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Verkehrsunfall –  Nichtermittelbarkeit Wiederbeschaffungswert aufgrund unklarer Laufleistung

Verkehrsunfall und Wiederbeschaffungswert: Warum die Laufleistung entscheidend sein kann

Bei der rechtlichen Bewertung von Verkehrsunfällen kann die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes eines beschädigten Fahrzeugs eine zentrale Rolle spielen. Insbesondere wenn die Laufleistung des Fahrzeugs unklar ist, kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Schadensersatzanspruchs führen. Ein Sachverständiger wird oft herangezogen, um den Wert des Fahrzeugs und die Höhe der Reparaturkosten zu ermitteln. Dabei sind Vorschäden und der aktuelle Tachostand des Fahrzeugs entscheidende Faktoren. In einigen Fällen kann die Klage eines Fahrzeugführers abgewiesen werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die geltend gemachten Schäden durch den aktuellen Unfall verursacht wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 24 C 426/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Schäden durch den Unfall im Jahr 2014 verursacht wurden und aufgrund der Unklarheit bezüglich der Laufleistung des Fahrzeugs.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verkehrsunfall ereignete sich am 9.1.2014 am Berliner Platz in Leverkusen-Opladen.
  2. Das klägerische Fahrzeug (BMW) hatte bereits in den Jahren 2010 und 2012 Vorschäden durch Verkehrsunfälle erlitten.
  3. Unklare Laufleistung: Tachostand des klägerischen Fahrzeugs zeigte im Januar 2014 nur 167.857 km an, obwohl es im Dezember 2012 bei 203.419 km lag.
  4. Der Kläger behauptete, dass der Beklagte zu 1) das Vorfahrtsrecht missachtet habe und dass die Vorschäden aus den Jahren 2010 und 2012 zum Zeitpunkt des Unfalls 2014 behoben waren.
  5. Die Beklagten bestreiten die Eigentumsverhältnisse des Klägers zum Fahrzeug und die Echtheit des Kaufvertrags.
  6. Die Beklagten behaupten, dass es sich bei dem Unfall um eine bewusst herbeigeführte Kollision handelte.
  7. Ein Sachverständiger konnte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht verlässlich ermitteln aufgrund der unklaren Laufleistung.
  8. Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet sei und der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.

Explosiver Start ins Jahr: Verkehrsunfall in Leverkusen-Opladen

Am Berliner Platz in Leverkusen-Opladen ereignete sich am 9. Januar 2014 gegen 17:20 Uhr ein Verkehrsunfall, der zu einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Parteien führte. Der Kläger fuhr an diesem Tag einen PKW der Marke BMW, während der Beklagte zu 1) mit einem anderen Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, den Berliner Platz in Richtung Rat-Deycks-Straße befuhr. Der Unfall geschah, als beide Fahrzeuge die Rat-Deycks-Straße befuhren, wobei die genauen Umstände des Unfalls zwischen den Parteien umstritten sind.

Vorgeschichte: Vorschäden und mysteriöse Laufleistung

Verkehrsunfall: Wiederbeschaffungswert trotz unklarer Laufleistung
Streit um Wiederbeschaffungswert nach Verkehrsunfall (Symbolfoto: tommaso79 /Shutterstock.com)

Das klägerische Fahrzeug hatte bereits in den Jahren 2010 und 2012 Vorschäden durch Verkehrsunfälle erlitten. Im Jahr 2010 erlitt das Fahrzeug einen Frontschaden, der Reparaturkosten von 4020,15 EUR netto verursachte. Im Jahr 2012 wurde das Fahrzeug erneut beschädigt, diesmal an der rechten Seite, was Reparaturkosten von 4777,64 EUR netto verursachte. Ein weiteres Problem ergab sich aus der Laufleistung des klägerischen Fahrzeugs. Während der Tachostand im Dezember 2010 bei 195.959 km und im Dezember 2012 bei 203.419 km lag, zeigte er im Januar 2014 nur 167.857 km an, was Fragen zur tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs aufwarf.

Gegensätzliche Aussagen: Kläger vs. Beklagte

Zum Unfallhergang behauptete der Kläger, dass der Beklagte zu 1) das Vorfahrtsrecht des klägerischen Fahrzeugs missachtet habe. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe versucht, durch eine Vollbremsung eine Kollision zu verhindern, was jedoch nicht gelungen sei. Der Kläger behauptete weiterhin, dass die Vorschäden aus den Jahren 2010 und 2012 zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2014 sach- und fachgerecht behoben waren.

Die Beklagten hingegen behaupteten, dass der Beklagte zu 1) an der Einmündung zur Rat-Deycks-Straße angehalten habe, um bevorrechtigten Verkehr passieren zu lassen. Sie bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers und die Echtheit einer vom Kläger vorgelegten Kaufvertragsurkunde. Darüber hinaus bestritten sie, dass die Vorschäden am klägerischen Fahrzeug sach- und fachgerecht behoben wurden und zweifelten den vom Kläger angegebenen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs an.

Gerichtsentscheidung: Klage abgewiesen

Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet sei. Ein Hauptgrund für diese Entscheidung war die Unklarheit bezüglich der Laufleistung des klägerischen Fahrzeugs. Ein Sachverständiger konnte aufgrund der widersprüchlichen Tachostände den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht verlässlich ermitteln. Zudem konnte der Kläger nicht nachweisen, dass die geltend gemachten Schäden durch den Unfall im Jahr 2014 verursacht wurden, insbesondere angesichts der Vorschäden aus den Jahren 2010 und 2012.

Das Fazit des Urteils ist, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch hat, da er nicht nachweisen konnte, dass die Schäden durch den Unfall im Jahr 2014 verursacht wurden und aufgrund der Unklarheit bezüglich der Laufleistung des Fahrzeugs. Das Gericht wies die Klage daher ab und entschied, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wiederbeschaffungswert: Was Sie wissen müssen

Der Wiederbeschaffungswert ist ein Begriff, der den Betrag bezeichnet, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls zu beschaffen. Dieser Wert ist insbesondere bei Totalschäden von Bedeutung, wenn das Fahrzeug nicht mehr repariert werden kann oder die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeugs übersteigen.

Faktoren, die den Wiederbeschaffungswert beeinflussen

Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes kann durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden, wie zum Beispiel:

  • Laufleistung des Fahrzeugs
  • Ausstattung und Sonderausstattung
  • Zustand des Fahrzeugs
  • Nachfrage nach dem Modell
  • Regionale und saisonale Marktlage

Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes

Der Wiederbeschaffungswert wird in der Regel von einem unabhängigen Kfz-Gutachter ermittelt. Grundlage für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sind in der Regel die DAT- oder Schwacke-Liste, die Auflistung der ungefähren Restwerte von Gebrauchtwagen auf dem deutschen Markt. Allerdings sind in diesen Unterlagen immer nur Durchschnittswerte aufgeführt, daher ist die individuelle Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes durch einen Gutachter notwendig.

Wiederbeschaffungswert bei Totalschäden

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden liegen die Reparaturkosten über der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. In diesem Fall wird dem Geschädigten in der Regel die Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeugs ersetzt.

Unterschied zwischen Wiederbeschaffungswert, Zeitwert und Restwert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der benötigt wird, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen. Der Zeitwert hingegen ist der Wert des Fahrzeugs kurz vor dem Zeitpunkt des Unfalls. Der Restwert ist der Verkaufswert des beschädigten Fahrzeugs.

Wiederbeschaffungswert bei Oldtimern

Bei Oldtimern kann der Wiederbeschaffungswert sogar über dem Neuwert liegen, da die historischen Fahrzeuge bei Liebhabern oft hohe Sammlerwerte erzielen. Hier spielen nämlich auch andere Faktoren eine Rolle, wie z. B. die Seltenheit des Wagens.

Zusammenfassend ist der Wiederbeschaffungswert ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung von Fahrzeugschäden, insbesondere bei Totalschäden. Die Ermittlung dieses Wertes erfolgt durch einen unabhängigen Kfz-Gutachter und berücksichtigt verschiedene Faktoren wie Laufleistung, Ausstattung, Zustand des Fahrzeugs und regionale Marktlage.


Das vorliegende Urteil

AG Leverkusen – Az.: 24 C 426/14 – Urteil vom 22.05.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 9.1.2014 gegen 17:20 Uhr am Berliner Platz in Leverkusen-Opladen ereignet hat.

Bei dem klägerischen Fahrzeug handelt es sich um einen PKW Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen …, es wurde am Unfalltag von Herrn … gefahren.

Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, von der Düsseldorfer Straße kommend den Berliner Platz in Richtung Rat-Deycks-Straße. Hierfür ist ein gesonderter Fahrstreifen vorgesehen. Diese ist gegenüber dem anderen Fahrstreifen, der aus dem Kreisverkehr führt, untergeordnet. Der Unfall ereignete sich, als das klägerische Fahrzeug vom Kreisverkehr (Berliner Platz) kommend und der Beklagte zu 1) von der Düsseldorfer Straße kommend die Rat-Deycks-Straße befuhren. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig.

Das klägerische Fahrzeug wurde in den Jahren 2010 und 2012 bei Verkehrsunfällen beschädigt. Im Dezember 2010 erlitt das klägerische Fahrzeug einen Frontschaden, welcher mit kalkuliertem Reparaturaufwendungen i.H.v. 4020,15 EUR netto verbunden war. Die Spaltsmaße zwischen Motorhaube und Kotflügel wiesen starke Differenzen auf, die Kotflügel waren von nach außen gedrückt, die Motorhaube verformt, der vordere Stoßfänger beschädigt und der Scheinwerfer links ebenfalls beschädigt. Darüber hinaus hat das klägerische Fahrzeug im Dezember 2012 einen weiteren Unfallschaden davongetragen, welcher mit kalkulierten Reparaturkosten in Höhe von netto 4777,64 EUR verbunden war. Bei dem Schadensereignis im Dezember 2012 wurde das klägerische Fahrzeug an der rechten Seite mit Schwerpunkt im vorderen Bereich beschädigt. Der Kotflügel vorne rechts war stark eingedrückt, der Stoßfänger vorn beschädigt, der Scheinwerfer rechts eine Halterung gebrochen und die Vermessung ergab, dass die Werte außerhalb der Toleranz lagen. Der Querlenker vorne rechts und die Zug strebe waren beschädigt und erneuerungsbedürftig, ebenso die Lenkung und die Spurstangerechts.

Zum Zeitpunkt der Erstellung des von der Klägerseite eingeholten Gutachtens im Januar 2014 lautete der Tachostand des klägerischen Fahrzeugs 167.857 km. Im Dezember 2010 betrug die Laufleistung laut Tacho 195.959 km und im Dezember 2012 203.419 km.

Zum Unfallhergang behauptet der Kläger, der Beklagte zu 1) habe das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug des Klägers missachtet. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe, nachdem er bemerkt habe, dass der Beklagte zu 1) keine Vorfahrt gewähren werde, unverzüglich eine Vollbremsung eingeleitet, habe jedoch eine Kollision nicht mehr verhindern können. Ein Ausweichmanöver sei aufgrund des Gegenverkehrs nicht möglich gewesen.

Weiterhin behauptet er, er habe das Fahrzeug am 3. März 2013 von Herrn … erworben. Er behauptet, die Abweichungen bei den Zulassungsdaten hätten auf einem Eingabefehler des Sachverständigen beruht. Er habe zudem einen Kaufpreis i.H.v. 8900 EUR für das Fahrzeug entrichtet.

In Bezug auf die Vorschäden aus dem Jahr 2010 und im Jahr 2012 behauptet der Kläger, dass diese zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehens sach- und fachgerecht behoben waren.

Der Kläger ist der Ansicht, gegen ein manipuliertes Verkehrsunfallgeschehen spreche vorliegend bereits die Tatsache, dass sich im Fahrzeug des Klägers dessen Vater, seine Ehefrau sowie die vier Kinder des Klägers im Alter zwischen acht Monaten und acht Jahren befanden.

In Bezug auf die Tachostände behauptet der Kläger, den Kilometerstand nicht manipuliert zu haben.

Seinen Gesamtschaden i.H.v. 4264,49 EUR beziffert der Kläger wie folgt:

1. Reparaturkosten netto: 3553,06 EUR

2. Gutachterkosten: 686,63 EUR

3. Kostenpauschale 25 EUR

Summe: 4264,49 EUR

Darüber hinaus begehrt der Kläger Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 492,54 EUR.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4264,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 492,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Zum Unfallhergang behaupten die Beklagten, der Beklagte zu 1) habe an der Einmündung zur Rat-Deycks-Straße angehalten, um bevorrechtigten Verkehr passieren zu lassen. Nachdem er sich sodann darüber verwies Gewissheit habe, dass er gefahrlos nach rechts abbiegen könne, sei er angefahren und nach rechts abgebogen. Als er sich bereits auf der Rat-Deycks-Straße befunden habe, habe er plötzlich eine heftige Kollision verspürt, als das klägerische Fahrzeug von links kommend gegen seine linke vordere Fahrzeugseite geprallt sei. Als der Beklagte zu eins aus seiner Halteposition herausgefahren sei, sei das klägerische Fahrzeug nicht zu erkennen gewesen. Das klägerische Fahrzeug müsse daher mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit als der Beklagte zu 1) von hinten kommend Links an diesem vorbeigefahren und sodann ein Lenkmanöver nach rechts durchgeführt haben.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers. Insbesondere wird bestritten, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses Eigentümer des in Rede stehenden Fahrzeugs war.

In Bezug auf die vom Kläger vorgelegte Kaufvertragsurkunde vom 3.3.2013 bestreiten die Beklagten deren Echtheit. Sie bestreiten, dass der Kläger rechtswirksam Eigentum von dem dort genannten Verkäufer erworben hat. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei bis zur Zulassung auf den Kläger am zweiten 20. Mai 2013 auf eine Frau … mit Wohnsitz in Jüchen zugelassen gewesen. Darüber hinaus sei in dem angeblichen Kaufvertrag das Erstzulassung Datum mit 13.3.2007 angegeben, wohingegen in dem von der Klägerseite anlässlich des hiesigen Schadenfalls eingeholten Sachverständigengutachtens vom 27.1.2014 das Datum der Erstzulassung mit 15.7.2007 vermerkt ist.

Die Beklagten bestreiten, dass die Vorschäden am klägerischen Fahrzeug aus den Jahren 2010 und 2012 sach- und fachgerecht behoben wurden. Sie sind der Auffassung, die pauschale Behauptung des Klägers, die Vorschäden seien behoben worden, genüge ohne Darlegung der einzelnen Reparaturschritte nicht und eine Beweisaufnahme würde daher auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.

Die Beklagten bestreiten den in dem Gutachten der Klägerseite kalkulierten Wiederbeschaffungswert. So habe der Wiederbeschaffungswert im Dezember 2012 lediglich 8500 EUR bei einem Restwert von 4550 EUR betragen.

Die Beklagten bestreiten zudem die Erforderlichkeit und Angemessenheit der vom Kläger begehrten Reparaturkosten.

Die Beklagten behaupten schließlich, dass es sich bei dem Unfallereignis um eine vom klägerischen Fahrzeugführer bewusst herbeigeführte Kollision gehandelt habe, bei der das Fehlverhalten des Beklagten zu 1) zielgerichtet ausgenutzt worden sei, um einen abrechnungsfähigen Schaden herbeizuführen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat vorliegend gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil ein Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs aufgrund der völlig unklaren Laufleistung des Fahrzeuges nicht verlässlich ermitteln könnte (LG Duisburg, Urteil vom 23.1.2014 – 12 S 26/13). Im Dezember 2010 wies das klägerische Fahrzeug einen Tachostand von 195.959 km aus. Im Dezember 2012 betrug der Tachostand sodann 203.419 km. Bei der Begutachtung des Fahrzeugs durch den vom Kläger beauftragten Sachverständigen im Jahr 2014 wies das Fahrzeug dagegen nur noch eine Laufleistung von 167.857 km auf. Die vorstehend dargelegte unklare tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs hat der Kläger im laufenden Rechtsstreit nicht im Ansatz nachvollziehbar aufgeklärt. Der Frage, ob der Kläger selbst – wie behauptet – den Tachostand nicht manipuliert hat, war nicht nachzugehen. Denn jedenfalls fehlen einem zu bestellenden gerichtlichen Sachverständigen würden aufgrund der unklaren Laufleistung elementare Anknüpfungspunkte für eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges kam deshalb nicht in Betracht.

Der Kläger ist zudem seiner Darlegungslast, dass die geltend gemachten Schäden durch das Unfallereignis am 9. Januar 2014 verursacht wurden, nicht nachgekommen. Unstreitig hatte das streitgegenständliche klägerische Fahrzeug zwei Vorschäden.

Bei unstreitig vorhandenen Vorschäden muss der Geschädigte die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfall und den vorliegenden neuen Schäden darlegen und beweisen (KG NJOZ 2008, 765). Er kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit des §§ 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen des Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte im einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wovon er der unstreitigen Vorschäden im einzelnen zu der Art der Vorschäden deren behaupteter Reparatur vortragen muss (OLG Hamm, NZV 1994, 483; KG, NZV 2010, 348).

Behauptet der Geschädigte, dass unstreitig vorhandene Vorschäden durch eine fachgerechte Reparatur beseitigt worden sind, so muss er hinreichend konkret darlegen und beweisen, welcher eingrenzbar Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahmen fachgerecht behoben worden sein soll. Kann er dies nicht geht dies zu seinen Lasten (LG Hagen, NJW-RR, 2013, 403).

Zu den beiden Vorschäden aus den Jahren 2010 und 2012 war mithin eine genaue Darlegung der Reparaturmaßnahmen erforderlich. Bei dem Unfall im Dezember 2012 wurde die rechte Fahrzeugseite vorne beschädigt. Bei dem streitgegenständlichen Unfall sollen nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten ebenso Schäden an der vorderen rechten Seite des Fahrzeugs entstanden sein. Der Kläger trägt zu den beiden Vorschäden, die bereits beim Erwerb bestanden haben, lediglich vor, dass diese im Zeitpunkt des Erwerbs „behoben“ gewesen sein. Hierfür benennt er die Herren … als Zeugen. Diese waren vom Gericht jedoch nicht zu hören. Es liegt kein Tatsachenvortrag vor, den die Zeugen bestätigen könnten. Aus dem Vortrag des Klägers lassen sich keine konkreten Reparaturmaßnahmen entnehmen.

Mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruchs steht dem Kläger zudem kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 4.264,49 EUR festgesetzt.

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