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Verkehrsunfall – Kostenersatz für ungeeignetes oder überteuertes Sachverständigengutachten

AG Hannover – Az.: 453 C 3976/12 – Urteil vom 23.08.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 445,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Zunächst war die Beklagte in Höhe von 340,– € aufgrund ihres mit Schriftsatz vom 11.05.2012 erklärten Anerkenntnisses zu verurteilen.

Dem Kläger steht jedoch auch der diesen Betrag übersteigende weitergehende Betrag von 144,90 € zu.

Verkehrsunfall - Kostenersatz für ungeeignetes oder überteuertes Sachverständigengutachten
Symbolfoto: Von PaeGAG /Shutterstock.com

Zunächst ist der Kläger zur Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs auch aktiv legitimiert. Soweit die Beklagte auf eine Abtretungserklärung des Klägers an den Sachverständigen verweist, ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Sicherungsabtretung für den Fall handelt, dass der Kläger das Sachverständigenhonorar zum Zeitpunkt dessen Fälligkeit nicht bezahlen würde. Unstreitig hat jedoch der Kläger die Rechnung des Kfz-Sachverständigen bezahlt und ist auch weiterhin aktivlegitimiert zur Geltendmachung der diesbezüglichen Ansprüche.

Der das von der Beklagten anerkannte Sachverständigenhonorar übersteigende geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG i. V. m. § 115 VVG zu. Aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Unfallgeschehens vom 30.06.2010 steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten zu. Die Klägerin war zur Bezifferung ihrer Ansprüche berechtigt, einen Sachverständigen zu beauftragen. Die Klägerin hat das Sachverständigenbüro beauftragt. Der Sachverständige hat ihr mit Rechnung vom 26.02.2011 einen Betrag in Höhe von 529,90 € in Rechnung gestellt.

Grundsätzlich hat ein Schädiger die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. In der Regel sind diese Kosten selbst dann erstattungsfähig, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist und seine Kosten übersetzt sind (vgl. Grüneberg in Palandt, § 249 Rdn. 58 m. w. N). Der Geschädigte musste jedenfalls lediglich etwaige Rechte aus §§ 315 Abs. 3, 812 BGB an den Schädiger gemäß § 255 BGB abtreten.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsgrundsätze steht dem Kläger ein Anspruch gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers auf Erstattung der Sachverständigenkosten in voller Höhe zu. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Abrechnung des Sachverständigen dem Rahmen des Üblichen entspricht. Der zur Leistung des Schadensersatzes Verpflichtete hat den Geschädigten so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte das Sachverständigengutachten ersetzen muss. Denn wäre das schädigende Unfallereignis nicht eingetreten, hätte der Kläger kein Sachverständigengutachten einholen müssen und ihm in Rechnung gestellte Kosten nicht bezahlen müssen. Der Kläger war insoweit nicht gehalten, sich vom Sachverständigenbüro auf Zahlung des Rechnungsbetrages verklagen zu lassen. Der von dem Kläger beauftragte Sachverständige hat ein Gutachten erstellt, das auch von der Beklagten zur Grundlage der Abrechnung gemacht worden ist. Für seine Tätigkeit steht dem Sachverständigen ein Vergütungsanspruch zu. Die Frage, in welcher Höhe der Sachverständige Vergütung verlangen kann, ist wie bereits ausgeführt für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Denn der Kläger hat an den Sachverständigen die ihm in Rechnung gestellten Kosten vollständig bezahlt, so dass ihm gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers ein Ausgleichsanspruch zusteht.

Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus §§ 247, 291 BGB. Die Klage ist am 14.04.2012 der Beklagten zugestellt worden, so dass in entsprechender Anwendung des § 187 BGB ab dem Folgetag ein Verzinsungsanspruch besteht. Der Anspruch auf Verzinsung besteht dabei auch in voller Höhe. Entgegen der Auffassung der Beklagten war sie zu einer Teilleistung in Höhe von 300,40 € nicht berechtigt. Der Kläger war nicht verpflichtet, die Teilleistung i. S. v. § 266 BGB anzunehmen. Aus diesem Grunde befand sich der Kläger insoweit auch nicht in Annahmeverzug, so dass auch wegen der gesamten Summe ein Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen besteht.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO.

Es liegt insbesondere kein sofortiges Anerkenntnis i. S. v. § 93 ZPO vor. Denn die Beklagte hat durch ihr Verhalten Anlass zur Klage gegeben. Wie bereits oben ausgeführt war der Kläger nicht verpflichtet, die von der Beklagten gebotene Teilleistung anzunehmen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

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