LG Frankfurt – Az.: 2-24 S 164/11 – Urteil vom 11.04.2012
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az.: 30 C 2999/09-45 – abgeändert:
Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 15.04.2010 (Az.: 30 C 2999/09-45) abgewiesen.
Der Beklagten werden die durch ihr Säumnis im Termin vom 15.04.2010 veranlassten Koten auferlegt. Im Übrigen hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2,313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).
II.
Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht wegen des Verkehrsunfalls vom 2.3.09 über den von der Beklagten gezahlten Betrag hinaus nichts mehr zu. Bei der von ihm vorgenommenen fiktiven Schadensberechnung aufgrund eines Sachverständigengutachtens sind nicht die vom Sachverständigen … angesetzten Stundenverrechnungssätze einer örtlichen markengebundenen Werkstatt zugrunde zu legen, sondern nur die niedrigeren Sätze einer gleichwertigen freien Werkstatt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.10.09 Az.: VI ZR 53/09) verstößt die vorgenommene Art der Abrechnung gegen die Pflicht zur Schadensgeringhaltung. Der Schaden hätte bei der … in einer einer BMW Werkstatt technisch gleichwertigen Weise behoben werden können. Es handelt sich bei dem Betrieb unter anderem um einen als „Eurogarant“ zertifizierten, Dekra oder TÜV kontrollierten Meisterbetrieb, der nur Originalersatzteile verwendet. Der Verweis auf eine freie Werkstatt ist zumutbar, da das Fahrzeug nicht stets in einer BMW-Werkstatt gewartet und repariert wurde und älter als 3 Jahre ist. Der Kläger hat kein besonderes Interesse an einer Reparatur durch eine markengebundene Werkstatt. Der Zeuge … hatte ferner bestätigt, dass der jedem Privatkunden zugängliche Stundenverrechnungssatz damals 80,40 € betragen hatte. Der Einwand des Klägers, er sei erst nach der Reparatur auf die … hingewiesen worden, deshalb sei ihm diese Reparaturmöglichkeit nicht ohne weiteres zugänglich gewesen, zieht nicht. Da er fiktiv abrechnet, kommt es auf den Zeitpunkt, zu dem er auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit hingewiesen wurde nicht an (vgl. OLG Braunschweig Urteil vom 27.7.10 Az.: 7 U 51/08). In seiner Dispositionsfreiheit wird der Kläger dadurch nicht eingeschränkt. Er war nicht gehindert gewesen, nach dem Hinweis der Beklagten durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung auf eine konkrete Abrechnung umzustellen, falls tatsächlich höhere als von der Beklagten erstattete Kosten angefallen sein sollten.
Da der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, sind auch die insoweit angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des § 522 ZPO vom 21.10.11 nicht erreicht wird.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. II ZPO). Die Entscheidung weicht von keiner Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ab. Sie folgt der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Braunschweig und der Berufungskammern des Landgerichts Frankfurt a/M (2-15 S 112/11; 2-16 S 121/10).