Skip to content
Menü

Kollision eines wartepflichtigen Pkw mit vorfahrtsberechtigtem Motorradfahrer

LG Saarbrücken – Az.: 13 S 66/19 – Urteil vom 30.12.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 14.02.2019 – 4 C 310/18 (06) abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 716,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2018 sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.06.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden zu 31 % von der Beklagten und zu 69 % vom Kläger getragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ausgleich von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22.08.2017 in … in Anspruch.

Dabei wollte der Kläger mit seinem Opel Meriva (amtl. Kennz. …) aus der … kommend die auf einer Kuppe liegende Kreuzung … Straße/… geradeaus in Richtung … überqueren. An der Örtlichkeit gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h, die … Straße ist bevorrechtigt (Verkehrszeichen 306). Der Führer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftrads Yamaha (amtl. Kennz. …) fuhr aus Richtung … kommend auf der stark ansteigenden … Straße aus Sicht des Klägers von links in den Kreuzungsbereich ein und kollidierte mit der Fahrerseite des klägerischen PKW. Er verstarb an der Unfallstelle. Auf den am klägerischen Fahrzeug entstandenen Sachschaden zahlte die Kaskoversicherung des Klägers einen Betrag von 3.550 €.

Mit der Klage hat der Kläger, nach einer Teilklagerücknahme in Höhe von 115 € betreffend die geforderte Nutzungsausfallentschädigung, restlichen Schadensersatz in Höhe von 2.219,48 € (Wiederbeschaffungsaufwand von 3.850 € + 174,93 € Standgebühr + 874 € Nutzungsausfall + 26 € Unkostenpauschale + 844,55 € Rückstufungsschaden abzgl. Kaskozahlung von 3.550 €) sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 334,75 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Er hat behauptet, der Kraftradfahrer habe die Unfallörtlichkeit mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h befahren und sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen, als dieser von der Haltelinie aus langsam in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, weshalb er den Unfall nicht habe vermeiden können.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie bestreitet eine Geschwindigkeitsübertretung ihres Versicherungsnehmers mit Nichtwissen und meint, der Unfall könne aus Sicht des Kraftradfahrers auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h unvermeidbar gewesen sein. Im Übrigen sei eine Nutzungsausfallentschädigung im Hinblick auf das Fahrzeugalter lediglich in Höhe von 805 € (38 €/Tag), die Unkostenpauschale allenfalls in Höhe von 25 € gerechtfertigt.

Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat nach Beweisaufnahme die Klage vollumfänglich abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Die der Berufung nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO) hinsichtlich eines Mithaftungsanteils der Beklagten.

1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagte als auch der Kläger grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies ist zutreffend und wird von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen.

2. Weiterhin hat das Erstgericht einen Verstoß des Klägers gegen § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVO (Vorfahrt) angenommen. Auch dies hält einer berufungsgerichtlichen Überprüfung stand.

a) Vorliegend hatte der aus der … kommende Verkehr aufgrund der Verkehrszeichenreglung (Zeichen 206 „STOP“) dem auf der … Straße fahrenden Verkehr die Vorfahrt zu gewähren, d.h. eine Einfahrt in den Kreuzungsbereich durfte nur erfolgen, wenn der bevorrechtigte Verkehr dadurch weder gefährdet noch wesentlich behindert wurde (§ 8 Abs. 2 S. 2 StVO).

b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einem Zusammenstoß eines bevorrechtigten Fahrzeugs mit einem wartepflichtigen Fahrzeug im Vorfahrtsbereich grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für eine unfallursächliche Vorfahrtsverletzung durch den Wartepflichtigen spricht (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1982 – VI ZR 119/81, VersR 1982, 903 m.w.N.; Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 28.03.2014 – 13 S 196/13, Zfs 2014, 446 m.w.N.; Urteil vom 29.04.2016 – 13 S 3/16, NJW-RR 2016, 1307 m.w.N.).

Kollision eines wartepflichtigen Pkw mit vorfahrtsberechtigtem Motorradfahrer
(Symbolfoto: Von Orientaly/Shutterstock.com)

c) Das „Kerngeschehen“ (hier einer Vorfahrtssituation) als solches ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177 m.w.N. zu den Grundsätzen des Anscheinsbeweises am Beispiel des Auffahrunfalls) als Grundlage eines Anscheinsbeweises allerdings dann nicht ausreichend, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben. Steht jedoch nicht fest, ob über das – für sich gesehen typische – Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden, so bestehen gegen die Anwendung des Anscheinsbeweises keine Bedenken. Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. BGH a.a.O., NJW 2017, 1177).

d) Vorliegend steht nach den gutachterlichen Darlegungen ein Geschwindigkeitsverstoß des Vorfahrtsberechtigten fest. Dieser muss vorkollisionär mindestens 61 km/h, kann aber auch bis zu 75 km/h gefahren sein. Ob darin ein Umstand liegt, der geeignet ist, die mit dem Kerngeschehen verbundene Typizität eines Vorfahrtsverstoßes in Frage zu stellen, kann hier dahinstehen. Denn der Geschwindigkeitsverstoß entlastet den Wartepflichtigen vorliegend nicht.

Zwar hat der Wartepflichtige das Vorfahrtsrecht eines herannahenden Verkehrsteilnehmers nur dann zu beachten, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug in dem Augenblick, in dem der Wartepflichtige mit dem Einfahren beginnt, bereits sichtbar ist. Die bloße Möglichkeit, dass auf der Vorfahrtstraße ein anderes Kraftfahrzeug herannahen könnte, löst noch keine Wartepflicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1994 – VI ZR 285/92, DAR 1994, 195; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – I-1 U 41/14, LG Osnabrück, Urteil vom 14. März 2018 – 1 S 335/17, RuS 2018, 498). Hier kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Wartepflichtige das bevorrechtigte Beklagtenfahrzeug bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO gebotenen Sorgfalt nicht hätte rechtzeitig wahrnehmen können (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21. Januar 1986 – VI ZR 35/85, VersR 1986, 579; Kammer, Urteil vom 10. Juni 2011 – 13 S 40/11, NZV 2011, 607).

Nach den Feststellungen des mit einer ergänzenden Begutachtung betrauten Sachverständigen Dr. … war der Kradfahrer für den Kläger in der Annäherung erkennbar. Ausgehend von einer technisch nachvollziehbaren Maximalgeschwindigkeit des Krads von 75 km/h (Bl. 111 d. EA., 140 d.A.) und einer Anfahrbewegung des Klägers aus dem Stillstand von der Haltelinie bzw. Fahrbahnbegrenzungslinie aus – wovon sich die Kammer im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers noch einmal überzeugt hat – hat sich das Krad bei Anfahrbeginn des klägerischen Fahrzeugs in einer Entfernung von 48 bis 65 m befunden. Die Sichtweite des Klägers auf den Kopf/Helm des Kradfahrers, welche die Kammer nach Auswertung der Lichtbilder (Bl. 114 f. d.EA.) für maßgeblich hält, betrug nach den sachverständigen Feststellungen ca. 70 m, so dass von einer Erkennbarkeit auszugehen ist (Bl.141 d.A.). Damit verbleibt es bei der dem Anscheinsbeweis zugrundeliegenden typischen Vorfahrtssituation und dem daraus folgenden Verursachungsbeitrag des Klägers.

3. Nicht zu folgen vermag die Kammer der Entscheidung des Erstgerichts allerdings, soweit es die Unfallursächlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten (§ 3 Abs. 1 StVO) verneint hat. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass sich der Geschwindigkeitsverstoß hier unfallursächlich ausgewirkt hat.

a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Entscheidend ist dabei der Moment, in dem eine dem Verkehrsteilnehmer erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Für einen vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer ist dies in Bezug auf seinen Vorrang zwar nicht bereits der Fall, wenn nur die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht, vielmehr müssen erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung seines Vorrechts nahelegen. Von Bedeutung sind hierbei neben der Fahrweise des Wartepflichtigen alle Umstände, die sich auf dessen Fahrweise auswirken können, also auch die Fahrweise des Bevorrechtigten selbst. Gibt er dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Anlass, die Wartepflicht – namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrslage – zu verletzen, so kann die kritische Verkehrslage bereits vor der eigentlichen Vorfahrtsverletzung eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02, ZfS 2003, 334; Freymann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Einleitung – Grundlagen des Straßenverkehrsrechts, Rn. 117).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für die kritische Verkehrslage hier bereits auf die Erkennbarkeit des wartepflichtigen Fahrzeugs durch den Vorfahrtsberechtigten abzustellen. Da dieser selbst die zulässige Geschwindigkeit nicht unerheblich überschritten hatte, musste er vorliegend angesichts der besonderen Gefahrenlage der Örtlichkeit (sehr stark ansteigende Straße, Kreuzung auf einer unübersichtlichen Kuppe) konkreten Anlass zu der Sorge haben, dass ein wartepflichtiges Fahrzeug den ohnehin nicht leicht erkennbaren, herannahenden Kradfahrer gegebenenfalls nicht rechtzeitig wahrnehmen und seine Wartepflicht verletzen könnte. Auf ein regelgerechtes Verhalten des Wartepflichtigen durfte er sich vor diesem Hintergrund nicht verlassen. Vielmehr musste er in dem Zeitpunkt, als er das wartepflichtige Fahrzeug an der Haltelinie erstmals sehen konnte, ernsthaft damit rechnen, dass dieses unter Verletzung des Vorrangs des Kradfahrers in die Kreuzung einfahren würde.

c) Ferner war nach den Feststellungen des Sachverständigen … ein rechtsseitig in der … an der Haltelinie bzw. Fahrbahnbegrenzungslinie stehendes Fahrzeug für den Kradfahrer ab einer Entfernung von 70 m zur Unfallstelle erkennbar (Bl. 117 d. EA). Den Anhalteweg des Kradfahrers ermittelte der mit der ergänzenden Begutachtung beauftragte Sachverständige Dr. … bei Einhaltung der an der Örtlichkeit zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit ca. 27,3 m (Bl. 143 d.A.). Bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrslage hätte der Kradfahrer den Unfall daher vermeiden können (Bl. 144 f. d.A.).

4. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Haftungsabwägung die Annahme einer Mithaftung der Beklagtenseite in Höhe von 1/3. Dies trägt dem Gewicht des Vorfahrtsverstoßes einerseits sowie dem Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung andererseits angemessen Rechnung. Der ersatzfähige Schaden des Klägers beläuft sich somit auf 716,49 € (1/3 von 2.149,48 €). Bei der Nutzungsausfallentschädigung kann im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt (Schwacke Gruppe D, älter als 5 Jahre, Tagessatz 35 € x 23 Tage) lediglich ein Gesamtbetrag von 805 € in Ansatz gebracht werden. Die Unkostenpauschale beläuft sich nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. z.B. LG Saarbrücken, Urteil vom 17. November 2017 – 13 S 45/17, NJW 2018, 876, Urteil vom 18.12.2015 – 13 S 128/15, NZV 2016, 317, jeweils m.w.N.), von der abzuweichen auch unter Berücksichtigung etwaiger Preissteigerungen derzeit keine Veranlassung gesehen wird, auf 25 €.

5. Daneben kann der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Gesamtanspruch verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 396/13, VersR 2014, 1100). Ihm steht insoweit gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV Anspruch auf Ersatz einer 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13, NZV 2014, 507 m.w.N.) aus einem Gegenstandswert von 716,49 € in Höhe von 104 € + 20 € (Pauschale) + 23,56 € (MwSt.) = 147,56 € zu.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!