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Quotenvorrecht bei Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung

AG Nordhausen – Az.: 22 C 476/10 – Urteil vom 14.07.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.181,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29.12.2009 sowie weitere Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Teilbetrag von 975,00 EUR für die Zeit vom 15.11.2009 bis zum 28.12.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den zukünftig eintretenden Rückstufungsschaden aufgrund des Unfallereignisses vom 14.11.2009 zwischen den Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen … und … durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung bei der M Versicherung, Schadens-Nr. … zu 70 % zu ersetzen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die durch Einholung des Sachverständigengutachtens veranlassten Kosten werden vorab dem Kläger auferlegt.

Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu 40 %, die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Hergang und die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.11.2009 an einem Samstagnachmittag in Bleicherode ereignete. Beteiligt war der Kläger mit dem PKW Opel Insignia mit dem amtlichen Kennzeichen … dessen Halter er ist. Beteiligt war weiter der Zeuge … mit dem zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Zeuge … wollte aus Richtung Rewe-Markt kommend und die Bachstraße befahrend, die bevorrechtigte Nordhäuser Straße überqueren, um die Fahrt in Geradeausrichtung fortzusetzen. Der Kläger hatte sich der bevorrechtigten Nordhäuser Straße aus der Gegenrichtung, ebenfalls die Bachstraße befahrend, angenähert. Er hatte die Absicht, seine Fahrt auf der Nordhäuser Straße fortzusetzen, er musste deshalb links abbiegen. Es kam zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge, wobei der klägerische PKW im Frontbereich rechts und im Bereich des rechten Kotflügels beschädigt wurde und das Fahrzeug des Zeugen … ebenfalls vorn. Der Straßenverlauf der Bachstraße zur Nordhäuser Straße ist an der Unfallstelle versetzt. Es wird diesbezüglich auf die polizeiliche Unfallskizze und ein Foto der Örtlichkeit in der beigezogenen polizeilichen Akte der PI Nordhausen, Aktenzeichen …, und zwar Bl. 4 und 7 Bezug genommen.

Der Kläger hatte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Diese zahlte auf die Reparaturkosten in Höhe von 8.035,86 EUR 7.735,86 EUR und erstattete die Sachverständigenkosten. Der Kläger macht mit seiner Klage nunmehr noch die Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR geltend und begehrt die Feststellung der Erstattungspflicht im Hinblick auf den ihm entstandenen Höherstufungsschaden.

Der Kläger hatte am Montag, dem 16.11.2009, einen Mietvertrag der Fa. … im … unterzeichnet (Bl. 127 der Akte) und diesbezüglich wurden ihm mit Rechnung vom 26.11.2009 (Anlage K 3, Bl. 11 der Akte) seitens des Autohauses … insgesamt Mietwagenkosten in Höhe von 1.457,37 EUR in Rechnung gestellt. Der Kläger legt insoweit dar, mit dem Mietfahrzeug für die Dauer der Anmietung von 10 Tagen 249 km gefahren zu sein.

Für weitere 2 Tage Ausfall seines PKW begehrt er eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 130,00 EUR. Er macht eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR geltend. Darüber hinaus macht er eine Wertminderung in einem Umfang von 1.850,00 EUR unter Bezugnahme auf entsprechende Feststellungen im Schadensgutachten des Sachverständigen … vom 18.11.2009 (Bl. 12 der Akte) geltend.

Der Kläger behauptet, Eigentümer des unfallgeschädigten PKW zu sein, dessen Halter er ist und der sich auch zum Unfallzeitpunkt in seinem Besitz befand. Er sei mit dem PKW bereits vollständig abgebogen und habe auf der Nordhäuser Straße bereits eine Strecke von bis 30 m zurückgelegt, als der Zeuge … ihm die Vorfahrt genommen habe.

Er trägt weiter vor, dass die abgerechneten Mietwagenkosten im vollen Umfang auch unter Berücksichtigung der Schwacke-Liste und der Erhebungen des Fraunhofer Instituts erstattungsfähig seien, räumt allerdings ein, dass bei Unterzeichnung des Vertrages über die Höhe des Preises nicht ausdrücklich gesprochen wurde und er auch keine Vergleichsangebote eingeholt habe.

Die Beklagte befände sich nach endgültiger Erfüllungsverweigerung mit Schreiben vom 29.12.2009 in Verzug.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.862,37 EUR nebst Zinsen 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins auf 1.850,00 EUR seit 15.11.2009 und auf 2.012,37 EUR seit 29.12.2009 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger den zukünftig eintretenden Rückstufungsschaden aufgrund des Unfallereignisses vom 14.11.2009 zwischen … und … durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung M Versicherung Schaden-Nr. … zu ersetzen hat.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass ungeachtet des versetzten Straßenverlaufs der Kläger als Linksabbieger die Bevorrechtigung des Zeugen … hätte beachten müssen, so dass der Kläger den Verkehrsunfall allein verschuldet habe.

Die Beklagte erachtet den Feststellungsantrag als teilweise unzulässig, da zumindest teilweise der Rückstufungsschaden bezifferbar sei.

Des Weiteren ist nach Ansicht der Beklagten allenfalls von einer Wertminderung in einem Umfang von ca. 1.000,00 EUR auszugehen. Die geltend gemachte Kostenpauschale sei überhöht.

Des Weiteren trägt die Beklagte vor, dass es dem Kläger bei Einholung entsprechender Vergleichsangebote zum Beispiel der Fa. Europcar und Sixt ohne Weiteres möglich gewesen wäre, zu einem Bruchteil des gezahlten Preises ein Ersatzfahrzeug anzumieten (Angebote Bl. 48 bis 53 der Akte, Bl. 92 der Akte). Auf jeden Fall sei des Weiteren ein Abzug wegen Eigenersparnis in einem Umfang von 10 % vorzunehmen und Zusatzkosten für die Bereifung von Winterrädern seien ohnehin nicht erstattungsfähig. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte, dass überhaupt Winterräder aufgezogen seien. Die in der Rechnung enthaltenen unfallbedingten Mehraufwendungen seien auch nicht erstattungsfähig, zumal diesbezüglich seitens des Klägers kein Vortrag erfolge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen … und … und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21. Februar 2011 (Bl. 123 ff. der Akte) Bezug genommen.

Die Akten der PI Nordhausen, Aktenzeichen … waren beigezogen.

Es ist weiter Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 10. März 2011 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 26.04.2011 verwiesen (Bl. 145 ff. der Akte).

Entscheidungsgründe

Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Erstattungspflicht bezüglich des Rückstufungsschadens infolge der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung festgestellt wird und bezüglich der nicht möglichen Bezifferung kommt es nach Auffassung des Gerichts allein entscheidend darauf an, dass der Rückstufungsschaden der Höhe nach insgesamt noch nicht endgültig bezifferbar ist.

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Verkehrsunfall ist überwiegend vom Zeugen … verschuldet worden, so dass das Gericht der Entscheidung eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten der Beklagten zugrunde legt. Der Ablauf des Verkehrsunfalls wird sowohl vom Kläger als auch von den Zeugen … und … im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Danach befand sich der Kläger zunächst wartend in der Einmündung zur Nordhäuser Straße. Dies wird vom Kläger dargelegt und vom Zeugen … bestätigt, der ausdrücklich ausgesagt hat, dass er den Kläger im Bereich der gegenüberliegenden Einmündung habe stehen sehen. Bevor der Kläger losfuhr, war ein vor dem Zeugen … befindliches Fahrzeug nach rechts auf die Nordhäuser Straße aufgefahren. Dies schildert der Kläger und das wird vom Zeugen … bestätigt, der bereits zu diesem Zeitpunkt das stehende klägerische Fahrzeug wahrgenommen hatte, also bereits bevor er selbst zur Haltelinie vorgefahren war. Der Kläger leitete dann seinen Abbiegevorgang ein und der Zeuge … fuhr seinerseits bis zur Haltelinie vor, um dort stehen zu bleiben. In welchem konkreten zeitlichen Ablauf dies geschehen war, lässt sich 100 Prozent zuverlässig den Aussagen nicht entnehmen. Der Kläger hatte zwar das zuvor nach rechts abbiegende Fahrzeug wahrgenommen, er hatte jedoch nicht gesehen, dass der Zeuge … seinerseits bis zur Haltelinie vorgefahren war. Der Aussage des Zeugen … ist zu entnehmen, dass er auf den klägerischen PKW überhaupt nicht mehr geachtet hatte. Er hatte ihn zwar zuvor in der gegenüberliegenden Einmündung stehen sehen und will sich nach Vorfahren bis zur Haltelinie im Übrigen auch nach links und rechts orientiert haben, war jedoch letztlich von dem Zusammenstoß überrascht worden. Der Zeuge … hat bekundet, dass er hinter dem Fahrzeug des Zeugen … aufgeschlossen und gehalten hatte, als er bereits den klägerischen PKW auf der Nordhäuser Straße bemerkte. Er konnte keine Angaben dazu machen, ob dieser PKW bereits zuvor aus dem gegenüberliegenden Einmündungsbereich abgebogen war. Dann ereignete sich der Verkehrsunfall, indem der Zeuge … plötzlich losfuhr. Dies lässt sich der Darlegung des Klägers entnehmen, letztlich auch der Aussage des Zeugen … und insbesondere auch der Aussage des Zeugen …. Der Zeuge … schildert glaubhaft und anschaulich, dass er in der Situation des Zeugen … nicht losgefahren wäre und dass er von diesem Fahrmanöver auch überrascht gewesen sei. Die Kollisionsposition der Fahrzeuge zueinander wird sowohl vom Kläger als auch vom Zeugen … übereinstimmend geschildert, wonach sich der klägerische PKW zum Zeitpunkt der Kollision nahezu im rechten Winkel zum Fahrzeug des Zeugen … befand, und zwar auf der rechten Spur der Nordhäuser Straße.

Beide Unfallfahrer waren zunächst gegenüber dem sich auf der Nordhäuser Straße befindlichen Verkehr wartepflichtig. Darüber hinaus war der Kläger dem Zeugen … gegenüber wartepflichtig, da er links abbiegen wollte. Grundsätzlich trifft den Linksabbieger, der die Bevorrechtigung des Gegenverkehrs nicht beachtet, den höheren Haftungsanteil, wenn nicht sogar die Alleinhaftung. Hier kann jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Einmündungsbereiche der Bachstraße nicht unerheblich gegeneinander versetzt sind. Der Kläger hätte bei Beachtung der trotzdem bestehenden Vorfahrtsberechtigung des Gegenverkehrs den Verkehrsunfall ohne Weiteres vermeiden können, indem er nicht nur auf den Zeugen … sondern gegebenenfalls auch noch auf den Zeugen … gewartet hätte. Dessen ungeachtet ist jedoch hier im Hinblick auf den konkreten Unfallverlauf davon auszugehen, dass der Zeuge … den Verkehrsunfall überwiegend verschuldet hat. Kein Verkehrsteilnehmer ist nämlich berechtigt, sich seine Vorfahrt zu erzwingen und es ist hier bei Würdigung der Darlegungen des Klägers und insbesondere der Aussage des Zeugen … auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen … überhaupt nicht nachvollziehbar, warum er gerade in dem Zeitpunkt losfuhr, als der Kläger seinen Linksabbiegevorgang bereits beendet hatte und sich auf der Fahrspur Richtung Nordhäuser Straße befand. Folgt man seiner Aussage, hatte er das Fahrzeug gar nicht mehr im Blick gehabt.

Der Kläger hat als Eigentümer des Fahrzeugs entsprechende Schadensersatzansprüche. Der Kläger ist als Halter des Fahrzeugs vom Beginn des Erwerbs an in den Fahrzeugpapieren eingetragen, was ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass er auch tatsächlich der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Darüber hinaus war er zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Fahrzeugs, so dass die gesetzliche Vermutung für sein Alleineigentum spricht. Er hat das Fahrzeug auch versichert. Das Bestreiten der Aktivlegitimation ohne jeden konkreten Anhaltspunkt, der gegen die gesetzliche Vermutung sprechen könnte, ist hier nach Auffassung des Gerichts unerheblich.

Was den unmittelbaren Sachschaden mit Einschluss der Wertminderung betrifft, ist der Kläger nach Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung quotenbevorrechtigt, so dass hier im Ergebnis eine nur anteilige Haftung entsprechend der Haftungsquote ausscheidet. Der Kläger kann mithin die Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR im vollen Umfang erstattet verlangen als auch die eingetretene Wertminderung am unfallgeschädigten Fahrzeug. Auf der Grundlage des Schadensgutachtens des Sachverständigen … schätzt das Gericht die eingetretene Wertminderung auf insgesamt 975,00 EUR (Mittelwert der seitens des Sachverständigen angegebenen Spanne). Eine ganz allgemein anerkannte Schätzungsmethode für den merkantilen Minderwert eines Kraftfahrzeugs hat sich noch nicht durchgesetzt. Von daher kann auch die seitens des Sachverständigen … zugrunde gelegte Berechnungsmethode entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten anerkannt werden. Das Gericht nimmt insoweit auf die Darlegung im Sachverständigengutachten ausdrücklich Bezug.

Es errechnet sich somit zunächst ein Erstattungsbetrag in Höhe von 1.275,00 EUR. Bezüglich der restlichen Schadensersatzpositionen kann der Kläger die Erstattung von 70 % des ihm entstandenen Schadens verlangen. Das Gericht berücksichtigt hier eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR, die entgegen der Auffassung der Beklagten als durchaus angemessen anzusehen ist. Darüber hinaus ist der Schadensberechnung eine Nutzungsausfallentschädigung von 1 Tag in Höhe von 65,00 EUR zugrunde zu legen. Der Kläger hat dargelegt, dass er mit dem unfallgeschädigten Fahrzeug am Samstagnachmittag nach Hause gefahren ist und dieses am Montag zur Reparatur gegeben hat. Damit ist im Ergebnis ein Nutzungsausfall lediglich für den einen Tag, mithin den Sonntag, anzusetzen.

Die geltend gemachten Mietwagenkosten erachtet das Gericht hier in Höhe von 1.204,36 EUR als erstattungsfähig. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten, deren Höhe er als verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch für erforderlich halten durfte. Auch wenn er keinerlei Vergleichsangebote eingeholt hatte, erscheint der hier in Ansatz gebrachte Mietpreis für ein entsprechendes Fahrzeug der Gruppe 6 im Ergebnis als nicht überhöht, soweit eine Wochenpauschale in Höhe von 531,51 EUR netto angesetzt wird und dann für die 3 Tage weitere Nutzung 227,79 EUR. Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob man die Schwacke-Liste oder sonstige Erhebungen, zum Beispiel des Fraunhofer Instituts, als geeignete Schätzgrundlage für erforderliche Mietwagenkosten ansieht. Zu allererst kommt es darauf entscheidend an, welchen Preis der Kläger konkret vereinbart hat und was ihm auf dem örtlichen, ihm zur Verfügung stehenden Markt in seiner Situation als Unfallopfer überhaupt an Angeboten zugänglich war. Die seitens der Beklagten hier vorgelegten Vergleichsangebote der Firmen Europcar und Sixt sind nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, den Vortrag der Beklagten zu untermauern, dass der Kläger gerade die Möglichkeit gehabt hätte, zum konkreten Unfallzeitpunkt ein weitaus günstigeres Angebot in Anspruch zu nehmen, zumal die Beklagte bezüglich der konkreten Anmietbedingungen bei den genannten Firmen nichts vorträgt. Der Kläger trägt jedoch seinerseits nicht ansatzweise vor, aus welchen Gründen in dem konkreten Fall die Position der unfallbedingten Mehraufwendungen mit 25 % der Mietwagenkosten als erstattungsfähig anzusehen sein sollten. Es entspricht einer allgemein bekannten Tatsache, dass entsprechende Internetangebote zum Beispiel der überregionalen Autovermieter immer die Vorlage einer Kreditkarte oder zumindest die Vorauszahlung der vollen Mietwagenkosten mit Einschluss einer Kaution voraussetzen und spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs der volle Betrag zu erstatten ist. Es kann hier auch davon ausgegangen werden, dass die Normaltarife der Fa …, deren Angebot offensichtlich durch das Autohaus … vermittelt wurde, bereits hinreichend den Umstand der Vermietung im Rahmen des Unfallersatzgeschäfts berücksichtigen, zumal der Kläger diesbezüglich nichts weiter darlegt. Der Kläger räumt auch ein, dass bezüglich des Gesamtpreises und die Zusammensetzung im Einzelnen auch nicht weiter gesprochen wurde. Erstattungsfähig sind mithin zunächst lediglich 759,30 EUR Mietwagenkosten netto. Diese Kosten sind auch im Hinblick auf eine möglicherweise geringere Inanspruchnahme des Mietwagens (nach den klägerischen Darlegungen knapp 300 km) erstattungsfähig. Sicherlich ist kein Unfallgeschädigter berechtigt, einen Mietwagen anzumieten, wenn er diesen grundsätzlich nicht benötigt oder aus sonstigen Gründen nicht nutzen kann. Andererseits ist der konkrete Fahrbedarf eines Unfallopfers durchaus unterschiedlich und eine starre Grenze im Hinblick auf eine durchschnittliche Fahrleistung pro Tag zu ziehen, erachtet das Gericht für nicht sachdienlich. Wenn jemand zum Beispiel auf einem abgelegenen Dorf auf dem Land lebt, kann er durchaus für eine Fahrt zur Arbeitsstelle, die womöglich nur 15 km entfernt ist, einen entsprechenden Fahrbedarf haben. Hier ist allerdings ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen durchaus angezeigt. Diesen schätzt das Gericht gerade auch unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme des Mietwagens auf 3 % der insoweit entstandenen Kosten, so dass im Ergebnis 22,78 EUR in Abzug zu bringen sind. Erstattungsfähig sind darüber hinaus die Kosten für die Winterbereifung, zumal diese auch ungeachtet der seitens der Beklagten aufgeworfenen Fragen von nahezu sämtlichen Autovermietern üblicherweise geltend gemacht und abgerechnet werden. Erstattungsfähig sind auch die geltend gemachten Haftungsbefreiungskosten. Somit ergibt sich insgesamt ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 1.012,07 EUR, so dass unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer 1.204,36 EUR zu zahlen sind. Die Summe der sonstigen nicht quotenbevorrechtigten Schadenspositionen ergibt somit 1.294,36 EUR und 70 % davon entsprechen einem Betrag von 906,05 EUR. Zu erstatten sind somit insgesamt 2.181,05 EUR, die mit dem gesetzlichen Zinssatz nach § 288 BGB ab dem 29.12.2009 zu verzinsen sind, da sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt nach ihrer endgültigen Erfüllungsverweigerung im Verzug befand. Bezüglich der Wertminderung hat der Kläger darüber hinaus einen Zinsanspruch aus § 849 BGB i. V. m. § 246 BGB in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 %.

Der Feststellungsantrag ist teilweise begründet, da auch insoweit die Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu berücksichtigen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 96 ZPO, wobei bezüglich der Anwendung des § 96 ZPO zu berücksichtigen ist, dass der Kläger mit dem eingeholten Sachverständigengutachten seine Darlegung bezüglich der Höhe der Wertminderung nicht hat beweisen können und das Sachverständigengutachten letztlich die Ansicht der Beklagten bestätigt hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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