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Verkehrsunfall – erstattungsfähige Sachverständigenkosten bei Bagatellschaden

AG Offenbach – Az.: 36 C 344/11 – Urteil vom 26.06.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat 57 %, die Beklagte hat 43 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung ist zulässig.

Tatbestand

(abgekürzt gem. § 313 Abs. 2 ZPO)

Der Kläger macht die Erstattung von Sachverständigenkosten gegenüber der Beklagten geltend.

Verkehrsunfall - erstattungsfähige Sachverständigenkosten bei Bagatellschaden
Symbolfoto: Von loraks /Shutterstock.com

Er hat als Sachverständiger eine Pauschalkostenkalkulation mit Fotos angefertigt und einen Fahrzeugschaden in Höhe von 481,25 € netto ermittelt. Für die Erstellung der Kalkulation mit Fotos stellte der Sachverständige der Geschädigten einen Betrag in Höhe von 203,67 € in Rechnung. Die Beklagte leistete hierauf allerdings nur 57,27 €, da sie die Kosten für das Sachverständigengutachten als unverhältnismäßig hoch und daher nur in eingeschränktem Umfang ersatzfähig ansah. Die Geschädigte S S hat mit Abtretungserklärung vom 12.09.2011 ihren Anspruch auf Schadenersatz bzgl. der Kostenrechnung des Klägers in Höhe des noch offenen Betrages an den Kläger abgetreten, der die Abtretung angenommen hat. Wegen der Berechnung des geltend gemachten Betrages wird im Übrigen auf Seite 3 der Klageschrift Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 146,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, mit der Erstattung ortsüblicher Kosten in Höhe von 57,27 € für einen Kostenvoranschlag seien sämtliche der Geschädigten zustehenden Ansprüche auf Ersatz von Sachverständigenkosten ausgeglichen. Bei geringen Fahrzeugschäden, wie den vorliegenden, sei die Erstellung eines Kostenvoranschlages ausreichend. Gemäß §§ 249, 254 BGB sei der Geschädigte verpflichtet, den Schaden gering zu halten. Auch seien die Aufwendungen, die der Kläger geltend macht, nicht zu erstatten dahingehend, dass Fahrtaufwendungen, sonstige Fremdkosten, Kopierkosten, Kosten für Lichtbilder anfielen. Es sei auch zu bestreiten, dass der Kläger Fahrtaufwendung für mehr als 45 km hatte und diese mit 42 € angemessen abrechnen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Kläger besitzt aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf weitere Zahlung in Höhe von 63,04 € gegenüber der Beklagten aus §§ 823 ff., 249 BGB.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Geschädigte im Falle eines Kfz-Schadens Sachverständigenkosten von pauschal bis zu 25 % der Nettoreparaturkosten verlangen kann. Das sind im vorliegenden Fall 120,31 €, wovon die Beklagte 57,27 € bereits gezahlt hat, so dass ein offener Restbetrag in Höhe von 63,04 € verbleibt. Damit sind nach Auffassung des Gerichts auch sämtliche weiteren für die Erstellung der Kalkulation anfallenden Positionen wie Lichtbilder und Kopien abgegolten. Hinsichtlich der Fahrtaufwendungen fragte sich auch, weshalb die Geschädigte nicht einen Gutachter im Bereich ihres Wohnorts beauftragt hat, der keine Fahrtkosten von Rennerod nach Dietzenbach hätte in Rechnung stellen müssen.

Die Nebenforderung ergibt sich aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zulässig.

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