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Verkehrsunfall: Verkauf des Unfallfahrzeugs ohne Sachverständigengutachten

AG Gummersbach, Az.: 15 C 396/15, Urteil vom 07.06.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 150,06 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt aus dem Verkehrsunfall vom 10.09.2015 in Wiehl restlichen Schadensersatz, für den der Beklagte zu 1) als Halter und Fahrer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen … haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), alleine verantwortlich ist.

Der Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro … mit einem Privatgutachten über das verunfallte Fahrzeug. Am 16.09.2015 teilte ein Mitarbeiter des Sachverständigenbüros K. dem Kläger mit, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe, und informierte ihn über den ermittelten Restwert von 3.900,00 Euro, was die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten. Der Kläger veräußerte das unfallgeschädigte Fahrzeug zu diesem Preis. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übermittelte der Beklagten zu 2) das schriftliche Gutachten unter dem 18.09.2015 unter Fristsetzung zur Regulierung bis zum 02.10.2015.

Verkehrsunfall: Verkauf des Unfallfahrzeugs ohne Sachverständigengutachten
Symbolfoto: loraks/Bigstock

Mit Schreiben vom 23.09.2015, dem Kläger zwei Tage später zugegangen, übersandte die Beklagte 2) dem Kläger überregionale Restwertangebote, wobei das höchste Angebot in Höhe von 5.580 Euro inkl. MwSt. durch … in Berlin abgegeben wurde und von dem Kläger telefonisch unter den angegebenen Kontaktdaten hätte angenommen werden können, woraufhin das Fahrzeug durch … Autoservice gegen Barzahlung kostenfrei abgeholt worden wäre (Anlage B 1, Bl. 71, Bl. 37 d.A.). Die Beklagte 2) zahlte insgesamt 7.017,65 Euro zzgl. 808,13 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Kläger, wobei sie ihrer Schadensregulierung einen Restwert des klägerischen Fahrzeugs in Höhe von 5.580 Euro zugrunde legte.

Der Kläger behauptet, der Sachverständige K. habe den Restwert von 3.900,00 Euro ordnungsgemäß anhand von drei regionalen Restwertangeboten ermittelt. Er habe das Fahrzeug am 16.09.2015 unmittelbar nach dem Anruf des Sachverständigenbüros veräußert.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.680,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2015 zu zahlen, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die außergerichtlich entstandenen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,06 Euro zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist nur in Höhe bisher unregulierter Rechtsanwaltskosten von 150,06 Euro begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz anwaltlicher Kosten in Höhe von 150,06 Euro aus §§ 7 Abs.1, 17 StVG 249 Abs.1, 840 Abs.1 BGB.

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € errechnen, von denen die Beklagte zu 2) lediglich 808,13 € regulierte.

2.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung weiterer 1.680,00 Euro aus dem Verkehrsunfall vom 10.09.2015, da die Beklagten die Sachschäden des klägerischen Fahrzeuges bereits vollständig regulierten, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 1 PflVG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 S. 4, 840 Abs. 1 BGB.

a)

Die Klage ist unschlüssig. Denn unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages, er habe das Fahrzeug unmittelbar nach dem Anruf des Sachverständigenbüros am 16.09.2015 zu einem Preis von 3.900,00 Euro veräußert, verstieß der Kläger gegen seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB.

Der Geschädigte ist „Herr des Restitutionsgeschehens“, § 249 BGB. Er darf sich grundsätzlich auf die Ermittlung des Restwertes durch einen von ihm beauftragten Privatsachverständigen verlassen, wenn dieser den Restwert ordnungsgemäß anhand von mindestens drei regionalen Restwertangeboten ermittelte, vgl. BGH, NJW 2010, 605 m.w.N. Allerdings muss der Geschädigte andererseits überregionale Restwertangebote annehmen, welche die Schädigerversicherung auf Grundlage des Privatsachverständigengutachtens des Unfallgeschädigten einholte, wenn es sich um konkrete, verbindliche Angebote handelte und dem Geschädigten dadurch kein unzumutbarer Aufwand entsteht, weil die Kontaktdaten des Bietenden angegeben sind und dieser das Fahrzeug gegen Barzahlung abholen will, vgl. BGH, NJW 2000, 800 m.w.N. „Dies setzt dann aber denknotwendig voraus, dass dem Schädiger die Gelegenheit eingeräumt wird, ein solches Angebot zu machen. Der Geschädigte ist gehalten, dem Ersatzpflichtigen vor einer Veräußerung des Unfallfahrzeuges Gelegenheit zu einer günstigeren Verwertung zu geben.“, OLG Köln, Beschl. v. 14.2.2015 – 15 U 191/04; OLG Köln, Beschl. v. 16.7.2012 -13 U 80/12; OLG Hamm, Urt. v. 16.03.1992 – 13 U 228/91; LG Köln – Urt. v. 7.10.2004 – 18 O 285/04; LG Aachen, Urt. v. 7.3.2012 – 8 O 385/11; a.A. LG Düsseldorf, Beschl. v. 30.01.2016 – 22 S 470/15.

Ausgehend von dieser überzeugenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Köln und des Landgerichts Köln verstieß der Kläger vorliegend gegen seine Schadensminderungsobliegenheit, indem er sein Fahrzeug unter Zugrundelegung seines Vortrages am 16.9.2015 zu einem Preis von 3.900,00 Euro veräußerte, ohne den Beklagten vorher Gelegenheit zu einer besseren Verwertung oder Besichtigung des Unfallfahrzeuges zu geben und ohne dass ihm selbst das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K. vorlag. Denn erst zwei Tage nach der Veräußerung des Fahrzeuges übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten zu 2) das schriftliche Sachverständigengutachten vom 16.09.2015. Ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme, erwähnt das anwaltliche Schreiben des Klägers noch nicht einmal die Veräußerung des Fahrzeuges, sondern suggeriert vielmehr, dass die Beklagte zu 2) noch höhere Restwertangebote einholen könne, da der Prozessbevollmächtigte gegenüber der Beklagten zu 2) angab, dass er bereits jetzt darauf hinweise, dass er nicht zur Entgegennahme von Restwertangeboten befugt sei und den Schaden nur „vorläufig“ bezifferte.

Doch selbst nach der Gegenauffassung des Landgerichts Düsseldorf (a.a.O.) hätte der Kläger das Fahrzeug nicht am 16.09.2015 veräußern dürfen, da er auch nach der dortigen Rechtsauffassung nur dann auf die Angaben aus einem Privatsachverständigengutachten vertrauen darf, wenn dieses den Restwert ordnungsgemäß anhand von drei regionalen Restwertangeboten ermittelte, was vorliegend zwischen den Parteien streitig ist. Doch auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages durfte er im Zeitpunkt der Veräußerung seines Fahrzeuges nicht auf die Richtigkeit des Gutachtens vertrauen, da er es nicht hinreichend überprüfen konnte. Schließlich lag ihm das schriftliche Gutachten nebst der dortigen Restwertermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung seines Fahrzeuges auch nach seinem eigenen Vortrag noch gar nicht vor.

Diese Schadensminderungsobliegenheitsverletzung des Klägers wirkte sich vorliegend auch kausal aus, da der Kläger verpflichtet gewesen wäre, das Fahrzeug an die … Berlin zu einem Preis von 5.580,00 € zu veräußern, da die Beklagte zu 2) dieses konkrete und verbindliche Angebot ohne schuldhaftes Zögern dem Kläger nur sieben Tage nach Übermittlung des schriftlichen Gutachtens vorlegte und das Fahrzeug gegen Barzahlung kostenlos abgeholt worden wäre.

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Klägers durfte er nicht darauf vertrauen, dass ihm – was die Beklagten im Übrigen mit Nichtwissen bestritten – ein Mitarbeiter des Sachverständigenbüros K. telefonisch mitteilte, er könne das Fahrzeug sofort veräußern. Denn zum einen lag ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal das schriftliche Sachverständigengutachten vor. Zum anderen war diese telefonische Auskunft unzutreffend, da sie der eindeutigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Köln, des Landgerichts Köln und des Landgerichts Aachen widersprach, siehe oben. Es obliegt zudem auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des subjektiven Schadensbegriffes der einseitigen Risikosphäre des Geschädigten, wenn er sich auf unzutreffende Rechtsauskünfte eines Mitarbeiters des Sachverständigenbüros verlässt. Schließlich hätte dem Kläger auch aus Laiensicht klar sein müssen, dass ihm gegenüber der Schädigerversicherung gewisse Obliegenheiten oblagen, da dieser zum Beispiel auch das Recht eingeräumt werden muss, das beschädigte Fahrzeug selbst zu untersuchen, was der Kläger jedoch durch seine sofortige Veräußerung verteilte, vgl. vertiefend: OLG Hamm, Urt. v. 16.03.1992 – 13 U 228/91.

Jedenfalls wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, zunächst Rücksprache mit einem Rechtsanwalt zu halten, bevor er das Fahrzeug veräußerte, was er jedoch selbst nicht behauptet und zudem auch durch den Inhalt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 18.9.2015 widerlegt wird. Die vorherige Einholung anwaltlichen Rates wäre ihm insbesondere vor dem Hintergrund zuzumuten gewesen, dass er den jetzigen Prozessbevollmächtigten ohnehin spätestens zwei Tage nach der Veräußerung des Unfallfahrzeuges mit der außergerichtlichen Vertretung mandatierte. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass aus Sicht des Geschädigten eine besondere Eilbedürftigkeit bestand, das Fahrzeug unmittelbar am 16.09.2015 veräußern zu müssen.

Der Kläger ist überdies nicht schutzwürdig, da ihm für den Fall einer erkennbar falschen Rechtsauskunft möglicherweise Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Vertragspartner, dem Sachverständigenbüro K., zustünden. Es wäre unbillig, die Beklagten mit dem Risiko der Durchsetzung solcher Schadensersatzansprüche – nach deren Abtretung entsprechend §§ 255, 285 BGB – zu belasten.

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