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Verkehrsunfall – Anforderung an Beweis einer Unfallmanipulation

Oberlandesgericht prüft Indizien zur Unfallmanipulation – Fehlende Reparaturangaben wiegen schwer

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Beschluss vom 18. Juni 2015, Az.: 7 U 167/14, entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Beschädigung seines Fahrzeugs hat. Das Gericht folgte der Auffassung, dass es sich bei dem Unfall um ein verabredetes Unfallgeschehen handelte, welches keinen Unfall im Rechtssinn darstellt. Für die Annahme einer Unfallmanipulation reichte eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen aus, die vernünftige Zweifel ausschließt. Besonders hervorgehoben wurde der fehlende Nachweis über die Reparatur eines Vorschadens am Fahrzeug des Klägers, welcher als ein Indiz für die Manipulation gewertet wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 167/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Kein Schadensersatzanspruch für den Kläger, da das Gericht von einem verabredeten Unfallgeschehen ausgeht.
  2. Beweislast für Unfallmanipulation kann durch eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen erfüllt werden.
  3. Die Überzeugung des Gerichts benötigt keine mathematisch lückenlose Gewissheit, sondern eine, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.
  4. Indizien für Manipulation wurden vom Gericht als ausreichend betrachtet, um von einem verabredeten Unfall auszugehen.
  5. Das Fehlen von konkreten Angaben und Nachweisen über die Reparatur eines Vorschadens stützt die Annahme der Manipulation.
  6. Das Berufungsvorbringen des Klägers ändert nichts an der Indizwirkung der vom Landgericht festgestellten Beweisanzeichen.
  7. Keine Notwendigkeit für ein Unfallrekonstruktionsgutachten, da dies am Ergebnis nichts geändert hätte.
  8. Berufung ohne Aussicht auf Erfolg, da die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Hauchdünner Grat zwischen Unfall und Manipulation

Verkehrsunfälle gehören zu den häufigsten Ursachen für Personen- und Sachschäden. Oft geht es um die Frage, ob ein Unfall im rechtlichen Sinne vorlag oder ob es sich stattdessen um eine Unfallmanipulation handelte. Diese Abgrenzung ist für Geschädigte und Versicherungen von großer Bedeutung, da bei Manipulationen der Schadensersatzanspruch entfallen kann.

Die Beweislast für eine vorsätzliche Unfallinszenierung ist hoch. Eine Häufung von Auffälligkeiten und Indizien kann jedoch ausreichen, um einen Unfall als inszeniert einzustufen – sofern diese Zweifel ausschließen. Bei der rechtlichen Bewertung kommt es auf den Einzelfall an.

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Manipulationsverdacht bei Verkehrsunfall: Entscheidung des Oberlandesgerichts

Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein mit dem Aktenzeichen 7 U 167/14 stand die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall hat, der unter den Verdacht der Manipulation fiel. Das Gericht hatte sich mit den Details eines Einparkvorgangs zu befassen, bei dem angeblich der linksseitige Streifschaden am Fahrzeug des Klägers entstanden sein soll. Eine entscheidende Wendung nahm der Fall durch die Annahme, dass es sich um ein verabredetes Unfallgeschehen gehandelt haben könnte, was den rechtlichen Rahmen des Falles maßgeblich beeinflusste.

Beweisanzeichen deuten auf Unfallmanipulation

Der Kern der Auseinandersetzung drehte sich um die Beweisführung einer möglichen Unfallmanipulation. Das Gericht legte dar, dass für den Nachweis einer solchen Manipulation eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen ausreichend sein kann. Diese Indizien müssen nicht zu einer mathematisch lückenlosen Gewissheit führen, sondern es reicht eine Gewissheit aus, die keine vernünftigen Zweifel offenlässt. Das Landgericht fand in seinen Feststellungen ausreichende Beweise, die auf ein verabredetes Unfallgeschehen hindeuteten und damit die Grundlage der Entscheidung bildeten.

Der streitige Vorschaden am Klägerfahrzeug

Ein zentrales Beweismittel in der Argumentation war der Vorschaden am Fahrzeug des Klägers. Dieser Punkt wurde vom Kläger angefochten, indem er ein Gutachten vorlegte, das die Position des Landgerichts in Frage stellen sollte. Das Gericht bewertete jedoch die Unfähigkeit des Klägers, konkrete Angaben zur Reparatur oder zur Reparaturwerkstatt zu machen, als entscheidendes Indiz für die Annahme einer Manipulation. Die mangelnden Informationen über die Reparatur des Vorschadens konnten somit nicht widerlegt werden und stärkten die Annahme eines inszenierten Unfalls.

Juristische Hürden bei der Beweisführung

Das Verfahren verdeutlicht die juristischen Herausforderungen bei der Beweisführung von Unfallmanipulationen. Die Rechtsprechung erlaubt es, aus einer Kombination von Indizien auf eine Manipulation zu schließen. Dieser Fall illustriert, wie Gerichte mit solchen Indizien umgehen und welche Anforderungen an die Beweislast der beteiligten Parteien gestellt werden. Die sorgfältige Prüfung der vorgetragenen Beweise und das Abwägen der Glaubwürdigkeit spielten eine entscheidende Rolle in der Urteilsfindung.

Schlussfolgerungen des Oberlandesgerichts

Letztlich bestätigte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück. Die Entscheidung beruhte auf der Feststellung, dass kein Schadensersatzanspruch besteht, wenn das Unfallgeschehen manipuliert wurde. Die Ausführungen des Gerichts betonen die Bedeutung von stichhaltigen Beweisen und der Möglichkeit, auch ohne absolute Gewissheit zu einem Urteil zu kommen, sofern die Beweislage keine vernünftigen Zweifel zulässt.

Der Fall zeigt auf, wie in Rechtsstreitigkeiten um vermeintliche Verkehrsunfälle die Beweisführung und die Interpretation von Indizien zu einem zentralen Element der Urteilsfindung werden können. Dabei wird deutlich, dass die Gerichte einen pragmatischen Ansatz verfolgen, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen, selbst wenn dies bedeutet, dass nicht jede Frage mit absoluter Sicherheit beantwortet werden kann.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter Unfallmanipulation?

Unter Unfallmanipulation versteht man die absichtliche Herbeiführung oder Vortäuschung eines Verkehrsunfalls, um unrechtmäßig Versicherungsleistungen zu erlangen. Ein solcher manipulierter oder gestellter Unfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Unfallbeteiligten den Unfall vorher miteinander abgesprochen haben. Ziel ist es, von der Haftpflichtversicherung des (angeblichen) Unfallverursachers eine möglichst hohe Entschädigung zu erhalten.

Ein Unfall gilt im rechtlichen Sinne als plötzliches Ereignis, das zumindest von einem der Beteiligten nicht gewollt ist, im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr steht und zu einem Sach- oder Körperschaden führt. Wenn jedoch ein Unfall gestellt ist, also vorsätzlich herbeigeführt oder vorgetäuscht wird, liegt kein echter Unfall vor. In solchen Fällen bleibt die Versicherung leistungsfrei und es kann zu einem strafrechtlichen Verfahren kommen, da der Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB und des Versicherungsmissbrauchs gemäß § 265 StGB erfüllt sein können.

Indizien für einen manipulierten Unfall können beispielsweise ein ungewöhnlicher Unfallhergang, ein typischer Fahrfehler, das Fehlen von Verletzungen trotz schwerer Fahrzeugschäden, eine persönliche Bekanntschaft der Unfallbeteiligten oder das Verschweigen dieser Bekanntschaft sein. Auch das Verhalten nach dem Unfall, wie der schnelle Verkauf des Fahrzeugs, kann ein Indiz sein. Der Nachweis einer Unfallmanipulation kann durch eine ungewöhnliche Häufung solcher typischer Umstände geführt werden, die in ihrem Zusammenwirken nur den Schluss zulassen, dass der geschädigte Anspruchsteller in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Beweislast in solchen Fällen bei der Versicherung liegt, die behauptet, es habe eine Unfallmanipulation gegeben. Allerdings kann eine Häufung von Indizien ausreichen, um das Gericht von einer Manipulation zu überzeugen.

Welche Rolle spielen Indizien bei der Aufklärung von manipulierten Unfällen?

Indizien spielen bei der Aufklärung von manipulierten Unfällen eine entscheidende Rolle. Sie sind oft die einzigen Anhaltspunkte, die Ermittler und Gerichte haben, um einen manipulierten Unfall von einem echten Unfall zu unterscheiden. Ein manipulierter oder gestellter Unfall ist ein Szenario, in dem ein Unfall absichtlich herbeigeführt oder vorgetäuscht wird, um unrechtmäßig Versicherungsleistungen zu beanspruchen. Da direkte Beweise für eine Absprache zwischen den Beteiligten selten sind, stützt sich die Beweisführung in der Regel auf eine Kombination von Indizien, die zusammen ein Bild ergeben, das auf eine Manipulation hindeutet. Typische Indizien für einen gestellten Unfall können beispielsweise sein:

  • Nicht nachvollziehbares Fahrverhalten beim Unfall.
  • Ungereimtheiten im Unfallhergang und bei der Positionierung der Fahrzeuge.
  • Das Verschweigen einer vor dem Unfall bestehenden Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten.
  • Auffälligkeiten wie das Präsentieren einer vermeintlich klaren Haftungslage und das Vorhandensein eines hochwertigen Fahrzeugs, das geschädigt wird, auf der einen Seite und eines nahezu wertlosen Fahrzeugs auf der Schädigerseite.

Die Gerichte berücksichtigen diese Indizien im Rahmen eines Indizienbeweises. Dabei werden einzelne Beweisanzeichen gesammelt, einzeln bewertet und in einer Gesamtschau gewürdigt. Wenn sich aus der Gesamtheit der Indizien ein schlüssiges Bild ergibt, das auf eine Manipulation hindeutet, kann dies als Beweis für einen gestellten Unfall gewertet werden. Ein wichtiger rechtlicher Aspekt ist, dass die Beweislast bei der Partei liegt, die behauptet, es habe eine Unfallmanipulation gegeben – in der Regel also bei der Versicherung. Allerdings kann bereits die Häufung von Beweisanzeichen, die auf eine Manipulation hindeuten, ausreichen, um die Überzeugung zu vermitteln, dass der Unfall manipuliert war. In einem konkreten Fall kann das Gericht aufgrund der Indizien zu dem Schluss kommen, dass ein Unfall verabredet wurde, und dementsprechend entscheiden. Dies zeigt, wie entscheidend Indizien für die Aufklärung und rechtliche Bewertung von manipulierten Unfällen sind.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 522 Abs. 2 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit des Gerichts, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Kontext des Themas zeigt er, wie ein Gericht im Falle einer offensichtlich unbegründeten Berufung verfahren kann.
  • § 529 ZPO: Legt die Grundsätze fest, nach denen das Berufungsgericht den Sachverhalt prüft. Es unterstreicht die Bedeutung der Beweisaufnahme und -würdigung in Berufungsverfahren, insbesondere bei der Frage, ob neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
  • § 513 Abs. 1 ZPO: Definiert die Zulässigkeit einer Berufung und die Anforderungen an deren Begründung. Dieser Paragraph ist zentral für das Verständnis, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung überhaupt Erfolg haben kann und warum im vorliegenden Fall die Berufung als unbegründet angesehen wurde.
  • Beweislast im Zivilrecht: Die Grundregeln der Beweislast sind entscheidend für das Verständnis, wer im Streitfall die erforderlichen Beweise zu erbringen hat. Im Fall von Unfallmanipulationen ist dies besonders relevant, da die Beweisführung oft komplex ist und Indizien eine große Rolle spielen.
  • Indizienbeweis: Im Kontext der Unfallmanipulation ist der Indizienbeweis ein wesentliches Instrument, um die Manipulation nachzuweisen. Er basiert auf der Verknüpfung verschiedener Beweisanzeichen, die zusammen genommen eine hohe Beweiskraft haben können.
  • Schadensersatzrecht im Verkehrsrecht: Dieses Rechtsgebiet regelt, unter welchen Voraussetzungen nach einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche entstehen und wie diese geltend gemacht werden können. Im Kontext des Themas ist es entscheidend für das Verständnis der rechtlichen Grundlagen, die bei der Ablehnung des Schadensersatzanspruches wegen einer vermuteten Unfallmanipulation angewandt werden.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 167/14 – Beschluss vom 18.06.2015

Gründe

I.

Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen:

Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung die auf Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht zur Frage einer Kompatibilität des geltend gemachten Fahrzeugschadens mit dem angeblichen Schadenshergang (Einparkvorgang des vom Zeugen Y geführten Fahrzeugs) ein Unfallrekonstruktionsgutachten hätte einholen müssen. Denn wenn es dabei tatsächlich zur Verursachung des linksseitigen Streifschadens am klägerischen Fahrzeug gekommen sein sollte, so steht dem Kläger gleichwohl kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, da es sich nicht um einen Unfall im Rechtssinn gehandelt hätte.

Das Landgericht hat nämlich zutreffend festgestellt, dass es sich, wenn überhaupt, jedenfalls um ein verabredetes Unfallgeschehen gehandelt habe. Dabei kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Beweis einer Unfallmanipulation im Einzelfall durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Unfallmanipulation sprechen, erbracht werden. Die Überzeugungsbildung setzt dabei nicht eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus, sondern lediglich eine Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. Senat, Urt. vom 24.06.2010 – 7 U 102/09 -, NJW-RR 2011, 176, 177 m. w. N.).

So liegt der Fall hier. Die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Beweisanzeichen sind ausreichend, um mit der erforderlichen Sicherheit das Vorliegen eines verabredeten Unfallgeschehens anzunehmen.

Lediglich eines der Indizien, die das Landgericht seiner zutreffenden Würdigung zu Grunde legt, wird insoweit durch das Berufungsvorbringen überhaupt angegriffen, nämlich der Vorschaden des Fahrzeugs des Klägers. Das vom Kläger hiergegen angeführte Gutachten des Sachverständigen Y vom 2. Dezember 2013 (vgl. Anlage K2, Bl. 6 d. A.) vermag indessen die vom Landgericht angenommene Indizwirkung nicht zu beseitigen. Denn entscheidend hierfür ist, dass der Kläger über diese Reparatur im Rahmen seiner Anhörung weder konkrete Angaben machen, noch eine Rechnung vorlegen konnte. Insbesondere konnte er weder zum genauen Umfang der Reparaturarbeiten, noch zur Reparaturwerkstatt Angaben machen. Das Gutachten des Sachverständigen Y ist in Bezug auf die Reparatur des Vorschadens unergiebig. Es kann daher dieses Indiz auch nicht entkräften.

II.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen (nicht unerhebliche Kostenersparnis) innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

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