Skip to content
Menü

Kollision Linksabbieger mit einem überholenden Kfz bei unklarer Verkehrslage

AG Oberhausen – Az.: 36 C 3409/10 – Urteil vom 06.05.2011

Der Rechtsstreit hat in der Hauptsache wegen eines Betrages von EUR 272,87 (zweihundertzweiundsiebzig 87/100 Euro) in der Hauptsache seine Erledigung gefunden.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2011 bis zum 12. März 2011 aus EUR 272,87 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Als Sicherheit ist auch die Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Geschäftssitz in Deutschland zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von restlichem Schadenersatz aus einem Unfallgeschehen vom 13. Januar 2010 gegen 17.10 Uhr in O, B. .

Zur Unfallzeit befuhr der Kläger mit seinem Pkw VW-Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … die vorgenannte Straße hinter dem Pkw Skoda-Octavia mit dem amtlichen Kennzeichen … der Erstbeklagten, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war.

Der Kläger behauptet, die Erstbeklagte habe ihr Fahrzeug in Höhe des Hauses B. Nr. … an den rechten Fahrbahnrand gelenkt, die Geschwindigkeit verringert und sei fast zum Stillstand gekommen. Er, der Kläger, hat nach seiner Darstellung angenommen, dass die Erstbeklagte beabsichtigte, dort zu parken. Der Kläger entschied sich, links am Fahrzeug der Erstbeklagten vorbei zu fahren, als diese nach der Behauptung des Klägers begann zu wenden, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. Der Kläger lenkte sein Fahrzeug in einen Holzbohlenzaun.

Auf die geltend gemachten Schäden des Klägers in Höhe von insgesamt EUR 4.947,29 hat die Zweitbeklagte vorprozessual ½ gezahlt, und der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn EUR 2.473,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2010 zu zahlen und die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte … in Höhe von EUR 272,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (das ist der 25.01.2011) freizustellen; wegen eines Betrages in Höhe von EUR 272,87 erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Die Beklagten schließen sich der Teil-Erledigungserklärung an und beantragen im übrigen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Kläger habe bei unklarer Verkehrslage überholt. Angesichts der Sach- und Rechtslage sind die Beklagten der Auffassung, dass weitere als die unstreitig vorprozessual gezahlten Beträge dem Kläger nicht zukommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … .

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. April 2011, wegen des Parteivortrags im einzelnen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Akten 372 Js 1018/10 Staatsanwaltschaft Duisburg haben vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist – bis auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderungen – nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadenersatz aus dem Unfallgeschehen vom 13. Januar 2010 gegen 17.10 Uhr in O, B. in Höhe des Hauses Nr. … .

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für das vorgenannte Unfallgeschehen ist nicht im Streit, weil die Zweitbeklagte auf die geltend gemachten Sachschäden des Klägers unstreitig 50 % gezahlt hat.

Aber auch der Kläger haftet für das Unfallgeschehen, § 7 Abs. 1 StVG. Der Unfall hat sich beim Betriebe seines Pkw VW-Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … ereignet, den der Kläger zur Unfallzeit lenkte.

Ein Haftungsausschluss liegt nicht vor. Der Kläger hat den Nachweis nicht geführt, dass der Unfall auf höherer Gewalt beruht, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ein unfallverursachendes mitwirkendes Verkehrsverschulden des Klägers fest, wie noch ausgeführt werden wird.

Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz wie auch der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit die Schäden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sind, § 17 StVG. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Gewicht eines etwaigen Verschuldens eines der Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Tatsachen Berücksichtigung finden, auf welche diese Partei sich beruft oder die anderweit feststehen.

Die Anwendung vorstehender, allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze führt zur Schadensteilung; dieser dem Kläger zukommende Betrag ist vorprozessual gezahlt:

Die Beklagten belastet die Betriebsgefahr des Pkw Skoda-Octavia der Erstbeklagten mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie ein mitwirkendes unfallverursachendes nachgewiesenes Verkehrsverschulden, das sich die Beklagten zurechnen lassen müssen:

Die Erstbeklagte hat in der konkreten Situation entgegen den Maßgaben der §§ 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen, wie das Unfallgeschehen selbst zeigt:

Die Vernehmung der Zeugen … hat zur Überzeugung des Gerichtes ergeben, dass die Erstbeklagte in der konkreten Situation in Höhe des Hauses B… Nr. … nach links abbiegen wollte. Das hat im einzelnen auch die Zeugin …, Beifahrerin im Fahrzeug der Erstbeklagten, bekundet. Der Zeuge …, der auf den Kläger wartete, hat ebenfalls glaubhaft bekundet, dass der Pkw Skoda-Octavia nach links abbog. Hinter dem Pkw der Erstbeklagten befand sich, wie nicht im Streit steht, der Kläger mit seinem Fahrzeug VW-Golf. Auch dann, wenn die Erstbeklagte in der konkreten Situation nach links abbiegen wollte und, wie sie behauptet hat, und wie die Zeugin … bekundet hat, geblinkt hat, musste sie auf das Fahrzeug des Klägers achten, ob dieser nicht in der konkreten Situation angesichts auch der verringerten Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Erstbeklagten dieses überholen würde. Das hat die Erstbeklagte nicht getan und somit das Unfallgeschehen mit verschuldet, wie letztlich zwischen den Parteien nicht im Streit ist.

Dem gegenüber belastet den Kläger neben der gewichtigen Betriebsgefahr seines Pkw VW-Golf ein mitwirkendes, unfallverursachendes, nachgewiesenes Verkehrsverschulden, weil der Kläger in der konkreten Situation entgegen den Maßgaben des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO in unklarer Verkehrslage überholt hat. Wenn, wie der Kläger vortragen lässt, das Fahrzeug der Erstbeklagten sich nach rechts an den Fahrbahnrand bewegt hat, so bestand angesichts der unstreitigen Situation – Einfahrt in das Grundstück B. Nr. … – für den Kläger Anlass, das Fahrzeug der Erstbeklagten genau zu beobachten und angesichts der Witterungslage nicht auszuschließen, dass dieses Fahrzeug nach links in ein Grundstück abbiegen würde. Die Unfallörtlichkeit ist durch eingereichte Fotos und durch die Skizze in den beigezogenen Akten ausreichend verdeutlicht. Angesichts der Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Erstbeklagten musste der Kläger mit einem Einbiegen in ein Grundstück rechnen, so dass er in der konkreten Situation vom Überholen des Fahrzeugs der Erstbeklagten hätte Abstand nehmen können und müssen. Das hat der Kläger nicht getan.

Die Abwägung ergibt, dass der Unfall zu gleichen Teilen vom Kläger wie von der Erstbeklagten verschuldet worden ist, so dass eine Schadensteilung angezeigt ist.

50 % der unfallbedingten Schäden des Klägers sind vorprozessual gezahlt. Im Hinblick auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten ist der Anspruch des Klägers zutreffend ermittelt von der Zweitbeklagten mit EUR 272,87. Dieser Betrag ist im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt, ausweislich der vorgelegten Unterlagen ist von einem Eingangsdatum beim Kläger unter dem 12. März 2011 auszugehen.

Somit verbleibt für den Antrag des Klägers noch der erhobene Zinsanspruch, gerechtfertigt nach den Maßgaben der §§ 288, 286, 247 BGB, für die Zeit ab Rechtshängigkeit, das ist der 25.01.2011 bis zum vorgenannten Zahlungsdatum.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 108, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!