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Verkehrsunfall: Berücksichtigung eines Schuldanerkenntnisses bei unterschiedlichen Unfallschilderungen

LG Ravensburg, Az.: 6 O 302/13

Urteil vom 31.01.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.045,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.07.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte …, … in Höhe von 224,37 Euro freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 54% und die Beklagten 46% als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Streitwert: 6.586,30 Euro

Tatbestand

Verkehrsunfall: Berücksichtigung eines Schuldanerkenntnisses bei unterschiedlichen Unfallschilderungen
Symbolfoto: monkeybusinessimages/Bigstock

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzanspruche nach einem Verkehrsunfall geltend. Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin mit ihrem Fahrzeug auf die Fahrbahn des Beklagten Ziffer 1 gekommen ist oder ob der Beklagte Ziffer 1 mit seinem Fahrzeug auf die Fahrbahn der Klägerin gekommen ist.

Am 25.06.2013 kam es in … auf der K8038 auf Höhe des … im Bereich der Grundstückseinfahrt zum Gebäude … zu einem Zusammenstoß zwischen dem im Eigentum der Klägerin stehenden, von der Klägerin gelenkten PKW Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen R… 8 und dem vom Beklagten Ziffer 1 gelenkten, bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … dessen Halter der Beklagte Ziffer 1 ist. Im Zeitpunkt des Zusammenstoßes befuhr die Klägerin die K8038 aus Richtung Norden kommend und wollte nach rechts in das Grundstück zum Gebäude Nr. 27 einbiegen, der Beklagte Ziffer 1 befuhr die K8038 in die Gegenrichtung. Wegen der Unfallörtlichkeit wird auf die aus der beigezogenen polizeilichen Ermittlungsakte ersichtlichen Lichtbilder Bezug genommen.

Ausweislich des in der Ermittlungsakte befindlichen Anhörungsbogens wurde dem Beklagten eröffnet, dass ihm folgende Tat vorgeworfen wird: „Sie verstießen in einer Kurve gegen das Rechtsfahrgebot. Es kam zum Unfall.“ Darunter findet sich eine Voreintragung „Dass ich den Verkehrsunfall verursacht habe, sehe ich ein und ist mir klar“. Hinter dieser Eintragung wurde handschriftlich ein Kreuz gesetzt. Der Beklagte hat den Anhörungsbogen unter diesen Eintragungen unterschreiben.

Aus dem von der Klägerin vorgerichtlich in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten ergibt sich, dass das Fahrzeug der Klägerin durch den Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Zur Reparatur wären Kosten in Höhe von 9.487,82 Euro erforderlich. Der Wiederbeschaffungswert vor dem Unfall betrug 7.750,00 Euro, der Restwert des Fahrzeugs beträgt 2.800,00 Euro, der Wiederbeschaffungsaufwand beträgt somit unstreitig 4.950,00 Euro. Für die Erstellung des Gutachtens hat der von der Klägerin beauftragte Gutachter der Klägerin einen Betrag in Höhe von 762,10 Euro in Rechnung gestellt. Die Klägerin nahm im Zeitraum vom 26 06.2013 bis zum 05.07.2013 einen Mietwagen in Anspruch, wofür ihr vom Mietwagenunternehmen ein Betrag von 849,20 Euro in Rechnung gestellt wurde. Mit der Klage macht die Klägerin den Wiederbeschaffungsaufwand von 4.950,00 Euro, die Gutachterkosten von 762,10 Euro, die Mietwagenkosten von 849,20 Euro sowie die Unfallpauschale von 25,00 Euro und damit insgesamt einen Betrag in Höhe von 6.586,30 Euro geltend.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte Ziffer 1 sei mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve gefahren und dadurch auf ihre Fahrbahn geraten. Weil der Beklagte Ziffer 1 mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, sei er für den Unfall in vollem Umfang verantwortlich Die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs trete hinter das grobe Verschulden des Beklagten Ziffer 1 zurück. Dementsprechend habe der Beklagte Ziffer 1 auch gegenüber dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten seine Alleinschuld am Unfall eingeräumt und unterschrieben, dass er den Unfall verschuldet habe. Die Beklagten seien daher verpflichtet, den ihr entstandenen Schaden in Höhe von 6.586,30 Euro in vollem Umfang zu ersetzen. Insbesondere seien sie zum vollen Ersatz der von ihr gezahlten Mietwagenkosten verpflichtet, weil diese sich im Rahmen des Üblichen gehalten hätten.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 6.586,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 26.07.2013 zu bezahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 346,59 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass der Beklagte Ziffer 1 von seiner Fahrbahn abgekommen und auf der Fahrbahn der Klägerin gefahren ist. Vielmehr sei die Klägerin auf seine Fahrbahn geraten. Vermutlich habe sie nach links „ausgeholt“, um anschließend scharf rechts auf ein Privatgrundstück einzubiegen. Kurz vor der Unfallstelle habe sich auf der Fahrbahn der Klägerin eine Absperrung befunden. Sie sei deswegen auf seine Fahrbahnseite ausgewichen. Er sei auch nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Dass er bei der Unfallaufnahme durch die Polizei unterschrieben habe, am Unfall schuld zu sein, beruhe allein darauf, dass der Polizeibeamte auf ihn losgegangen sei und gesagt habe, ihm bleibe keine andere Wahl als zu unterschreiben. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten fehle es der Klägerin an der Aktivlegitimation. Nachdem diese die Beklagten vorgerichtlich zur Zahlung direkt an den Sachverständigen aufgefordert habe, sei davon auszugehen, dass sie ihre Ansprüche an diesen abgetreten habe. Die Sachverständigenkosten seien im Übrigen auch überhöht. Die in der Rechnung aufgeführte „Gebühr für regionale Restwertbörse“ in Höhe von 20,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer sei nicht ersatzfähig, weil derartige Kosten bereits mit der Grundgebühr abgegolten seien. Die Konsultierung von Restwertbörsen gehöre zu jedem Gutachtenauftrag. Auch die geltend gemachten Mietwagenkosten seien deutlich übersetzt. Anstelle der von der Klägerin geltend gemachten 849,20 Euro sei allenfalls ein Betrag von 281,99 Euro ersatzfähig. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, warum das Fahrzeug für eine Dauer von neun Tagen angemietet worden sei.

Das Gericht hat zum Hergang des Verkehrsunfalls Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Es hat zur Üblichkeit der von der Klägerin geltend gemachten Mietwagen- und Sachverständigenkosten Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Es hat zur streitigen Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe den Unfall gegenüber dem den Unfall aufnehmenden Polizisten eingeräumt. Beweis durch Vernehmung des Zeugen … erhoben.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.045,64 Euro aus §§ 7 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 S.1 Nr.1 VVG.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziffer 1 einen Anspruch auf Zahlung von 3.045,64 Euro aus § 7 Abs.1 StVG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, weil der Beklagte Ziffer 1 Halter des von ihm gefahrenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … ist und beim Betrieb dieses PKW der PKW der Klägerin beschädigt worden ist. Die gemäß § 17 Abs.1 und Abs.2 StVG vorzunehmende Abwägung führt dazu, dass der Beklagte Ziffer 1 der Klägerin den ihr entstandenen Schaden zur Hälfte und damit in Höhe von 3.045,64 Euro zu ersetzen hat.

Nach § 17 Abs. 1 und Abs.2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung sind nur unstreitige oder bewiesene Verursachungsbeiträge, die zudem für den Unfall ursächlich waren, zu berücksichtigen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat weder die Klägerin dem Beklagten Ziffer 1 noch der Beklagte Ziffer 1 der Klägerin ein Verschulden nachgewiesen. Damit ist bei der Abwägung nur die jeweilige, vorliegend jeweils gleich hohe Betriebsgefahr beider Fahrzeuge zu berücksichtigen, was zu einer hälftigen Haftungsteilung führt. Weder hat die Klägerin nachgewiesen, dass der Beklagte Ziffer 1 mit seinem Fahrzeug auf ihre Fahrbahn gekommen ist, noch haben die Beklagten nachgewiesen, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug auf die Fahrbahn des Beklagten Ziffer 1 gekommen ist. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar und von den Parteien nicht angegriffen ausgeführt, dass es sich nicht mehr klaren lasse, an welcher Stelle auf der Fahrbahn die Fahrzeuge zusammengestoßen sind und ob eines der am Unfall beteiligten Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn gekommen ist. Aus den von dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gefertigten Lichtbildern lassen sich keine Spuren auf der Fahrbahn erkennen. Auch der als Zeuge vernommene Polizeibeamte Heger hat angegeben, dass Spuren auf der Fahrbahn nicht erkennbar gewesen seien. Weil keine Spuren auf der Fahrbahn vorhanden waren, lassen sich aus der Spurenlage keine Rückschlüsse auf den Unfallhergang ziehen. Allein aus den Beschädigungen der Fahrzeuge konnte der Sachverständige ebenfalls keine sicheren Rückschlüsse ziehen. Auch das ist nachvollziehbar, weil die Beschädigungen an den Fahrzeugen nur vom Aufprallwinkel der Fahrzeuge, nicht aber von ihrer konkreten Position auf der Fahrbahn abhängen. Der Sachverständige hat anhand von Lichtbildern und Skizzen (vgl. Bl. 62 ff. der Akte) nachvollziehbar dargestellt, dass sich die an beiden Fahrzeugen vorhandenen Beschädigungen unabhängig davon erklären lassen, an welcher konkreten Stelle und auf welcher Fahrbahnseite sich der Unfall ereignet hat. Der Sachverständigenbeweis hat damit weder den Nachweis erbracht, dass die Klägerin einen Fahrfehler begangen hat noch dass der Beklagte Ziffer 1 einen Fahrfehler begangen hat.

Ein erwiesenes Verschulden des Beklagten Ziffer 1 ergibt sich aber auch nicht aus den sonstigen Umständen und insbesondere nicht aus der von ihm gegenüber dem Polizeibeamten unterzeichneten Erklärung, wonach er einsehe, dass er den Unfall verursacht habe. Im Zusammenhang mit Erklärungen von Unfallbeteiligten an der Unfallstelle kommt zwar abhängig von den Umständen des Einzelfalls in Betracht, dass in einer solchen Erklärung ein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder zumindest ein im Rahmen der Beweiswürdigung beachtliches „Zeugnis gegen sich selbst“ liegt (vgl. zum Ganzen etwa Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 781, Rn.9; Müko/Habersack, BGB, 6 Aufl., § 781, Rn.30 ff.).

Die Annahme eines konstitutiven oder deklaratorischen Anerkenntnisses scheidet vorliegend aber bereits deshalb aus, weil der Beklagte Ziffer 1 gegenüber der Klägerin selbst überhaupt keine Erklärung abgegeben hat, sondern sich lediglich im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Polizeibeamten zur Sache eingelassen hat. Damit fehlt es bereits am Vorliegen des für die Annahme eines Anerkenntnisses erforderlichen Rechtsbindungswillens (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa BGH NJW 1982, 996 und BGH NJW 1984, 799) gegenüber der Klägerin. Der Beklagte Ziffer 1 hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass er sich verpflichten wolle, für den der Klägerin entstandenen Schaden zivilrechtlich einzustehen.

Der Erklärung des Beklagten Ziffer 1 gegenüber dem Polizeibeamten kommt aber auch nicht die Wirkung eines „Zeugnisses gegen sich selbst“ zu. In diesem Zusammenhang hat der BGH die von einem Unfallbeteiligten an der Unfallstelle gegenüber dem Unfallgegner abgegebenen Erklärung, er erkläre sich zum Alleinschuldigen an dem Unfall, als „Zeugnis gegen sich selbst“ gewürdigt. Eine solche Erklärung sei geeignet, die Beweislage des Erklärungsempfängers zu verbessern. Der Erklärung komme eine Indizwirkung mit der Folge zu, dass der Erklärungsempfänger der Beweisanforderungen, denen er ohne die Erklärung zur Erreichung seines Prozessziel genügen müsste, zunächst enthoben sei und die Notwendigkeit, die sein Prozessbegehren tragenden Behauptungen zu beweisen, ihn nur dann treffe, wenn dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit des von ihm Anerkannten gelinge (BGH NJW 1984, 799). Ein „Zeugnis gegen sich selbst“ im Sinne dieser Rechtsprechung stellt die vom Beklagten Ziffer 1 gegenüber dem Polizeibeamten abgegebene Erklärung aber nicht dar. Nach der Rechtsprechung des BGH soll diese Beweiserleichterung dem Erklärungsempfänger als Äquivalent dafür zu Gute kommen, dass er infolge der Erklärung von der Wahrnehmung seiner Aufklärungsmöglichkeiten absieht und insbesondere auf die Zuziehung der Polizei verzichtet hat (BGH NJW 1984, 799). So liegt der Fall hier aber nicht, nachdem die Polizei bereits anwesend war und die Klägerin durch die Erklärung des Beklagten Ziffer 1 zu keinerlei für sie nachteiligen Dispositionen veranlasst worden ist. Damit ist auch für eine vom BGH für solche Fälle in Betracht gezogene Umkehr der Beweislast kein Raum. Der Beklagte Ziffer 1 war daher nicht gehalten, zu beweisen, dass die von ihm gegenüber dem Polizeibeamten abgegebene Erklärung unrichtig war. Beweiserleichterungen zu Gunsten der Klägerin ergeben sich aus der vom Beklagten Ziffer 1 abgegebenen Erklärung damit nicht. Es bleibt vielmehr dabei, dass die Klägerin dem Beklagten ein Verschulden nachweisen muss, was ihr – wie dargelegt – nicht gelungen ist.

Die vom Beklagten Ziffer 1 gegenüber dem Polizeibeamten abgegebene Erklärung ist allerdings nicht völlig unbeachtlich, sondern ist vom Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu würdigen. Das führt aber nicht dazu, dass das Gericht aufgrund der Angaben der Klägerin und der vom Beklagten gegenüber dem Polizeibeamten abgegebenen Erklärung davon überzeugt ist, dass der Beklagte Ziffer 1 tatsächlich auf die Fahrbahn der Klägerin gekommen ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem, wie es zu der Erklärung des Beklagten Ziffer 1 gegenüber dem Polizeibeamten, dem Zeugen H., gekommen ist. Der Zeugen H. hat zwar glaubhaft in Abrede gestellt, dass er den Beklagten Ziffer 1 unter Druck gesetzt habe, er müsse schriftlich bestätigen, an dem Unfall schuld zu sein. Der Zeuge H. gab aber auch an, er könne nicht ausschließen, dass sich der Beklagte Ziffer 1 zunächst darauf berufen habe, er habe keinen Fahrfehler begangen und sei auf seiner Fahrbahnhälfte geblieben. Dafür, dass dem so gewesen ist, spricht die Aussage des Zeugen H., dass er die Fahrbahn eigens ausgemessen habe, um dem Beklagten Ziffer 1 klar zu machen, dass nur er – der Beklagte Ziffer 1 – schuld an dem Unfall sei. Dass der Zeuge die Fahrbahn eigens ausgemessen hat, damit er dem Beklagten Ziffer 1 danach plausibel machen könnte, dass er allein am Unfall schuld sei, deutet darauf hin, dass der Beklagte Ziffer 1 sich – wie vom Zeugen H. für möglich gehalten – tatsächlich zunächst darauf berufen hatte, nicht am Unfall schuld gewesen zu sein. Wenn sich aber der Beklagte Ziffer 1 zunächst dahin eingelassen hat, ihn treffe keine Schuld und er sich nur aufgrund der weiteren Ermittlungen des Zeugen H. dazu bewegen hat lassen, seine Schuld schriftlich einzugestehen, kommt diesem Eingeständnis gegenüber dem Polizeibeamten letztlich kein Beweiswert hinsichtlich des tatsächlichen Unfallhergangs zu. Vor dem Hintergrund, dass es nach den Angaben des Polizeibeamten, der sich an alle Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte, zumindest nahe liegt, dass der Beklagte Ziffer 1 sich erst nach den weiteren Ermittlungen des Zeugen H. zur Unterschrift entschieden hat, kann sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass diese von ihm abgegebene Erklärung der Wahrheit entspricht. Es liegt nicht fern, dass der sich Beklagte Ziffer 1 – der den Führerschein nur zur Probe hat – aufgrund des Unfalls und der Konfrontation mit der Polizei unsicher fühlte und sich nur deshalb zur Unterzeichnung des Schuldeingeständnisses bewegen ließ. Darauf deutet auch hin, dass sich der Beklagte Ziffer 1 nach den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen H. insoweit bemerkenswert verhalten hat, als er an der Unfallstelle kaum etwas sagte und sich sehr zurückhaltend verhielt.

Auf der anderen Seite lässt sich auch ein Verschulden der Klägerin nicht nachweisen. Es ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass auf ihrer Fahrbahn eine Absperrung vorhanden gewesen ist und dies dazu geführt hat, dass sie deshalb auf der Fahrbahn des Beklagten Ziffer 1 gefahren ist. Auch das lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass die Absperrung, die sich auf der Fahrbahn der Klägerin befunden hat, über 300 Meter vor der Unfallstelle gewesen ist und sich damit in einer so großen Entfernung zur Unfallstelle befunden hat, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klägerin an der Unfallstelle gerade aufgrund der Absperrung immer noch auf der falschen Fahrbahn oder auch nur im Bereich der Fahrbahnmitte gefahren sein könnte. Bei der dahingehenden Behauptung der Beklagten handelt es sich somit um eine bloße Vermutung, für deren Vorliegen es keine konkreten Anhaltspunkte gibt.

Der Höhe nach beläuft sich der der Klägerin entstandene Schaden auf 3.045,64 Euro und berechnet sich im Einzelnen wie folgt:

Der Wiederbeschaffungsaufwand beträgt unstreitig 4.950,00 Euro. Hinzu kommt die allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro.

Weiter hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Mietwagenkosten. Diese sind aber nicht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe von 849,20 Euro, sondern nur in Höhe von 378,00 Euro ersatzfähig. Nach § 249 Abs.2 S.1 BGB kann als Schadensersatz nur der zur Herstellung erforderliche Betrag ersetzt verlangt werden. Wenn mehrere Wege der Herstellung bestehen, ist der Geschädigte daher verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Bei Anmietung eines Mietwagens muss er sich daher für den Normaltarif entscheiden und darf nicht den teureren Unfallersatztarif wählen. Ein Aufschlag gegenüber dem Normaltarif kann nur ersetzt verlangt werden, wenn das aufgrund der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts gerechtfertigt ist, was insbesondere der Fall sein kann, wenn Zusatzleistungen erbracht werden, die einen Zuschlag rechtfertigen, wie z.B. die Eil- oder Notsituation, die Vorfinanzierung oder die Erforderlichkeit von Winterreifen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249, Rn.33). Zu solchen Besonderheiten hat die Klägerin aber nichts vorgetragen, weshalb sie sich auf den Normaltarif verweisen lassen muss. Das Gericht hat zur Höhe der üblicherweise für ein vergleichbares Fahrzeug wie von der Klägerin angemietet ein mündliches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige hat bei mehreren Autovermietern in Ravensburg telefonisch nachgefragt, zu welchem Preis ein solches Fahrzeug zu mieten ist, wobei er nicht zu erkennen gegeben hat, dass er die Ermittlungen im Rahmen seines Gutachtenauftrags ausführte, sondern vorgab, ein „normaler“ Kunde zu sein, der am Folgetag ein Fahrzeug anmieten wollte. Dass der Sachverständige somit Mietpreise für den Zeitraum, in dem die Klägerin das Fahrzeug tatsächlich angemietet hat, nicht abfragen konnte, ist unschädlich. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen sind die Mietpreise im Zeitraum zwischen der tatsächlichen Anmietung des Fahrzeugs durch die Klägerin bis zu den vom Sachverständigen durchgeführten Ermittlungen konstant geblieben. Die vom Sachverständigen ermittelten Preise sind daher taugliche Grundlage für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung. Aus der vom Sachverständigen vorgelegten Tabelle ergeben sind Preise von 329,21 Euro (Firma Buchbinder), 378,00 Euro (AVIS Ravensburg), 384,00 Euro (Europcar Ravensburg) und 420,00 Euro (Sixt Weingarten). Ein Geschädigter ist verpflichtet, sich bei mehreren Vermietern nach dem günstigsten Tarif zu erkundigen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, bei drei Autovermieten anzufragen. Hätte die Klägerin bei drei der genannten Firmen wahllos angerufen, wäre es denkbar gewesen, dass sie gerade bei der günstigsten Firma Buchbinder nicht angerufen hätte. Die Klägerin muss sich daher nicht auf den günstigsten der vier vom Sachverständigen ermittelten Tarife bei der Firma Buchbinder in Höhe von 329,21 Euro verweisen lassen, wohl aber auf den nächstgünstigsten Tarif von 378,00 Euro (AVIS Ravensburg). Nur diesen Betrag kann sie von den Beklagten ersetzt verlangen. Anders als die Beklagten meinen, war eine Anmietung für die Dauer von neun Tagen erforderlich. Das ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Sachverständigen … (Anlage K1). Aus Seite 1 dieses Gutachtens ergibt sich eine Wiederbeschaffungsdauer von 15 Tagen. Die Klägerin hat entsprechend der tatsachlichen Wiederbeschaffungsdauer von neun Tagen nur neun Tage abgerechnet. Das ist nicht zu beanstanden, zumal die Beklagten nicht geltend gemacht haben, dass für die Wiederbeschaffung ein kürzerer Zeitraum ausreichend gewesen wäre.

Die Klägerin kann auch die Gutachterkosten ersetzt verlangen, dies aber nach § 249 Abs.2 S.1 BGB ebenfalls nur im Rahmen der Erforderlichkeit. Damit ist der vom Gutachter mit der als Anlage K2 vorgelegten Rechnung abgerechnete Betrag mit Ausnahme der Gebühr für die regionale Restwertbörse von 20,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer ersatzfähig. Diese vom Gutachter verlangte Gebühr ist nicht ersatzfähig. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass es nicht üblich ist, eine solche gesonderte Gebühr abzurechnen. Diese ist von den Beklagten deshalb nicht zu ersetzen. Die Klägerin kann daher nur den um diese Gebühr zzgl. Mehrwertsteuer reduzierten Rechnungsbetrag und somit einen Betrag von 738,29 Euro ersetzt verlangen. Ihr fehlt es entgegen der Ansicht der Beklagten insoweit auch nicht an der Aktivlegitimation. Die Behauptung der Beklagten, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Ansprüche an den Sachverständigen abgetreten habe, weil sie außergerichtlich zunächst Zahlung direkt an diesen verlangt hat, stellt eine bloße Vermutung dar, für die es keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Damit haben die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagten nicht nachgewiesen, dass die Klägerin infolge einer Abtretung des Anspruchs die unstreitig zunächst bestehende Aktivlegitimation verloren hat.

Insgesamt ist der Klägerin damit ein Schaden in Höhe von 4.950,00 Euro + 25,00 Euro + 378,00 Euro + 738,29 Euro = 6.091,29 Euro entstanden. Hiervon haben die Beklagten die Hälfte, also 3.045,64 Euro, zu ersetzen. Soweit die Klägerin über diesen Betrag hinausgehende Ansprüche geltend macht, ist die Klage unbegründet und deshalb abzuweisen.

II.

Die Beklagten befinden sich seit dem 26.07.2013 in Verzug, nachdem sie trotz Fristsetzung bis zum 25.07.2013 keine Zahlung geleistet haben und schulden der Klägerin daher Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §§ 286, 288 BGB.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Freistellung der von ihr an die von ihr beauftragten Rechtsanwälte für die außergerichtliche Vertretung zu zahlenden Kosten in Höhe 224,37 Euro. Zu ersetzen sind nur die erforderlichen Rechtsanwaltsgebühren. Erforderlich war die Beauftragung der Klägervertreter aber nur insoweit, als der Klägerin gegen die Beklagten tatsächlich ein Anspruch zusteht und damit in Höhe von 3.045,64 Euro. Nur aus diesem Streitwert sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu berechnen. Eine 0,65 Gebühr hieraus ergibt den Betrag von 141,05 Euro. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 20,00 Euro sowie die von der Beklagten nicht bestrittenen 12,00 Euro Aktenversendungspauschale und 15,50 Euro für Kopierkosten sowie jeweils die Mehrwertsteuer, sodass sich insgesamt ein Betrag von 224,37 Euro ergibt. Die Klage ist aber unbegründet, soweit die Klägerin auch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten von Zinsansprüchen freigestellt werden möchte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie von den von ihr beauftragten Rechtsanwälten mit der Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Verzug gesetzt worden ist. Deshalb können diese von ihr keine Verzugszinsen verlangen. Damit hat die Klägerin gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung von – tatsächlich nicht bestehenden – Verzugszinsen.

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