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Nutzungsausfallsentschädigung statt Mietwagen nach Verkehrsunfall

Der fremdverschuldete Unfall und seine Folgen

Wurde dem Geschädigten aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalls die Nutzungsmöglichkeit seines Kfz entzogen, so stellt sich regelmäßig die Frage, nach welchen Kriterien der Umfang des Ersatzes bemessen wird. Grundsätzlich gilt, dass nach einem schädigendem Ereignis der Zustand wieder hergestellt werden soll, der ohne das Ereignis bestünde. Bei Verkehrsunfällen ist in diesem Zusammenhang oftmals problematisch, ob der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nehmen oder eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen kann. Doch unter welchen Voraussetzungen kann der Betroffene überhaupt eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen?

Voraussetzungen der Nutzungsausfallentschädigung

verkehrsunfall-nutzungsausfallentschaedigungUm eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen zu können, muss zunächst der tatsächliche Ausfall des Unfallfahrzeuges bewiesen werden. Dem Geschädigten steht somit kein Nutzungsausfall zu, wenn das Auto nach dem Unfall noch verkehrssicher ist oder ein Zweitwagen zur Verfügung steht. Darüber hinaus setzt solch ein Anspruch voraus, dass entweder ein neuer Wagen angeschafft oder das Unfallfahrzeug repariert wird. Dabei gilt, dass sowohl die Neubeschaffung als auch die Reparatur nachgewiesen werden muss. Die Reparatur kann zum Beispiel anhand einer entsprechenden Rechnung dokumentiert werden, bei einem Neuerwerb sollte eine Ablichtung des Kfz-Scheins vorgelegt werden können. Des Weiteren steht dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung nur zu, falls er während der Dauer des Ausfalls sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt hätte, den Wagen zu benutzen. Liegt in etwa aufgrund des Unfalls eine Verletzung vor, die das Führen eines Kfz unmöglich macht, wird der Anspruch oft unter Verweis auf fehlende Nutzungsmöglichkeit abgelehnt. Dann muss nachgewiesen werden, dass der Wagen beispielsweise durch Familienangehörige tatsächlich genutzt wurde.

Die Höhe der Entschädigung

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich in erster Linie nach der Fahrzeugkategorie, Leistung und Ausstattung des Unfallwagens. Die Kfz-Haftpflichtversicherungen und die Gerichte bedienen sich bei der Berechnung der Entschädigung fast ausschließlich der Schwanck-Liste für Nutzungsausfallentschädigungen. Diese Liste, die in Fachkreisen meistens nach den Autoren „Sander-Danner/Küppersbusch“ benannt wird, fasst die verschiedenen Fahrzeugtypen zu Gruppen zusammen. Je nachdem, in welche Gruppe das betroffene Fahrzeug eingeordnet werden kann, bestimmt sich der zu erhaltende Tagessatz. Die Tabelle wird jährlich auf den neuesten Stand gebracht und kann nur kostenpflichtig eingesehen werden. Autos, die älter als fünf Jahre alt sind, werden der Einfachheit halber in die nächst niedrigere Ausfallgruppe eingestuft.

Kürzungsgründe der Versicherung

In einigen Fällen darf die Versicherung die Entschädigung reduzieren. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede Kürzung seitens der Versicherung vorbehaltlos in Kauf genommen werden sollte. Oftmals wenden Versicherungen ein, dass in der Familie des Geschädigten ein Zweitwagen vorhanden ist. Die Gerichte gewähren jedoch trotz des Zweitwageneinwands eine Nutzungsausfallentschädigung, falls das zweite Fahrzeug von einem Angehörigen ständig genutzt wird und es dem Geschädigten nicht zur Verfügung steht. Sollte sich die Reparatur über einen längeren Zeitraum hinziehen, ist ein Mietwagen zumeist günstiger als die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Deshalb bietet die Versicherung dem Geschädigten gerne einen Mietwagen zu einem niedrigeren Preis an, um im Falle der Ablehnung die Nutzungsentschädigung zu kürzen. Da der Geschädigte allerdings nicht dazu verpflichtet ist, die für die Versicherung bessere Alternative zu wählen, muss er sich eine solche Kürzung nicht gefallen lassen und sollte auf sein Recht auf Nutzungsausfallentschädigung bestehen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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