LG Mannheim, Az.: 10 S 19/12, Urteil vom 07.02.2013
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 3.2.2012 (9 C 501/11) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(ohne Tatbestand gem. §§ 540 II, 313 a ZPO)
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seinen erstinstanzlich abgewiesenen Zahlungsantrag weiter. Er hat indessen keinen Anspruch auf weitere Zahlung.
Auf die tatsächliche Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch auf die ausführlichen und überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt.
Lediglich in einem Punkt vermag die Kammer diesen Gründen nicht zu folgen, soweit das Amtsgericht den Vortrag des Klägers, es handle sich bei den geltend gemachten Konditionen der Werkstatt „…“ um Sonderkonditionen als unerheblich erachtet hat. Richtig sieht auch das Amtsgericht, dass grundsätzlich der Beklagten die Beweislast dafür obliegt, dass es sich nicht um Sonderkonditionen handelt. Es bedarf keiner näheren Erörterung und Vertiefung, welche Anforderungen man an die Substantiierung des Bestreitens des Geschädigten richten muss, sofern die Haftpflichtversicherung ihrerseits die Konditionen der Werkstatt, auf die sie verweist, konkret und nachvollziehbar darlegt. Hier lag lediglich ein Computerausdruck vor, dem nur zu entnehmen war, welche Verrechnungssätze gelten sollen. Bei dieser Sachlage kann man kaum den Vortrag, man habe sich um weitere Informationen bei der Werkstatt bemüht, sie dort aber nicht erhalten und müsse deshalb die Konditionen in Frage stellen, als ein Bestreiten „ins Blaue hinein“ zu bewerten.
Indessen ändert dies nichts am Ergebnis der Entscheidung, da die gebotene Beweisaufnahme durch die Kammer nachgeholt worden ist und vollen Beweis für die Beklagte erbracht hat.
Der Zeuge …, an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hat, hat uneingeschränkt und konkret bestätigt, dass die Konditionen, welche dem Kläger entgegen gehalten werden, allgemein für jedermann zugänglich sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 S.1 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 940,07 € festgesetzt.