verlangt, werden hiervon auch in die dem Gutachten des Sachverständigen angesetzten Ersatzteilaufschläge erfasst.

Der gemäß § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähige Schaden umfasst die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1989, VI ZR 334/88, in NJW 1989, 3009). Für das, was zur Schadensbeseitigung nach der letztgenannten Vorschrift erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Die Festlegung des für die Reparatur erforderlichen Geldbetrages kann dabei im Wege einer fiktiven Abrechnung sachgerecht auf der Grundlage des Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen erfolgen. Hierbei muss der Sachverständige eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Zu dem Ersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören dabei auch die Kosten der Verbringung des geschädigten Gegenstandes zum Ort der Reparatur, wenn und soweit diese erforderlich sind. Nichts anderes gilt dabei hinsichtlich der branchenüblich erhobene Ersatzteilaufschläge (sog. UPE-Aufschläge), die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden und den Aufwand abgelten sollen, der mit der ständigen Vorhaltung dieser Teile zum Zwecke der Verkürzung der Reparaturdauer verbunden ist. Soweit daher entsprechende Kosten in die Kalkulation aufgenommen und in dem Gutachten ausgewiesen werden, handelt es sich lediglich um unselbstständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist als seine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des benötigten Materials erfolgte Einschätzung (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 30. Oktober 2012, 9 U 5/12, zitiert nach juris Tz 22; OLG Düsseldorf, Urt. v. 6. März 2012, 1 U 108/11, in Schadens-Praxis 2012, 324, zitiert nach juris Tz 13; KG Berlin, Urt. v. 11. Oktober 2010, 12 U 148/09, zitiert nach juris Tz 17).

Bei einer Abrechnung auf Gutachtensbasis ist daher dann von einer Ersatzfähigkeit der entsprechenden Position auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter vereidigter (anerkannter) Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden (vgl. vgl. OLG Hamm, a.a.O. Tz 22; OLG Düsseldorf, a.a.O. Tz 13; KG Berlin, a.a.O. Tz 17; KG Berlin, a.a.O. Tz 17).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat nachgewiesen, dass die UPE-Aufschläge regional üblich sind. Der Sachverständige K. hat in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2013 ausgeführt, dass im hiesigen Raum Fiat-Werkstätten, also markengebundene Werkstätten, einen UPE-Aufschlag verrechnen.

3. Daraus ergibt sich vorliegend folgender ersatzfähiger Schaden:

Reparaturkosten

€       4.116,11

Gutachterkosten unstreitig

€       632,46

Pauschale unstreitig

€       25,00

Wertminderung unstreitig

€       360,00

zusammen

€       5.133,57

hiervon 80%

€       4.106,86

Im übrigen war die Klage abzuweisen.

II.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Beklagte hat dem Kläger die vorgerichtlich entstanden Anwaltskosten aus dem Wert des zuerkannten Betrages von € 4.106,86, mithin € 446,13 zu zahlen (§§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 823, 249 BGB).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 109 ZPO.

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