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Verkehrsunfall – Sachverständigenkosten zur Schadenshöhe

AG Oldenburg (Oldenburg) – Az.: 3 C 3142/18 – Urteil vom 20.08.2018

1. Die Beklagte wird von, an den Kläger 594,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26. 3. 2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Ansprüche des Klägers gegenüber aus der Begutachtung gemäß Auftrag vom 5.9.2017, Gutachten R. 17124.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Sachverständigenkosten i. H. v. 594,30 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB i. V. m. §§ 249ff. BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

Haftungsgrund ist der Verkehrsunfall vom 31.8.2017. Zwischen den Parteien steht die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit.

Zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden gehören grundsätzlich auch die Kosten der Schadensfeststellung und der Rechtsverfolgung, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2010, Az. 13 U 172/09). Der Geschädigte kann von dem Schädiger auch den Ausgleich der Kosten beanspruchen, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen insbesondere zur Feststellung der Schadenshöhe entstehen. Diese Aufwendungen zählen als notwendige Begleitkosten zu dem, was zur Wiederherstellung des Güterbestandes des Geschädigten geboten ist. Ohne sachverständige Hilfe kann der Geschädigte in der Regel nicht die Voraussetzungen für die vollständigen Restitution, insbesondere die Darlegung der Höhe des Anspruchs auf Geldersatz, schaffen (Knerr in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Rn. 118). Die Aufwendungen für einen Sachverständigen sind zu ersetzen, sofern ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter dessen Einschaltung nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten und unter Abwägung gegen ihm zumutbare andere – preiswertere – Möglichkeiten der Feststellung für geboten halten durfte (Knerr in Geigel,.a.a.O., Rn. 119). Eine Erstattungsfähigkeit entfällt hingegen, wenn es zur Schadensermittlung keiner besonderen Kenntnisse und Erfahrungen bedarf. Unstreitig hat der Kläger den Sachverständigen … mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zwecks Ermittlung des Schadens beauftragt. Darüber verhält sich die Rechnung des Sachverständigen vom 31.1.2018 für das erstellte Gutachten an den Kläger über einen zu zahlenden Betrag an Sachverständigenkosten i. H. v. 594,30 EUR. Dass diese Rechnung am 19.03.2018 ausgeglichen worden ist, ergibt sich aus der klägerseits vorgelegten Quittung.

Der Einwand der Beklagten, dass das erstellte Gutachten unbrauchbar sei, steht der Pflicht zur Erstattung der Sachverständigenkosten nicht entgegen. Die Gutachtenkosten sind selbst dann zu erstatten, wenn sich ein Sachverständigengutachten als unbrauchbar erwiesen hat (Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 249 Rn. 397). Das Risiko des Fehlschlagens einer Kostenermittlung muss der Schädiger so lange tragen, als dem Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und der zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft (OLG Köln, Urteil vom 23. 02. 2012, Az. 7 U 134/11). Maßgeblich ist, dass der Sachverständige keinen Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne des § 278 BGB darstellt (Oetker in Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 397). Eine unzureichende Information des Sachverständigen seitens des Klägers ist nicht ersichtlich Ebenso wenig trifft den Kläger ein Auswahlverschulden. Die Frage der Brauchbarkeit des Gutachtens war dementsprechend nicht zu klären. Die entsprechende Qualifikation des Sachverständigen ist auf Seite 1 seines Gutachtens nachvollziehbar dargelegt worden.

Auch die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten bleiben erfolglos. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig schon allein durch die Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen VI ZR 225/13; AG Darmstadt, Urteil vom 23.01.2016, Az. 306 C 387/15). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages reicht demgemäß grundsätzlich nicht aus. Vielmehr obliegt es dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung, die Erforderlichkeit des aufgewandten Betrags substantiiert zu bestreiten (Oetker in Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 400; BGH, NJW 2014, Seite 3151). Dem Geschädigten sind grundsätzlich auch objektiv überhöhte Rechnungen des Sachverständigen zu erstatten, sofern sich aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Geschädigten keine erkennbaren Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (AG Darmstadt, a.a.O.). Derartige Umstände aus Sicht eines objektiven Dritten sind hinsichtlich der Rechnung des Sachverständigen vom 31.1.2018 jedoch nicht erkennbar.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zu Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nummer 11, 711,713 ZPO.

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