AG Altenkirchen – Az.: 71 C 548/13 – Urteil vom 11.02.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen).
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung restlichen abgetretenen Schadensersatzes aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses gemäß §§ 7Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 289, 398 BGB.
Die Beklagte schuldet keine Zahlung restlicher Sachverständigenkosten. Soweit sie auf die Sachverständigenrechnung des Sachverständigenbüros … in Gesamthöhe von 727,80 € 600,00 € gezahlt hat, sind die erforderlichen Sachverständigenkosten damit erfüllt.
Das Gericht geht dabei davon aus, dass eine Berechnung der Sachverständigenkosten unter Berücksichtigung der festgestellten Schadenshöhe nach einem Pauschalgrundhonorar grundsätzlich berechtigt und nicht zu beanstanden ist. Die von dem Sachverständigen insoweit berechneten 386,00 € sind somit zutreffend berechnet.
Nicht in vollem Umfang als erforderlich anzusehen im Rahmen des § 249 BGB sind jedoch die von dem Sachverständigen berechneten Nebenkosten. Hierbei kann nach Auffassung des Gerichts nicht in allen Bereichen auf die BVSK-Honorarbefragung 2010 / 2011 zurückgegriffen werden, da diese technische Möglichkeiten und tatsächlich entstehende Kosten nicht hinreichend berücksichtigt und würdigt. Im Rahmen ds § 249 BGB sind nur die Kosten als Schadensersatz geltend zu machen, die die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten darstellen. Dies gilt auch hinsichtlich der Sachverständigenkosten. Hier können nur die Kosten verlangt werden, welche zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sind. Das Gericht setzt hier unter Berücksichtigung des § 287 ZPO für Fahrtkosten grundsätzlich einen Betrag in Höhe von 0,70 € je Kilometer an, kann vorliegend jedoch nicht ersehen, wie viele Kilometer der Sachverständige gefahren sein will. Der Ansatz eines pauschalen Honorars für Fahrtkosten erachtet das Gericht als nicht zulässig. Hinsichtlich der Schreibkosten ist der Beklagtenseite dahingehend zuzustimmen, dass die Sachverständigenarbeiten im Wesentlichen auf einer Eingabe von Daten in ein System beruhen, welche durch das Grundhonorar abgegolten sind. Unterschiede können sich lediglich insoweit ergeben, als Schadensbeschreibung und Fahrzeugzustand darzulegen sind sowie Angaben zum Schadensfall zu machen sind. Insoweit kann das Gutachten des Sachverständigenbüros … nicht geprüft werden, da es nicht vorgelegt wurde.
Das Gericht erachtet daher Schreibkosten in Höhe von 10,00 € als den Betrag, der erforderlich ist. Hier wäre folglich ein Abzug von 64,00 € vorzunehmen. Hinsichtlich der Fotos ist, wie die Beklagtenseite zutreffend darlegt, im Gegensatz zur früheren Technik davon auszugehen, dass ein Sachverständiger digitalen Fotodruck verwendet, folglich keine Kosten für Entwicklung oder Ähnliches anfallen. Selbst unter Berücksichtigung von Betriebskosten für einen Drucker, Druckerkosten und ggf. Fotopapier erachtet das Gericht einen Betrag von 0,50 € je Foto als ausreichend und erforderlich, so dass folglich hier Fotokosten in Höhe von 7,50 € in Ansatz zu bringen wären, mithin 31,50 € zu viel berechnet wurden. Da folglich schon Kosten in Höhe von 145,10 € zuzüglich Mehrwertsteuer als nicht erforderlich anzusehen sind, kommt es auf die weiteren berechneten Kosten nicht an, sondern die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11,711,713 ZPO.
Streitwert: bis 300,00 €.