AG Hamburg-Harburg, Az.: 644 C 420/06, Urteil vom 18.12.2006
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger EUR 1.743,06 (i.W. eintausendsiebenhundertdreiundvierzig 06/100) nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.2.2006 sowie auf einen Betrag von EUR 1.216,96 vom 25.2.2006 bis zum 28.3.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 48 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 52 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstanden sind; diese hat der Kläger alleine zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten seinen restlichen Sachschaden aus einem Verkehrsunfall sowie den nicht anzurechnenden Teil der außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten geltend.
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug der Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… … am 3.1.2006 morgens gegen 7.00 Uhr mit eingeschaltetem Abblendlicht die Harburger Chaussee. Zu diesem Zeitpunkt war es noch dunkel. Der Kläger bog mit seinem Fahrzeug sodann links in die für beide Fahrtrichtungen mit zwei Fahrstreifen versehene Schlenzingstraße ein und wollte von dort aus zu einer Arbeitsstätte, die sich im Stenzelring befindet. Nachdem der Kläger in die Schlenzingstraße eingebogen war, bemerkte er auf der linken Seite die quer zur Fahrtrichtung stehende, bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherte Lkw-Sattelzugmaschine der Beklagten zu 2. mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… … mit eingeschaltetem Warnblinklicht. Sodann kam es etwa in Höhe der Hausnummer 4 zur Kollision des klägerischen Fahrzeuges mit dem nicht beladenen Chassis eines Containeraufliegers. Ein Warndreieck wurde nicht aufgestellt. Die Einzelheiten über den Unfallhergang stehen zwischen den Parteien im Streit.
Der Kläger berechnet seinen Sachschaden auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen B. wie folgt:
Reparaturkosten netto EUR 3.422,24
Wertminderung EUR 300,00
Sachverständigenkosten EUR 431,69
Kostenpauschale EUR 40,00
Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Gutachtens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 10-22).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.1.2006 wurden die Beklagten auf Regulierung des Schadens in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1. zahlte hierauf EUR 1.216,68, wobei sie von den Reparaturkosten EUR 113,33 für eine Beilackierung abzog und eine Nebenkostenpauschale von EUR 15,00 zugrunde legte. Mit seiner Klage macht der Kläger seinen restlichen Schaden geltend.
Der Kläger behauptet, er sei äußerst vorsichtig und mit mäßiger Geschwindigkeit, etwa 20 km/h, gefahren, wobei er die Zugmaschine beobachtet habe. Das Chassis habe in den von ihm benutzten linken Fahrstreifen hineingeragt. Es sei nicht beleuchtet gewesen und habe auch keine seitlichen Reflektoren gehabt; dies sei bei Containerchassis üblicherweise nicht der Fall (Beweis: Sachverständigengutachten und Inaugenscheinnahme). Aus diesem Grund sei es für ihn in der Dunkelheit nicht wahrnehmbar gewesen (Beweis: Inaugenscheinnahme und Sachverständigengutachten). Der Fahrer der Zugmaschine, der Beklagte zu 3., habe zuvor das unbeladene Chassis aufgenommen und hierbei die Schleppverbindung zwischen der Zugmaschine und dem Chassis nicht gesichert. Nach dem Aufsatteln habe er die Stützbeine des Chassis nicht hochgeklappt. Beim Einfahren auf die Straße habe sich dann das Chassis aufgrund des Niveauunterschieds zwischen dem Grundstück und der Straße gelöst. Das Chassis habe sodann 3 bis 4 m in den Verkehrsraum der Schlenzingstraße hineingeragt.
Er beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen EUR 3.267,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2006 sowie 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz auf EUR 1.216,86 vom 24.02.2006 bis 28.03.2006 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, das Chassis sei erkennbar gewesen, es habe direkt unter einer Laterne gestanden, die sich unmittelbar neben der Grundstückseinfahrt des Hauses Schlenzingstraße 4 befunden habe. Diese leuchte den Ausfahrtbereich gut aus (Beweis: Augenscheinseinnahme und Sachverständigengutachten). Dies sei auch zur Unfallzeit so gewesen (Beweis: Zeugnis der Herren B., H. und L.). Sie behaupten weiter, dass auf der linken der beiden Richtung Harburger Chaussee führenden Fahrstreifen der Schlenzingstraße ein Pkw mit eingeschalteten Warnleuchten gestanden habe. Ferner habe eine Person auf der Fahrbahn gestanden und die Zugmaschine eingewiesen sowie den Verkehr abgesichert. Der Kläger habe schon bei dem Halt an der Linksabbiegerampel erkennen können und müssen, dass auf der Schlenzingstraße eine besondere Verkehrslage vorhanden gewesen sei. Der Kläger sei stattdessen nahezu blindlings auf das Chassis zugefahren.
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugen Horst W. und Jörg Ba.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.11.2006 Bezug genommen (Bl. 81-85 d.A.). Weiter hat das Gericht den Kläger sowie den Beklagten zu 3. als Parteien persönlich gemäß § 141 ZPO angehört; auch insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.11.2006 Bezug genommen (Bl. 79-81 d.A.). Das Gericht hat ferner die Bußgeldakte (Az. 61.6018.U019/0) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen war sie abzuweisen.
I.
Die Beklagten haften dem Kläger dem Grunde nach für den entstandenen Sachschaden gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, §§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG.
1. Bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, dass der Beklagte zu 3. den Unfall jedenfalls mit verschuldet hat. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass es der Beklagte zu 3. unterlassen hat, ein Warndreieck aufzustellen. Hierzu war er jedoch gemäß § 15 Satz 2 StVO gehalten, zumal er das Chassis nicht mittels Warnblinklicht (§ 15 Satz 1 StVO) oder sonst durch eine eigene Lichtquelle (§§ 15 Satz 3, 17 Abs. 4 Satz 3 StVO) sichern konnte, nachdem sich die Zugmaschine von diesem gelöst hatte. Dies gilt um so mehr, als das Chassis in einem Bereich in den Verkehrsraum ragte, der nicht weit von dem Einmündungsbereich zur Harburger Chaussee entfernt und dort mit einfahrendem Verkehr zu rechnen war, der sich nicht in ausreichendem Maße auf diese besondere Verkehrslage einrichten konnte. Wenn der Beklagte zu 3. ausführt, er habe keine Zeit gehabt, das Warndreieck aufzustellen, vermag das Gericht dies nicht nachzuvollziehen. Das Aufstellen des Warndreiecks hätte allenfalls wenige Minuten in Anspruch genommen. Auf dem Weg zum Aufstellungsort hätte der Beklagte zu 3. ohne Gefährdung der eigenen Person zudem herannahende Fahrzeuge entsprechend durch Handbewegungen warnen können. Weshalb all dies dem Beklagten zu 3. nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
Es ist auch davon auszugehen, dass die unterlassene Aufstellung eines Warndreiecks unfallursächlich geworden ist. Wird ein stehendes Fahrzeug bei Dunkelheit nicht ausreichend beleuchtet, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Unfall durch die Unterlassung der gebotenen Fahrzeugbeleuchtung im Sinne einer Sicherungsmaßnahme jedenfalls mitverursacht worden ist (hierzu KG, Urt. v. 26.9.1988 – 12 U 582/88 – juris Rn. 21; s. ferner BGH, Urt. v. 25.3.1969 – VI ZR 247/67, VersR 1969, 715).
Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht fest, dass der Beklagte zu 3. darüber hinaus selbst den herannahenden Verkehr durch Winken gewarnt und Fahrzeuge zum Halten bewegt hat. Der Beklagte zu 3. hat hierzu im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zwar ausgeführt, er habe die von vorne kommenden Fahrzeuge selbst angehalten und alle Fahrzeuge seien stehen geblieben. Erst als er den von ihm herbeigerufenen Disponent habe einweisen wollen, sei der Kläger angefahren und mit dem Chassis kollidiert. Träfe dies zu, wäre in der Tat von einer ganz überwiegenden bzw. sogar alleinigen Haftung des Klägers auszugehen. Von diesem Sachverhalt geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht aus. Das Gericht kann zwar auch die Anhörung einer Partei gemäß § 141 ZPO zu seiner Überzeugungsbildung heranziehen und dieser sogar einer Zeugenaussage vorziehen (BGHZ 82, 13, 20; BGH NJW 1999, 363 ff.; BGH NJW 1998, 306 f.; BGH NJW 1992, 1558, 1559; BGH NJW-RR 1992, 920, 921; BGH NJW-RR 1991, 923; BGH VersR 1980, 229; BGH VersR 1978, 732, 733; BGHR § 141 ZPO – Würdigung 1; OLG Hamm VersR 1993, 695; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann , ZPO, § 141 Rn. 1 ff.; MünchKomm-ZPO/ Peters , ZPO, § 141 Rn. 2 ff.; Stein/Jonas/ Leipold , ZPO, § 141 Rdnr. 2; Zöller/ Greger , ZPO, § 141 Rn. 1).
Die Unfalldarstellung des Beklagten zu 3. ist jedoch durch die Aussagen der Zeugen W. und J. eindeutig widerlegt. Der unbeteiligte Zeuge W. hat glaubhaft ausgesagt, dass die Darstellung des Beklagten zu 3. definitiv unzutreffend sei. Vielmehr sei es so gewesen, dass dort niemand gestanden und die Fahrzeuge angehalten habe. Die Unfalldarstellung des Beklagten zu 3. wird darüber hinaus durch die Aussage des von den Beklagten selbst benannten Zeugen J. widerlegt. Nach den Ausführungen des Beklagten zu 3. soll der Zeuge J. sich in der Zugmaschine befunden haben, als der Kläger losgefahren sein soll. Der Zeuge J. hat jedoch ausgesagt, er habe sich außerhalb der Zugmaschine befunden, als es zur Kollision gekommen sei. Ferner hat der Zeuge J. ausgesagt, dass mehrere Fahrzeuge vor der Kollision den Weg zwischen dem Chassis und der Zugmaschine passiert haben. Der Beklagte zu 3. habe den Verkehr nicht angehalten, sondern lediglich umgeleitet. Auch in weiteren Punkten ist die Unfalldarstellung des Beklagten zu 3. durch die Beweisaufnahme widerlegt worden. So hat der Beklagte zu 3. ausgeführt, das Chassis habe nur „ein bisschen“ auf dem Fahrstreifen gestanden. Der Zeuge J. hat hierzu ausgesagt, das Chassis habe halb auf der Einfahrt und halb auf der Straße gestanden. Auch soweit der Beklagte zu 3. behauptet hat, er sei von den Polizeibeamten vor Ort zum Sachverhalt nicht befragt worden, ergibt sich jedenfalls aus der beigezogenen Bußgeldakte etwas anderes, weil dort ausgeführt ist, der Beklagte zu 3. sei zum Sachverhalt befragt worden und habe die Angaben des Klägers bestätigt. Es steht nach alledem nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 3. alle ihm möglichen und gemäß § 15 StVO gebotenen Sicherungsmaßnahmen getroffen hat, jedenfalls nicht in einem solchen Maß, dass dies zur Vermeidung von Kollisionen mit dem Auflieger geeignet gewesen wäre.
2. Gleichwohl hat auch der Kläger den Unfall unter Verstoß gegen die §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 4 StVO mit verursacht.
Der Kläger trägt selbst vor, er habe die auf der von ihm aus gesehen linken Seite mit eingeschalteter Warnblinkanlage quer zur Fahrbahn stehende Zugmaschine gesehen und beobachtet. Dem Kläger hätte damit bewusst sein müssen, dass auch in dem vor ihm liegenden Fahrbahnbereich mit Hindernissen gerechnet werden musste, gerade weil er auch nach seinen eigenen Ausführungen wahrgenommen hat, dass die Zugmaschine quer zur Fahrbahn stand. In diesem Fall hätte der Kläger jedoch die Fahrt nur unter Anwendung äußerster Vorsicht fortsetzen dürfen. Dies hat der Kläger zwar (pauschal) behauptet, jedoch ist nicht erkennbar, weshalb es dann zur Kollision gekommen ist. Nachdem der Kläger mit einer besonderen Verkehrslage sowie mit Hindernissen rechnen musste, hätte er seine Fahrt nur mit einer entsprechend geringeren Geschwindigkeit fortsetzen dürfen bzw. zunächst anhalten und sich über die Verkehrslage vergewissern müssen. Der Umstand, dass es zur Kollision gekommen ist belegt, dass der Kläger jedenfalls nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.1987 – VI ZR 188/86, NJW-RR 1987, 1235 ff.; BGH, Urt. v. 8.12.1987 – VI ZR 82/87, NJW-RR 1988, 406 f.; OLG Frankfurt, Urt. v. 17.4.2000 – 18 U 37/98, NZV 2001, 169 f.).
Auch wenn der Kläger vorträgt, das Chassis sei von seinem Scheinwerferlicht nicht angestrahlt worden, steht dies einem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO nicht entgegen, weil er auch dann nur so schnell fahren durfte, dass er innerhalb der übersehbaren Strecken halten kann (hierzu HansOLG Hamburg, Urt. v. 1.2.2002 – 14 U 88/01, OLGR 2002, 470 ff.).
Dass der Kläger dies nicht getan hat, ergibt sich wiederum daraus, dass er mit dem Chassis kollidiert ist. Auch wenn das Chassis ohne Aufbau in einer Höhe von 1,30 m über der Fahrbahn in den Fahrstreifen hineinragte, hätte der Beklagte dieses jedenfalls rechtzeitig wahrgenommen, wenn er mit angepasster Geschwindigkeit gefahren wäre. Der Kläger hat hierzu zwar angegeben, er sei mit etwa 20 km/h gefahren. Dass dies nicht zutrifft, belegt jedoch die Aussage des Zeugen W.. Dieser hat ausgesagt, mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h gefahren zu sein. Der Zeuge hat dabei ausgesagt, dass er meint, langsamer als der Kläger gewesen zu sein. Dass dies tatsächlich der Fall gewesen ist, ergibt sich zum einen daraus, dass der Zeuge den Kläger andernfalls hätte überholen müssen und zum anderen dann sein Fahrzeug nach Wahrnehmung des Schlenkers durch den Kläger mit Sicherheit nicht mehr zum Stehen hätte bringen können. Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht lediglich mit 20 km/h, sondern mindestens ebenso schnell wie der Zeuge W. gefahren ist. Dies stellt jedoch keine der besonderen Verkehrslage angemessene Geschwindigkeit dar. Es ist davon auszugehen, dass auch der Zeuge W. nicht mit einer angepassten Geschwindigkeit gefahren ist, weil dieser nach seinen eigenen Ausführungen den Bremsvorgang bereits begann, als er den Schlenker des Klägers wahrnahm und erst dann das Chassis sah. Eine Kollision konnte der Zeuge W. demnach nur deshalb verhindern, weil er den Schlenker des Klägers zuvor wahrnahm, nicht jedoch mit einer solchen Geschwindigkeit fuhr, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke hätte halten können. Wenn die Licht- und damit auch die Sichtverhältnisse aber so schlecht gewesen sind, wie von dem Kläger selbst beschrieben, dann hätte er erst Recht nur mit geringer Geschwindigkeit fahren dürfen.
Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Straßenbeleuchtung funktionierte oder nicht. Selbst wenn man einmal zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass dies nicht der Fall gewesen ist, hätte der Kläger erst Recht nur mit angepasster Geschwindigkeit fahren dürfen, weil in diesem Fall die übersehbare Strecke i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO noch geringer gewesen wäre.
Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot läge nur dann nicht vor, wenn das Hindernis wegen seiner besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer zu erkennen ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 23.6.1987 – VI ZR 188/86, NJW-RR 1987, 1235 ff. [verneinend bei einem Panzer mit Tarnanstrich]; BGH, Urt. v. 8.12.1987 – VI ZR 82/87, NJW-RR 1988, 406 f.; LG Hamburg, Urt. v. 18.9.1998 – 331 O 159/98, Schaden-Praxis 1998, 454 f. [verneinend bei einem wegen der Art der Lackierung für den herannahenden Verkehr „äußerst schwer“ zu erkennenden Lkw]; ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 17.4.2000 – 18 U 37/98, NZV 2001, 169 f.).
Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Auch wenn es sich um ein nicht beladenes Chassis handelte, ist dieses doch nicht ungewöhnlich schwer zu erkennen, auch ist nicht davon auszugehen, dass es eine besondere Beschaffenheit aufweist. Es trifft zwar zu, dass ein unbeladenes Chassis nicht so gut wahrgenommen werden kann wie ein beladener Auflieger. Gleichwohl muss – gerade in einem Gebiet mit gewerblicher Nutzung – mit derartigen Hindernissen gerechnet werden, zumal der Kläger selbst dargelegt hat, die Örtlichkeiten gut zu kennen. Bei einem unbeladenen Containerchassis handelt es sich jedenfalls nicht um ein Hindernis, mit dem nicht gerechnet werden muss. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger die quer zur Fahrbahn stehende Zugmaschine auf der linken Seite wahrgenommen hat, also auch mit einem etwaigen liegen gebliebenen Auflieger auf der gegenüberliegenden Seite hätte rechnen können. Mit liegen gebliebenen unbeleuchteten Fahrzeugen muss stets gerechnet werden
(BGH, Urt. v. 23.6.1987 – VI ZR 188/86, NJW-RR 1987, 1235 ff.; BGH, Urt. v. 8.12.1987 – VI ZR 82/87, NJW-RR 1988, 406 f. [„Anderes kann nur unter ganz besonderen Verhältnissen für auf der Fahrbahn befindliche Gegenstände gelten, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist. Das trifft jedoch nicht für auf der Straße unbeleuchtet abgestellte Kraftfahrzeuge zu…“]).
Dass das Chassis aufgrund einer besonderen Beschaffenheit im Vergleich zu anderen Hindernissen ungewöhnlich schwer zu erkennen gewesen ist, hat der Kläger selbst nicht substantiiert vorgetragen, jedenfalls keinen Beweis hierfür angeboten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Chassis – auch aus einer Entfernung von 30 oder 40 m nicht von dem Lichtkegel seiner Scheinwerfer angestrahlt worden ist. Dann aber ist davon auszugehen, dass die Kollision entweder infolge zu hoher Geschwindigkeit oder infolge einer Unachtsamkeit durch den Kläger mit verschuldet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.1987 – VI ZR 188/86, NJW-RR 1987, 1235 ff. [zur Kollision mit einem liegen gebliebenen Panzer]; BGH, Urt. v. 8.12.1987 – VI ZR 82/87, NJW-RR 1988, 406 f.).
3. Unter Abwägung der beiderseitigen Pflichtverstöße ergibt sich ein überwiegendes Verschulden des Beklagten zu 3. Das Gericht geht dabei von einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten aus.
a. Zu Lasten der Beklagten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3. die gefahrenträchtige Verkehrssituation selbst verschuldet hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1987 – VI ZR 82/87, NJW-RR 1988, 406 – juris Rn. 14, 17 [vorwerfbarer Ausfall der Warnblinklichtanlage]).
Es kann dabei dahinstehen, ob er bei dem Auffahren von dem Grundstück auf die Fahrbahn die Stützbeine hochgeklappt hatte oder nicht. Der Beklagte zu 3. hat selbst eingeräumt, er habe den „Haken“ nicht „drangemacht“. Damit hat der Beklagte zu 3. selbst eingeräumt, das Ablösen des Aufliegers von der Zugmaschine unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verursacht zu haben. Es ist gerade nicht so, dass die gefahrenträchtige Situation ohne ein eigenes Zutun des Beklagten zu 3. entstanden ist, wie etwa dann, wenn ein Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts liegen bleibt (hierzu etwa OLG Nürnberg, Urt. v. 6.6.1975 – 6 U 37/75, VersR 1976, 643 f.).
Weiter ist zu Lasten des Beklagten zu 3. zu berücksichtigen, dass die Sicherungsmaßnahmen des § 15 Satz 2 StVO ohne weiteres und in zumutbarer Weise hätten ergriffen werden können (s. zum Aufstellen eines Warndreiecks auf der Autobahn OLG Celle, Urt. v. 9.11.2000 – 14 U 12/00, VRS 1000, 169 ff.).
Ferner konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – wie dargelegt – auch nicht zugunsten der Beklagten bewiesen werden, dass der Beklagte zu 3. sonstige naheliegende Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Der Zeuge J. hat zwar ausgesagt, er habe seinen Pkw mit eingeschaltetem Warnblinklicht abgestellt. Das Fahrzeug stand jedoch auch nach den Angaben des Zeugen von der Harburger Chaussee aus gesehen jenseits der Kollisionsstelle und außerdem auf dem linken Fahrstreifen der Gegenfahrbahn. Es ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, inwiefern diesem Pkw eine Sicherungsfunktion für den von der Harburger Chaussee kommenden Verkehrs zukommen konnte. In diesem Zusammenhang haben ferner sowohl der Kläger selbst als auch der Zeuge W. dargelegt, ein anderes Fahrzeug nicht bemerkt zu haben.
Schließlich fällt zu Lasten der Beklagten ganz erheblich ins Gewicht, dass der Unfall bei Vornahme der nach § 15 Satz 2 StVO gebotenen Sicherungsmaßnahmen hätte verhindert werden können. Wäre ein Warndreieck aufgestellt worden, hätte der Verkehr mit Hindernissen auf der eigenen Fahrbahn ohne weiteres rechnen müssen und sich hierauf auch einstellen können. Zwar befand sich das Chassis kurz hinter der im Kreuzungsbereich gelegenen Verkehrsinsel, nach der Aussage des Zeugen W. etwa 30 bis 40 m von der Kreuzung weg. Jedoch hätte der Beklagte zu 3. das Warndreieck jedenfalls im Kreuzungsbereich aufstellen und so noch rechtzeitig auf die Gefahrenlage aufmerksam machen können. Nachdem das Einschalten der Warnblinklichter an dem Chassis selbst infolge des von dem Beklagten zu 3. zu vertretenden Ablösens des Aufliegers nicht möglich war, war das Aufstellen des Warndreiecks die einzige effektive und auffällige Warnung vor dem liegen gebliebenen Chassis. Der Verstoß gegen § 15 Satz 2 StVO wiegt vor diesem Hintergrund besonders schwer (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1987 – VI ZR 82/87, NJW-RR 1988, 406 – juris Rn. 17 [vorwerfbarer Ausfall der Warnblinklichtanlage]).
b. Zu Lasten des Klägers streitet der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO. Hierbei handelt es sich nicht um einen lediglich geringfügigen Verstoß, weshalb es nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch ausgeschlossen ist, von einer alleinigen Haftung der Beklagten auszugehen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass es für den Kläger aufgrund der von ihm wahrgenommenen Zugmaschine auf der linken Seite einen deutlichen Hinweis auf eine Gefahr in dem vor ihm liegenden Straßenbereich gegeben hat (vgl. OLG Köln, Urt. v. 24.4.1996 – 13 U 146/95, Schaden-Praxis 1996, 307 ff. – juris Rn. 48).
Andererseits kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem höheren Verschuldensanteil des Klägers als 1/3 nicht ausgegangen werden. Insoweit sind die Beklagten beweispflichtig dafür, dass das Hindernis für den Kläger schon von weitem erkennbar gewesen ist und dass dieser praktisch blindlings auf das Chassis zugefahren sei. Die Beklagten haben hierzu zwar die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit und die Vernehmung der Polizeibeamten angeboten. Was die Vernehmung der Polizeibeamten angeht, hält das Gericht dieses Beweisangebot bereits für unergiebig, da die Polizeibeamten nicht zum Unfallzeitpunkt vor Ort waren. Auch aus der beigezogenen Bußgeldakte ergeben sich keine konkreten Hinweis über die genauen Sichtverhältnisse. Dort findet sich zu der Beleuchtung zwar die Unterstreichung „ausreichend“. Jedoch trafen die Polizeibeamten erst nach der Kollision am Unfallort ein. Dazu wie sich die Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt im Hinblick auf das hier in Rede stehende Hindernis darstellten, konnten die Polizeibeamten damit keine Wahrnehmungen machen. In der Bußgeldakte ist vermerkt, dass der Funkspruch um 7.17 Uhr einging. Im Übrigen beruhen die Angaben in der Bußgeldakte lediglich auf den Angaben der Unfallbeteiligten. Schließlich bedarf es weder der Einholung eines Sachverständigengutachtens noch der Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeiten. Beide Beweisangebote sind untauglich, weil nicht feststeht, wie die Bedingungen zum Unfallzeitpunkt waren und wie sich die Sichtverhältnisse auf das konkrete Hindernis darstellten. Hierzu können alleine die vor Ort an diesem Tag anwesenden Parteien und Zeugen Ausführungen machen. Der Zeuge W. hat hierzu glaubhaft ausgesagt, dass er das Chassis erst wahrgenommen hat, nachdem der Kläger einen Schlenker gemacht hatte. Er hat auch ausgesagt, dass die Straßenbeleuchtung an war. Der Zeuge hat dann ausgesagt, dass er gleichwohl den Auflieger nicht wahrgenommen hat. Auch wenn der Zeuge ausgesagt hat, er habe im Zeitpunkt des Abbiegens in die Schlenzingstraße nicht nach links gesehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Chassis von dort aus bereits wahrgenommen werden konnte – so wie die Beklagten behaupten –, weil der Zeuge W. nach dem Abbiegen geradeaus auf dem rechten Fahrstreifen der Schlenzingstraße gefahren ist und in diesem Fall das Chassis dann spätestens nach dem Abbiegen hätte wahrnehmen müssen. Die Aussage des Zeugen W. ist glaubhaft. Der Zeuge ist an dem Unfallgeschehen selbst nicht beteiligt. Es ist nicht ersichtlich, dass er ein irgendein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Sein Fahrzeug wurde bei dem Unfall nicht beschädigt. Die Aussage des Zeugen weist auch keinerlei Solidarisierungstendenzen auf. Im Gegenteil hat der Zeuge hinsichtlich der Geschwindigkeit des eigenen Fahrzeugs und des klägerischen Fahrzeugs auch den Kläger belastende Umstände geschildert. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen sind ebenfalls nicht aufgetreten. Damit aber sind die Beklagten beweisfällig dafür geblieben, dass der Kläger das Hindernis schon aufgrund der Lichtverhältnisse von weitem hätte wahrnehmen und entsprechend reagieren können.
Ferner steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Auflieger mit Reflektoren ausgestattet war. Der Zeuge W. hat hierzu ausgesagt, es habe nichts reflektiert. Auch der Beklagte zu 3. konnte keine Angaben dazu machen, ob das Chassis mit Reflektoren ausgestattet gewesen ist. Gleiches gilt für den Zeugen Ba.. Wenn die Beklagten demnach beweisfällig geblieben sind, bedarf es der Einholung des von dem Kläger angebotenen Sachverständigenbeweises bzw. der Inaugenscheinnahme des Chassis nicht. Es wäre an den Beklagten gewesen, einen weitergehenden Beweis anzubieten.
Schließlich haben die Beklagten auch nicht zu beweisen vermocht, dass der Kläger zunächst den rechten Fahrstreifen befahren und sodann auf den linken Fahrstreifen gewechselt ist, als es zur Kollision kam, das Chassis also möglicherweise wahrgenommen hat und dann nach bzw. bei dem Fahrstreifenwechsel mit diesem kollidiert ist. Es ist zwar davon auszugehen, dass sich eine Partei auch ohne ausdrückliche Erklärung die Aussage eines Zeugen im Zweifel als eigenen Vortrag zu eigen macht (vgl. hierzu nur BGH, Urt. v. 3.4.2001 – VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177, 2178 m.w.Nachw.),
so dass unerheblich ist, dass die Beklagten Entsprechendes nicht vorgetragen haben. Jedoch hat der Zeuge W. ausgesagt, der Kläger sei mit seinem Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen gefahren, er selbst habe den rechten Fahrstreifen benutzt. Den von dem Zeugen Ba. dargelegten Fahrstreifenwechsel des Klägers hat der Zeuge W. nicht bestätigt. Es mag darüber hinaus sein, dass der Zeuge Ba. den Schlenker des Klägers als Fahrstreifenwechsel interpretiert hat. Jedenfalls stehen sich hier die Ausführungen der Zeugen gegenüber. Die Beklagten sind damit auch insoweit beweisfällig geblieben.
c. Unter Zugrundelegung des unstreitigen bzw. nach Durchführung des Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalts hält das Gericht unter Würdigung aller Umstände eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen (vgl. HansOLG Hamburg, Urt. v. 1.2.2002 – 14 U 88/01, OLGR 2002, 470 ff. [30 %]; s. ferner OLG Celle, Urt. v. 9.11.2000 – 14 U 12/00, VRS 1000, 169 ff. zu einem – hinsichtlich der Verschuldensbeiträge – vergleichbaren Sachverhalt; für eine Haftungsquote von 40 : 60 bei einer Kollision mit „hoher“ Geschwindigkeit OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.7.1973 – 10 U 4/73, VersR 1974, 659 f.; ebenso AG Böblingen, Urt. v. 23.5.1997 – 21 C 311/97, Schaden-Praxis 1997, 387; für eine Mithaftung von lediglich 15 % bei unübersichtlicher Stelle AG Bernau, Urt. v. 17.3.1998 – 11 C 538/97, Schaden-Praxis 1998, 275; zu einer Alleinhaftung bei Geschwindigkeits- und Lenkzeitverstoßes LG Bochum, Urt. v. 25.11.1987 – 4 O 684/86, VRS 74, 324 f.; Haftung von 2/3 zu Lasten des Auffahrenden bei Befahren der Standspur mit überhöhter Geschwindigkeit OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.2.1991 – 10 U 211/91, VersR 1992, 67 f.; für eine Schadensteilung bei Zweifeln über das Vorliegen eines Anscheinsbeweises Hamburg, Urt. v. 18.9.1998 – 331 O 159/98, Schaden-Praxis 1998, 454 f.; ferner , Urt. v. 8.12.1987 – VI ZR 82/87, NJW-RR 1988, 406 – juris Rn. 20).
Eine überwiegende Haftung der Beklagten ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte zu 3. nicht nur gegen § 15 Satz 2 StVO verstoßen, sondern darüber hinaus die unfallursächliche Gefahrenlage durch ein sorgfaltswidriges Verhalten selbst herbeigeführt hat. Dieser Umstand lässt den Verursachungsbeitrag der Beklagten überwiegen. Für weitergehende belastende Umstände auf Seiten des Klägers sind die Beklagten, wie dargelegt, beweisfällig geblieben.
4. Soweit die Beklagten Einwendungen gegen die Schadenshöhe erheben, greifen diese nur zum Teil durch. Soweit die Beklagten die Kosten für die Beilackierung bestreiten, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Es ist weder dem Sachvortrag der Beklagten noch dem Gutachten selbst zu entnehmen, weshalb diese Kosten nicht zu ersetzen sein sollen.
Nur soweit die Beklagten Einwendungen gegen die Höhe der Unkostenpauschale erheben, greifen diese durch. Das Gericht hält in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des hiesigen Landgerichts eine solche in Höhe von EUR 15,00 nach wie vor für angemessen (§ 287 ZPO). Soweit der Kläger vorträgt, er sei selbständig gewesen und habe eine Stunde Zeit aufgewendet, übersieht er hierbei, dass der mit Verkehrsunfällen stets einhergehende Verlust von Arbeits- und Lebenszeit grundsätzlich keinen erstattungsfähigen Schaden begründet. Wenn dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses ein konkreter Gewinn entgangen wäre, hätte er diesen substantiiert darlegen müssen. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan. Es ist damit kein Grund ersichtlich, eine höhere Pauschale anzusetzen, zumal der Kläger selbst lediglich vorgetragen hat, zumindest „eine Stunde“ mit der Abwicklung des Unfallschadens beschäftigt gewesen zu sein.
5. Nach alledem ergibt sich die Höhe des noch zu ersetzenden Sachschadens auf der Grundlage der von dem Kläger geltend gemachten Schadenspositionen wie folgt:
Reparaturkosten netto EUR 3.422,24
Wertminderung EUR 300,00
Sachverständigenkosten EUR 431,69
Kostenpauschale EUR 15,00
EUR 4.168,93 Haftungsquote 2/3 EUR 2.779,29 ./. Zahlung EUR 1.216,68
EUR 1.562,61
6. Dem Kläger steht darüber hinaus im Grundsatz ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten als Teil des zu leistenden Schadensersatzes zu (§§ 2, 13, 14 RVG, Nr. 2400 VV RVG).
Bei den hier geltend gemachten Gebühren handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um Nebenforderungen und nicht um Prozesskosten i.S. des § 91 Abs. 1 ZPO, so dass sie in einem eigenständigen Klagantrag gelten gemacht und durch das Urteil zugesprochen werden müssen (ebenso die herrschende Meinung; zum RVG: BGH, Beschl. v. 27.4.2006 – VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.; BGH, Beschl. v. 20.10.2005 – I ZB 21/05, BB 2006, 127 [bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung]; HansOLG Hamburg, MDR 2005, 898;OLG Köln RVG-Report 2005, 76; OLG Frankfurt, NJW 2005, 759; LG Hamburg, Beschl. v. 5.10.2004 – 312 O 759/04; AG Hamburg, RVG-Report 2005, 75; Schons , NJW 2005, 3089, 3091; Eulerich , NJW 2005, 3097, 3099;zur BRAGO ebenso: OLG Schleswig, JurBüro 1985, 1863; HansOLG Hamburg, MDR 1993, 388; OLG Rostock, MDR 1996, 1192; OLG Hamm, MDR 1997, 205; OLG Karlsruhe, AnwBl 1997, 681; OLG Frankfurt, GRUR 1985, 328; OLG Frankfurt, JurBüro 2003, 201, OLG München, MDR 2002, 237, OLG Naumburg, JurBüro 2002, 371, OLG Rostock, JurBüro 1998, 199; OLG Bamberg, JurBüro 1991, 704; OLG Koblenz, JurBüro 1985, 1880; OLG Koblenz, NJW 1978, 1751; KG, JurBüro 1965, 383; LG Tübingen, JurBüro 1989, 122; LG Koblenz, JurBüro 1982, 80, LG Schleswig, JurBüro 1980, 1855; zur Ablehnung der Festsetzbarkeit einer Geschäfts- und Besprechungsgebühr nach § 104 ZPO gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO: BGH AGS 2005, 100 ff.; a.A. [§§ 91 ff. ZPO anwendbar] OLG Köln, NJW 1969, 935; OLG München, JurBüro 1982, 1192; KG, WRP 1982, 25; OLG Nürnberg, WRP 1992, 588; OLG Dresden, GRUR 1997, 318; OLG Düsseldorf, AnwBl 2001, 187; OLG Frankfurt, AGS 2004, 276; AG Hamburg, ZMR 2005, 79, 80; Wieczorek/Schütze/ Steiner , ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdn. 11; Borck , WRP 2001, 20, 23 f.; Dittmar , NJW 1986, 2088, 2089 f.; Enders , JurBüro 1999, 617; Hünnekens , Rpfleger 2004, 447; zum Streitstand mit Argumenten pro und contra Weglage / Pawliczek , NJW 2005, 3100, 3101 f. m. w. Nachw.).
Die Geschäftsgebühr ist gemäß Nr. 2400 VV RVG durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden. Zugrunde zu legen war ein Gegenstandswert von EUR 3.186,11. Auch hinsichtlich der Gebührenhöhe bestehen keine Bedenken. Das Gericht geht davon aus, dass die Mittelgebühr 1,5 beträgt, jedoch gemäß Nr. 2400 VV RVG eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann verlangt werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Hieraus folgt, dass für eine durchschnittliche Tätigkeit eine 1,3-Geschäftsgebühr geltend gemacht werden kann, sog. Regel- oder Schwellengebühr (LG Bochum, Urt. v. 17.6.2005 – 5 S 74/05, NJOZ 2005, 3716, 3717; AG Bremen, Urt. v. 27.5.2005 – 7 C 53/05, NJOZ 2005, 2899, 2901 m. w. Nachw.; AG Landshut, Urt. v. 23.11.2004 – 4 C 189/04, NJW 2005, 161; Baumgärtel , RVG, 8. Aufl. 2005, Nr. 2400 VV RVG Rn. 12; Madert , DAR 2004, 417, 418; Mayer/Kroiß , RVG, 2004, § 14 Rn. 115; a.A. [1,5-Gebühr schon bei durchschnittlichem Umfang oder durchschnittlicher Schwierigkeit] AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 13.5.2005, RVG-Report 2005, 311 L; Hartung/Römermann , RVG, 2004, S. 557 Rn. 58 f.; Schons , NJW 2005, 3089, 3090).
Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/1971, S. 207). Abzulehnen ist aus diesem Grund die Auffassung, die Mittelgebühr sei bei 0,9 anzusetzen (so Braun , Die Abrechnung nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2004, S. 65; ders . DAR 2004, 61; hiergegen die ganz herrschende Meinung, vgl. Schneider , AnwBl 2004, 129, 137; Schons , NJW 2005, 1024, 1025 m. Nachw. in Fn. 11 und 12; ferner AG Bremen, Urt. v. 27.5.2005 – 7 C 53/05, NJOZ 2005, 2899, 2902).
Hieraus folgt, dass bei Tätigkeiten, die nicht umfangreich oder nicht schwierig sind, eine volle Gebühr von 1,3 veranschlagt werden kann. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts Bremen (AG Bremen, Urt. v. 27.5.2005 – 7 C 53/05, NJOZ 2005, 2899, 2901 f. m. w. Nachw.).
Bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls ist die Ansetzung einer 1,3 Geschäftsgebühr daher in der Regel gerechtfertigt
(LG Bochum, Urt. v. 17.6.2005 – 5 S 74/05, NJOZ 2005, 3716, 3717 f.; AG Bremen, Urt. v. 27.5.2005 – 7 C 53/05, NJOZ 2005, 2899, 2902; AG Gießen, Urt. v. 8.2.2005 – 43 C 2878/04, NJOZ 2005, 1230; AG Hamburg – Barmbek , Urt. v. 18. 1. 2005 – 814 C 328/04; AG Jülich, Urt. v. 8.2.2005 – 4 C 516/04, NJOZ 2005, 2904 f.; AG Landshut, Urt. v. 23.11.2004 – 4 C 189/04, NJW 2005, 161; Schons , NJW 2005, 3098, 3090 f.; ders ., NJW 2005, 1024).
Danach ergibt sich vorliegend auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von EUR 4.403,93 eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 354,90. In diesem Verfahren ist eine halbe Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert von EUR 2.977,25 abzuziehen, also EUR 122,85. Zuzüglich der Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG ergibt such ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von EUR 299,22. Der Kläger macht selbst jedoch lediglich einen Betrag von EUR 270,68 geltend (§ 308 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von der Haftungsquote von 2/3 ergibt sich damit ein zu erstattender Betrag in Höhe von EUR 180,45.
7. Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befinden sich seit Ablauf der in dem Schreiben vom 23.1.2006 genannten Frist in Verzug, wobei dabei der 24.2. selbst nicht mitzurechnen ist (§ 187 Abs. 1 BGB). Insoweit war die Klage ebenfalls abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 Satz 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Vollstreckung durch den Kläger aus § 709 Satz 1 und 3 ZPO und für die Vollstreckung durch die Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 2.997,25 (i.W. zweitausendneunhundertsiebenundneunzig 25/100) festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO).
Die mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten bleiben als Nebenforderungen gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht; auch wenn diese als Teil des Schadensersatzes geltend gemacht werden, handelt es sich um Nebenforderungen, weil sie vom Bestand der Hauptforderung abhängen (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 9.5.2005 – 5 O 162/05, MDR 2005, 1318 ; Enders , JurBüro 2004, 57 , 58; a.A. LG Braunschweig, Beschl. v. 28.12.2004 – 1 O 3125/04, AGS 2005, 75 ; LG Aachen, Beschl. v. 26.10.2005 – 5 T 223/05 ).