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Verkehrsunfall – Auffahrunfall bei geringer Geschwindigkeit – Unfallmanipulation

LG Paderborn, Az.: 3 O 174/15, Urteil vom 20.06.2016

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.082,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.03.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 334,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.07.2015 zu zahlen.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses geltend.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte zu 2) ist Halter und Fahrer eines Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … , der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war.

Verkehrsunfall - Auffahrunfall bei geringer Geschwindigkeit – Unfallmanipulation
Symbolfoto: monkeybusinessimages /Bigstock

Zwischen den genannten Fahrzeugen kam es am 12.01.2015 gegen 16:25 Uhr auf dem M in Paderborn zu einem Zusammenstoß dergestalt, dass der von dem Beklagten zu 2) geführte PKW VW Golf auf den davor im gleichgerichteten Verkehr befindlichen PKW Mercedes des Klägers, geführt von dessen Tochter (Zeugin N), auffuhr. Gegenüber dem Beklagten zu 2) wurde von der von ihm hinzu gerufenen Polizei bei Aufnahme des Unfalls ein Verwarngeld von 35 EUR ausgesprochen und gezahlt.

Unter Vorlage eines Privatgutachtens M begehrte der Kläger mit Schreiben vom 02.02./ 04.02.2015 gegenüber der Beklagten zu 1) Zahlung in Höhe von 5.176,32 EUR sowie einer Unkostenpauschale von 30,00 EUR und – insofern wurde wegen einer Abtretung Leistung direkt an die Privatsachverständige begehrt – 875,84 EUR wegen der Kosten des eingeholten Gutachtens.

Trotz nochmaliger Aufforderung des Klägers mit Schreiben vom 09.03.2015 unter Fristsetzung bis zum 16.03.2015 erfolgte von Seiten der Erstbeklagten keine Regulierung. Vielmehr erklärte diese mit Schreiben vom 13.03.2015 und 25.03.2015, das kein erstattungsfähiger Anspruch des Klägers vorliege.

Der Kläger behauptet, dass ihm die oben aufgeführten Ansprüche infolge des Unfallereignisses vom 12.01.2015 zustünden, da insbesondere kein manipuliertes Unfallgeschehen vorliege. Da die Erstbeklagte vorgerichtlich seiner Zahlungsaufforderung nicht Folge geleistet habe, schulde sie überdies Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 650,34 EUR brutto aus einem Gegenstandswert von 6.082,16 EUR.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn einen Betrag von 5.206,32 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2015 zu zahlen, sowie, die Beklagten ferner zu verurteilen, als Gesamtschuldner an das Ingenieurbüro für Kraftfahrzeugtechnik M, auf dessen Rechnung vom 15.01.2015 zur Rechnungsnummer … für die Erstellung des Gutachtens HF 662 vom 15.01.2015 einen Betrag von 875,84 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2015 zu zahlen, und, die Beklagten ferner zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsverfolgungskosten von 650,34 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten zunächst, dass der Kläger Eigentümer des PKW Mercedes gewesen ist. Der von dem Kläger vorgetragene Unfallhergang werde bestritten, vielmehr sei von einem manipulierten Unfallgeschehen auszugehen. Hierfür spreche der Auffahrunfall, der typisch für ein manipuliertes Geschehen sei und eine vermeintlich eindeutige Haftungssituation bezüglich der in Anspruch genommenen Erstbeklagten schaffe. Auch seien lediglich Karosserieschäden entstanden, die mit sehr überschaubarem Aufwand optisch kaschiert werden könnten. Insofern sei eine Gewinnerzielung bei Abrechnung auf Gutachtenbasis möglich. Auch habe es keine ortsfesten Spuren oder unbeteiligte Zeugen gegeben. Eine Berührung der Fahrzeuge, so es sie überhaupt gegeben habe, habe überall stattfinden können. Typisch für ein solches Geschehen sei weiterhin, dass das Fahrzeug des Klägers ein ehemaliges hochpreisiges und hoch motorisierte, nunmehr aber altes und mit hoher Laufleistung versehenes Fahrzeug sei, das dennoch über einen vergleichsweise hohen Restwert verfüge. Andererseits sei das von dem Beklagten zu 2) geführte „Opferfahrzeug“ zum Unfallzeitpunkt aufgrund des Alters und des Zustandes ohne Wert gewesen. Auch sei gegen den Beklagten zu 2) 2012 im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens eine Haftanordnung ergangen. Der Pkw des Klägers sei erst ab dem 01.01.2015 bei der Erstbeklagten versichert gewesen. Der Zweitbeklagte wiederum habe seine Erstprämie nicht gezahlt, weshalb eine schlechte finanzielle Situation nahe liege.

Zudem seien die festgestellten Schäden am Fahrzeug des Klägers nicht plausibel und kompatibel zu dem vorgetragenen Unfallhergang. Zu etwaigen Vorschäden habe er sich nicht vollständig und korrekt geäußert. Weil er ereignisfremde Schäden verschwiegen habe, sei das von ihm vorgelegte Gutachten untauglich zum Nachweis etwaiger Ansprüche gewesen, weshalb ihm auch kein Anspruch auf Ersatz der entsprechenden Kosten zustehe. Eine Kostenpauschale könne er schließlich nur i.H.v. 25,00 EUR ersetzt verlangen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch informatorische Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2) und Vernehmung der Zeugin N. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.09.2015 Bezug genommen.

Es hat weiter Beweis erhoben durch ein mündlich erstattetes, unfallanalytisches Rekonstruktionsgutachten des Sachverständigen für Fahrzeugtechnik C. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.06.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die streitgenössische Nebenintervention der Beklagten zu 1) für den Beklagten zu 2) aufgrund des aus dem Versicherungsvertrag bestehenden Deckungsschutzes bei Haftungsfällen, die der Beklagte zu 2) durch sein Verhalten auslöst, zulässig. Das hierfür erforderliche rechtliche Interesse besteht aufgrund der Bindungswirkung der im hiesigen Verfahren festgestellten Ansprüche für einen etwaig nachfolgenden Deckungsprozess.

II.

Die Klage ist jedoch nur in der tenorierten Höhe begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß der §§ 7, 17, 18 StVG; 249, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG; 1 PflVG Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz i.H.v. 2.082,13 EUR zu.

1. Der Kläger ist als Eigentümer des Fahrzeuges aktiv legitimiert. Zulassungsbescheinigung Teil II und Kaufvertrag vom 10.07.2014 weisen ihn als Halter bzw. Erwerber des Fahrzeuges aus. Insofern genügte vorliegend die Vermutung des Eigentums zugunsten des Besitzers, da die Erstbeklagte die Eigentümerstellung des Klägers nicht substantiiert bestritt.

2. Der Anspruch war auch nicht bereits dem Grunde nach wegen einer Einwilligung des Klägers in das schädigende Ereignis ausgeschlossen, da nach Beweisaufnahme ein manipuliertes Unfallgeschehen nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) festgestellt werden konnte. Vielmehr hat der Kläger den äußeren Tatbestand eines Unfallereignisses nachvollziehbar dargelegt.

Bei der Beurteilung, ob es sich bei einem vermeintlichen Unfallereignis um ein solches handelt, das die Unfallbeteiligten in manipulativer Weise zum Schaden einer Versicherung herbei führten, obliegt dem Gericht ein weites tatrichterliches Ermessen. Es kann grundsätzlich aus einem Strauß von Indizien schließen, dass nicht von einem tatsächlichen Unfallereignis auszugehen sei, sondern der äußere Tatbestand eines Verkehrsunfalls von den Beteiligten desselben nur vorgetäuscht wurde.

Die von der Erstbeklagten vorliegend in das Verfahren eingeführten Indizien genügten jedoch nicht für die Annahme eines solchen „gestellten Unfalls“.

So mag zwar ein Auffahrunfall bei geringer Geschwindigkeit im fließenden Verkehr ein typisches Geschehen für einen gezielt herbeigeführten Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge sein, jedoch ist ein solcher Auffahrunfall auch generell ein typisiertes und häufig auftretendes Unfallgeschehen, so dass daraus nicht stets auf eine Einwilligung der Beteiligten geschlossen werden kann. Hinweise etwa darauf, dass die hiesigen Parteien einander kannten oder es sonstige Absprachen zwischen ihnen gab, hat das Gericht nicht feststellen und die Beklagte zu 1) nicht darlegen können.

Auch der Umstand, dass es sich bei dem Klägerfahrzeug um ein ehedem hochpreisiges Modell des Herstellers Daimler, Marke Mercedes, handelt, wohingegen es sich bei dem Fahrzeug des Zweitbeklagten um einen praktisch wertlosen VW-Golf handelte, mag zwar als Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen grundsätzlich herhalten können. Allerdings spricht das persönliche Erscheinen des Zweitbeklagten zur mündlichen Verhandlung vom 16.09.2015 massiv gegen die von der Versicherung erhobene Verdächtigung. Es ist in derartigen Konstellationen ganz und gar untypisch, dass ein des (jedenfalls versuchten) Prozessbetruges Verdächtiger zu der anberaumten mündlichen Verhandlung erscheint bzw. sich einlässt, weshalb ja gerade die Notwendigkeit der Konstruktion einer streitgenössischen Nebenintervention besteht.

Auch der Umstand, dass gegen den Zweitbeklagten 2012 in einer Zwangsvollstreckungssache Haft beantragt gewesen sein soll, genügt allein nicht, um sicher auf ein manipuliertes Unfallgeschehen schließen zu können, da sich der Kläger bzw. die konkrete Fahrzeugführerin (Zeugin N) den jeweils anderen Unfallbeteiligten nicht aussuchen kann. Soweit von der Beklagten ins Feld geführt wurde, das Fahrzeug des Klägers sei erst seit dem 01.01.2015 wieder versichert gewesen, konnte der Kläger diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2015 leidlich plausibel erläutern.

Letztlich aber konnte sich die Kammer nach Vernehmung der Zeugin N und informatorischen Anhörung des Zweitbeklagten die Überzeugung bilden, dass es sich um ein tatsächliches Unfallgeschehen handelte.

Zwar gab der Zweitbeklagte auch gegenüber dem Gericht an, dass er als Auffahrender davon ausgehe, rechtlich als Verursacher des Unfalls angesehen zu werden. Er erklärte jedoch auch, – in der Absicht, sich selbst (teilweise) zu entlasten – dass die Zeugen N ihm gegenüber zunächst angegeben habe, den Gang am Mercedes nicht ordnungsgemäß eingelegt zu haben und deshalb abrupt zum Stehen gekommen zu sein, bevor sie später behauptet habe, das Fahrzeug habe ein Automatikgetriebe. Insofern war es erkennbar seine Absicht, einen Verursachungsanteil der Zeugin N an dem Unfallgeschehen zu behaupten, und damit den eigenen Haftungsanteil zu schmälern. Dies spricht nach Auffassung der Kammer ganz und gar gegen die Annahme, es habe ein manipuliertes Unfallgeschehen zulasten der Erstbeklagten vorgelegen, weil der Zweitbeklagte ansonsten gerade bestrebt gewesen sein müsste, die eigene Alleinhaftung zu begründen.

2. Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht überdies zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zweitbeklagte gemäß §§ 7, 17 Abs. 2, 3 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB allein für die unfallkausalen Schäden an dem Fahrzeug des Klägers haftet. Akzessorisch gemäß § 115 VVG, 1 PflVG haftet hierfür sodann auch die Erstbeklagte.

Gegen den Zweitbeklagten sprach vorliegend bereits der Beweis des ersten Anscheins bei einem Auffahrunfall im gleichgerichteten Verkehr, der im Zuge der Beweisaufnahme nicht wirksam erschüttert wurde.

Beim äußeren Unfallgeschehen handelte es sich um den typisierten Vorgang eines Auffahrunfalls im gleichgerichteten Verkehr. Dass die Zeugin N wegen eines Bedienfehlers überraschend oder unvorhersehbar stark abbremste, und nur dadurch den Bremsweg des Zweitbeklagten unzulässig verkürzte, ist nicht nachgewiesen. Nach Darstellung beider Unfallbeteiligten befanden sich diese bereits vor der Kollision in einem dichten Verkehrsaufkommen mit häufigem, intervallartigem Bremsen und Wiederbeschleunigen. In einer derartigen Situation musste der Zweitbeklagte – da auch die Sichtbedingungen wegen der bereits eingetretenen Dämmerung ungünstig waren – bei besonderer Vorausschau ständig bremsbereit sein. Zudem war er verpflichtet, die eigene Geschwindigkeit und der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug stets so zu bemessen, dass ihm ein jederzeitiges Bremsen bis zum Stillstand ohne Kollision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug möglich war.

Bei der Konstellation eines Auffahrunfalls im gleichgerichteten Verkehr ohne zurechenbare Mitverursachungsanteil zulasten des Vorausfahrenden haftet jedoch der Auffahrende wegen Verletzung der sich aus den §§ 3, 4 StVO ergebenden Pflichten (Geschwindigkeit/ Abstand) im Straßenverkehr allein. (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Auflage 2015, Teil A, II. 3. b))

3. Der Höhe nach besteht der geltend gemachte Ersatzanspruch jedoch nach durchgeführter Beweisaufnahme nur zu 2.082,13 EUR.

Insofern schließt sich die Kammer zunächst vollumfänglich den schlüssigen und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen C aus dem mündlich erstatteten Gutachten im Termin vom 20.06.2016 an, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird.

Dieser erklärte unter anderem, dass er nur ein Teil der sich an dem klägerischen Fahrzeug noch befindlichen Schadensstellen in Heckbereich sicher dem vom Kläger behaupteten Unfallereignis zuordnen könne, zumal die Schäden an dem PKW des Zweitbeklagten nicht mehr sichtbar seien. Insbesondere habe er aber in dem Kunststoffstoßfänger des Kläger-Pkw innerhalb eines Risses einen kleinen blauen Kunststoffsplitter vorgefunden, der möglicherweise dem (blauen) Pkw VW Golf des Zweitbeklagten zuzuordnen sei. Es sei zwar möglich, diesen Splitter in manipulativer Weise dort einzusetzen, allerdings technisch recht anspruchsvoll.

Der Defekt des Rückfahrsensors, wie auch eine weiter oben am Fahrzeug befindliche Eindellung an der Heckklappe, unterhalb des Kennzeichens, könne nach Überlagerung der unfallbeteiligten Fahrzeuge dem Ereignis nicht zugeordnet werden. Eine auf dem Unfall zuordenbare Schadensfolgen gestützte Kalkulation wegen der zu erwartenden Reparaturkosten ergebe daher nur solche i.H.v. 2.057,13 EUR netto.

Überdies sei der Pkw Mercedes noch reparaturwürdig, dass sich aus einem von ihm am 17.03.2016 eingeholten verbindlichen Angebot ein Restwert von 1.890,00 EUR ergeben habe. Schließlich trete keine Wertverbesserung an dem klägerischen Pkw durch Einbau einer neu lackierten Heckschürze ein, weshalb ein Abzug neu für alt nicht gerechtfertigt sei.

Zusätzlich steht dem Kläger gemäß § 249 BGB eine angemessene Unfallpauschale zu, jedoch nach Spruchpraxis der Kammer nur in Höhe von 25,00 EUR.

In Summe ergibt sich mithin ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.082,13 EUR.

4. Der Zinsanspruch auf die vorstehende Forderung gründet sich auf Verzug, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, nach dem die Erstbeklagte außergerichtlich eine Regulierung nach Aufforderung unter Fristsetzung ablehnte.

5. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ausgleich der Rechnung der Privatsachverständigen M in Höhe von 875,84 EUR zu.

Da das Gutachten aufgrund fehlerhafter Angaben des Klägers zu Vorschäden an seinem Fahrzeug – insbesondere die Eindellung an der Kofferraumklappe – letztlich für die Ermittlung der klägerischen Ansprüche wertlos war, besteht kein Anspruch gegenüber dem Schädiger, die dementsprechend entstandenen Kosten zu ersetzen. (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.77, Az.: 13 O 368/74)

Mangels insofern bestehender Hauptforderung besteht in diesem Punkt auch kein Anspruch auf Zins.

6. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger vorliegend sowohl unter dem Gesichtspunkt des (Neben-) Schadenersatzes gemäß § 823 Abs. 1 BGB als auch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280 Abs. 1, 286 BGB, ersetzt verlangen. Dies jedoch nur in Höhe einer 1,3 Gebühr gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aus einem berechtigten Gegenstandswert von 2.082,13 EUR. Dies ergibt eine berechtigte Forderung von 334,75 EUR.

Der diesbezüglich geltend gemachte Prozesszins gründet sich auf die §§ 288, 291 BGB.

7. Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO.

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