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Geltendmachung nicht unfallbedingter Vorschäden

LG Hagen (Westfalen) – Az.: 7 S 19/20 – Urteil vom 17.07.2020

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.02.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid (Az. 91 C 114/18) abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1, 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat Erfolg.

1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der außergerichtlich erbrachten Regulierungsleistungen in Höhe von 961,50 EUR zu.

a.

Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des geleisteten Schadensersatzes ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB (condictio indebiti).

Diese klassische Leistungskondiktion setzt voraus, dass derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ihm zur Herausgabe verpflichtet ist. Sie kommt also immer dann zum Zuge, wenn der primäre Bereicherungsgegenstand erstens durch Leistung des Anspruchstellers erlangt wurde und diese Leistung zweitens schon zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erbracht wurde, nicht geschuldet war (vgl. Wendehorst, in: BeckOK, BGB, 53. Ed. 01.02.2020, § 812, Rn. 37).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Der Rechtsgrund für die Zahlung der 961,50 EUR seitens der Klägerin an den Beklagten bestand zum Zeitpunkt der Leistung in dem Anspruch des Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, der auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfalls hervorgerufen worden ist.

aa.

Zwischen den Parteien war erst- und ist auch zweitinstanzlich unstreitig, dass die Klägerin für die Unfallfolgen gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach im vollen Umfang einzustehen hat. Zudem ist unstreitig, dass die Schäden an dem Fahrzeug des Beklagten im Bereich der linken hinteren Seitenverkleidung durch den streitgegenständlichen Unfall hervorgerufen worden sind und die darauf entfallenden Netto-Reparaturkosten nach Abzug einer Wertverbesserung für bestehende Vorschäden grundsätzlich erstattungsfähig sind.

Eine Rückzahlungspflicht des Beklagten könnte sich hier dann ergeben, wenn man davon ausgeht, dass aufgrund der unstreitig vorhandenen Vorschäden kein im Ansatz feststellbarer Schaden an dem Pkw des Beklagten eingetreten ist.

Geltendmachung nicht unfallbedingter Vorschäden
(Symbolfoto: Von Orathai Mayoeh/Shutterstock.com)

Insoweit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass in Fällen, in denen feststeht, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben macht bzw. solche Vorschäden in Abrede stellt, ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden können, kein Ersatz zu leisten ist, da sich aufgrund dieses Vorschadens nicht ausschließen lasse, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind und/oder dass dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren (vgl. OLG Köln, Urt. v. 22.02.1999 – Az. 16 U 33/98, in: NZV 1999, 378; OLG Frankfurt, Urt. v. 07.06.2004 – Az. 16 U 195/03, nach juris).

Diese Ansicht ist allerdings nicht ohne Widerspruch geblieben. Nach anderer Auffassung ist eine Klage auf Ersatz von Fahrzeugschäden daher nicht deswegen insgesamt abzuweisen, weil der Geschädigte den Nachweis der Unfallbedingtheit eines Teilschadens nicht führen kann, wenn jedenfalls eine Berührung der an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge und ein dadurch verursachter Schaden unstreitig oder bewiesen ist, auch wenn der Geschädigte die Unfallbedingtheit eines weiteren Teilschadens nicht nachweisen kann (vgl. OLG München, Urt. v. 27.01.2006 – Az. 10 U 4904/05, in: NZV 2006, 261; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2008 – Az. 1 U 181/07, in NZV 2008, 295; Urt. v. 06.05.2014 – Az. 1 U 160/13, nach juris).

Die Kammer neigt dazu, der zweitgenannten Auffassung den Vorzug zu geben. Denn die erstgenannte Auffassung verliert den Regelungsgehalt des § 287 ZPO zu sehr aus dem Blick. Denn diese Vorschrift verringert auch das Ausmaß der Darlegungslast des Geschädigten. Eine Konkretisierung und Spezifizierung der anspruchsbegründenden Tatsachen kann deshalb von ihm nicht in gleicher Weise erwartet werden wie für andere klagebegründende Umstände, für die die Darlegungserleichterung des § 287 ZPO gerade nicht eingreift. Die entscheidende Frage dabei ist nicht die der Ausschließbarkeit der Entstehung kompatibler Schäden durch ein früheres Ereignis, sondern die Frage, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die abgerechneten Schäden unfallbedingt entstanden sind, angenommen werden kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2008 – Az. 1 U 181/07, in NZV 2008, 295).

Eine Entscheidung dieses Meinungsstreits kann hier allerdings dahinstehen. Denn die außergerichtliche Regulierungsleistung der Klägerin bezieht sich – wie bereits ausgeführt – unstreitig auf den unfallbedingten Schaden am hinteren linken Seitenteil des Beklagtenfahrzeugs. Daher kann schon unter Berücksichtigung des für die Kammer bindenden Parteivortrags nicht angenommen werden, ein unfallbedingter Schaden sei insgesamt überhaupt nicht feststellbar.

bb.

Einen Rückforderungsanspruch kann die Klägerin auch nicht teilweise darauf stützen, dass der vom Amtsgericht Wuppertal gerichtlich bestellte Sachverständigen bei der Ermittlung des unfallbedingten Fahrzeugschadens 34,32 EUR weniger in Ansatz gebracht hat, als der von der Klägerin außergerichtlich beauftragte Schadensgutachter.

Diesen geringfügigen Differenzbetrag kann die Klägerin von dem Beklagten nicht heraus verlangen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in Fällen, in denen die Verbindlichkeit des Schuldners in geringerer Höhe als angenommen bestand, zwar das irrtümlich zu viel Gezahlte ohne Rechtsgrund erlangt ist und daher bereicherungsrechtlichem Ausgleich unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1952 – Az. II ZR 78/52, nach juris). Dementsprechend ist auch obergerichtlich anerkannt, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die den geltend gemachten Schaden des Unfallgeschädigten auf Basis der Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen übersteigenden Schäden erstattet, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen denjenigen Geldbetrag zurückverlangen kann, der auf den nicht zuordnungsfähigen Schaden entfällt, wenn sich nach der sachverständigen Neubegutachtung und Beweisaufnahme im Prozess herausstellt, dass der reparierte Schaden nicht vollständig auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.10.2016 – Az. 4 U 46/16, in: NJW-RR 2017, 602 m.w.N.).

Solch ein Fall, wie vom Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden, ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Hier geht es nicht darum, dass nachträglich noch neue Vorschäden bekannt geworden sind, die bei der außergerichtlichen Schadensbemessung noch keine Berücksichtigung gefunden haben. Der vom Amtsgericht Wuppertal bestellte Sachverständige und der außergerichtliche Kfz-Gutachter haben lediglich die unfallbedingten Reparaturkosten in einem äußerst geringen Umfang unterschiedlich kalkuliert. Welche Kalkulation bis in geringste Verästelungen zutreffend ist, ist nicht festzustellen. Dieser Umstand geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin. Denn wer – wie hier die Klägerin – einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, ist in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.). Ob der Rechtsgrund in Form des Schadensersatzanspruchs des Beklagten in Höhe von 961,50 EUR oder 927,18 EUR bestanden hat oder mit anderen Worten, wer von den beiden Sachverständigen bis auf gut 34,00 EUR richtig oder falsch kalkuliert hat, kann im Streitfall nicht abschließend beurteilt werden.

b.

Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von ihr außergerichtlich geleisteten Schadensersatzes folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 2, Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitam).

Der Unterschied zu der condictio indebiti besteht darin, dass es bei Leistung zunächst einen bestehenden Rechtsgrund gibt, der aber nachträglich wegfällt. Ein Mangel des rechtlichen Grundes ist also dann anzunehmen, wenn für den Empfänger ein Recht auf die Leistung nicht mehr besteht (vgl. Wendehorst, a.a.O., Rn. 79).

Der Rechtsgrund für die außergerichtliche Unfallregulierungsleistung der Klägerin ist hier nicht nachträglich entfallen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts wird der unstreitig unfallbedingte Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht durch die Grundsätze über die unzulässige Rechtsausübung ausgeschlossen, weil der Beklagte im Vorprozess vor dem Amtsgericht Wuppertal bewusst und wider besseres Wissen einen weiteren nicht auf unfallbedingten Schäden, sondern auf Vorschäden beruhenden Ersatzanspruch gegen sie klageweise geltend gemacht hat.

aa.

Eine Rechtsausübung kann anerkannter Weise dann unzulässig sein, wenn sie bereits als solche zu missbilligen ist, also wegen der Art und Weise der Rechtsausübung, wegen der Verletzung eigener Pflichten oder wegen des Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses (vgl. Schubert, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2019, § 242, Rn. 240; Sutschet in: BeckOK, BGB, 54. Ed. 01.05.2020, § 242, Rn. 57). Die unzulässige Rechtsausübung führt dazu, dass die dem Recht an sich entsprechenden Rechtswirkungen oder Rechtsfolgen versagt werden, bspw. ein Anspruch nicht geltend gemacht werden kann. Ist schon der Rechtserwerb zu missbilligen, begründet der Rechtsmissbrauch eine rechtshindernde, sonst eine rechtsvernichtende Einwendung (vgl. Sutschet, a.a.O., Rn. 52).

bb.

Das Amtsgericht hat insoweit, ähnlich wie einige Instanzengerichte auch, die Auffassung vertreten, dass ein Unfallgeschädigter seine Ansprüche aus einem Unfallgeschehen insgesamt verliert, wenn sich ihre Geltendmachung wegen eines besonders groben Treueverstoßes als eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Ein besonders grober Treuebruch könne demnach darin liegen, dass der Geschädigte vorsätzlich unter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gem. § 138 Abs. 1 ZPO unzureichende Angaben zu Vorschäden an seinem Fahrzeug macht (vgl. LG Essen, Urt. v. 31.05.2019 – Az. 1 O 251/17, nach juris; LG Münster, Urt. v. 23.04.2014 – Az. 2 O 462/11, nach juris; LG Münster, Urt. v. 08.08.2014 – Az. 11 O 279/11, nach juris; AG Böblingen, Urt. v. 27.09.2007 – Az. 21 C 444/07, nach juris).

Die Kammer folgt dieser Auffassung in der dargestellten Form nicht.

(1)

Eine tragfähige und dogmatisch hergeleitete Begründung lässt die angefochtene Entscheidung ebenso vermissen, wie die vorgenannten Entscheidungen aus der Instanzenrechtsprechung. Die Entscheidung des Landgerichts Münster vom 23.04.2014 nimmt zwar u.a. Bezug auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin. Diese verhält sich zwar zu einer Unfallkonstellation mit einer Vorschadensproblematik, enthält jedoch keine Ausführungen zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung bei der Geltendmachung von Vorschäden (vgl. KG Berlin, Urt. v. 14.06.1993 – Az. 12 U 2859/92, in: BeckRS 2014, 19551). Das Landgericht Essen verweist in der o.g. Entscheidung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Dieses hat in einem Fall, der eine Unfallmanipulation zum Gegenstand hatte, unter Bezugnahme auf die o.g. Entscheidung des Landgerichts Münster vom 08.08.2014 zwar am Rande ausgeführt, dass es zu einer Versagung des Anspruchs des Unfallgeschädigten wegen eines besonders groben Treuverstoßes komme könne, wenn dieser von Anfang an nicht wahrheitsgemäß zu Vorschäden vorgetragen und damit überhöhte Reparaturkosten in Ansatz gebracht habe (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2018 – Az. 26 U 172/18, nach juris). Tragend für die dortige Entscheidung sind diese Ausführungen jedoch nicht gewesen. Unklar bleibt zudem, ob nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch berechtigte unfallbedingte Ansprüche auf Ersatz von Reparaturkosten als Folge des Treueverstoßes versagt werden können.

(2)

In den Blick genommen werden muss zunächst, dass kein allgemeiner Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhält, existiert (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1971 – Az. VIII ZR 49/70, in: NJW 1971, 1747; Grüneberg in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 242, Rn. 46). Nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten führt stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners kann zwar dazu führen, dass ihm die Ausübung eines ihm zustehenden Rechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch das treuwidrige Verhalten verschafft hat. Entsprechendes gilt, wenn das treuwidrige Verhalten darauf gerichtet war, die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu schaffen. Lässt sich ein solches zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Betroffenen die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2009 – Az. IV ZR 140/08, in: NJW 2010, 289).

Ohne Frage dürfte es dem insoweit nur vermeintlich Geschädigten auch im Hinblick auf § 242 BGB verwehrt sein, vorschadensbedingte Schäden und damit zusammenhängende Schadenspositionen abzurechnen. Denn die Beanspruchung einer Leistung ist mangels schutzwürdiger Interessen unzulässig, wenn die Leistung sofort wieder zurückgewährt werden müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Denn die Erhebung eines solchen Anspruchs ist lediglich geeignet, dem Schuldner unnötige Erschwernisse und zusätzliche Insolvenzrisiken aufzubürden, ohne dem Gläubiger legitime Vorteile einzubringen (vgl. Sutschet, a.a.O., Rn 87 f.). Dementsprechend wird in Fällen der Unfallmanipulation zum Teil mit dieser Argumentation ein Schadensersatzanspruch versagt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.10.2010 – Az. 1 U 190/09, in: BeckRS 2010, 27204).

Im Streitfall geht es allerdings nicht um die Frage, ob für vorschadensbedingte Positionen Ersatz zu leisten ist, sondern es geht gerade um den unfallbedingten Schaden an sich. Daher ist nach Auffassung der Kammer ein zielgerichtetes treuwidriges Verhalten in dem oben genannten Sinne gerade nicht gegeben. Denn soweit es um den berechtigten Ersatzanspruch im Hinblick auf klar unfallbedingte Schäden geht, erlangt der Unfallgeschädigte infolge der unberechtigten Mitgeltendmachung von Vorschäden als Unfallschaden keine vorteilhafte und keine von der Rechtsordnung zu beanstandende Rechtsposition. Unabhängig von seinem Handeln im Übrigen ist er materiell berechtigt, unfallbedingte Schäden ersetzt zu verlangen.

Der Verkehrsunfallgeschädigte steht zum Unfallgegner und zur gegnerischen Haftpflichtversicherung auch in keinem besonderen Vertrauensverhältnis. Anders zu bewerten ist dies ggf. im Rahmen vertraglicher Beziehungen, wie z.B. bei Kaskoversicherungsverträgen. Dort kann eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung in Form des Verschweigens von Vorschäden durch den Versicherten zu einer völligen Leistungsfreiheit des Versicherers führen, wenn diese generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.1983 – Az. IVa ZR 231/81, in: BeckRS 2008, 18608).

Zudem muss gesehen werden, dass das Zivilrecht die Aufgabe hat, Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten zu regeln. Es ist nicht Aufgabe des Zivilrechts, Fehlverhalten zu sanktionieren. Diese Aufgabe kommt dem Strafrecht zu. Einen anderen Bewegrund als denjenigen, dem Unfallgeschädigten auch den materiell berechtigten Schadensersatz zu versagen, um ihn zu bestrafen, vermag die Kammer der Gegenansicht nicht zu entnehmen.

Im konkreten Streitfall kommt darüber hinaus hinzu, dass bereits vor dem Verkehrsunfallprozess am Amtsgericht Wuppertal Streit zwischen den Parteien über die Vorschadensfrage bestand. Und obwohl die Klägerin nach Eingang des von ihr beauftragten Sachverständigengutachtens davon ausgehen durfte, dass der Beklagte ihr Vorschäden im Rahmen der vorprozessualen Regulierung bewusst verschwiegen haben könnte, hat sie dennoch den für berechtigt gehaltenen Schadenersatz an ihn gezahlt. Die Vorschadensproblematik ist damit gerade nicht erst nach der außergerichtlichen Zahlung der Klägerin in das Zentrum der Betrachtung gerückt, sondern sie bestand bereits zuvor und war das wesentliche Hindernis einer zeitnahen Regulierung.

Insgesamt zieht die Kammer bei wertender Gesamtbetrachtung daher nicht den Schluss, dass sich das auf den unstreitigen Unfallschaden beziehende Regulierungsbegehren des Beklagten als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Daher brauchte die Kammer auch nicht zu entscheiden, ob der Beklagte – wie vom Amtsgericht angenommen – wider besseres Wissen und bewusst Vorschäden im Vorprozess am Amtsgericht Wuppertal verschwiegen hat.

c.

Deliktische Schadensersatzansprüche der Klägerin, gerichtet auf Rückerstattung ihrer Zahlung im Wege der Naturalrestitution (§§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, § 826 BGB) kommen gleichsam nicht in Betracht. Wie das Amtsgericht insoweit richtig gesehen hat, beruht die außergerichtliche Unfallregulierung der Klägerin nicht auf einer Täuschungshandlung des Beklagten. Die Klägerin wusste zum Zeitpunkt der Zahlung, welche Schäden unfallbedingt waren, und hat auch nur in dieser Höhe gezahlt. Eine spätere etwaige Täuschungshandlung des Beklagten im Rahmen des Verkehrsunfallprozesses vor dem Amtsgericht Wuppertal kann bereits bei Betrachtung des zeitlichen Ablaufs nicht ursächlich für die vorherige Zahlung der Klägerin gewesen sein.

2.

Da der Klägerin nach den voranstehenden Ausführungen kein Rückforderungsanspruch zusteht, kann sie auch keine Zinszahlung von dem Beklagten verlangen.

Nach alledem konnte die erstinstanzliche Entscheidung keinen Bestand haben und war in der tenorierten Form abzuändern.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen. Es wurden höchstrichterlich anerkannte Grundsätze auf den konkreten Einzelfall angewendet. Auch ist die Zulassung der Revision weder zur Fortbildung des Rechts, noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt.

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