Skip to content
Menü

Kollision eines vom Straßenrand anfahrenden Fahrzeugs in den fließenden Verkehr

AG Frankfurt, Az.: 29 C 3336/13 (85), Urteil vom 18.12.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1804,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtstreits haben die Beklagten zu 63 % und der Kläger zu 37 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 26.06.2013 kam es zwischen dem Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … (nachfolgend: Klägerfahrzeug) und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), der dessen Halter war, mit dem amtlichen Kennzeichen … (nachfolgend: Beklagtenfahrzeug) auf der Eschersheimer Landstraße in Frankfurt am Main zu einem Verkehrsunfall.

Das Beklagtenfahrzeug war zunächst in einer Parkbucht am rechten Fahrbahnrand abgestellt. Das Klägerfahrzeug befuhr zu diesem Zeitpunkt die Eschersheimer Landstraße in gleicher Fahrtrichtung. Kurz nachdem das Beklagtenfahrzeug vom Fahrbahnrand angefahren war, kam es zwischen beiden Fahrzeugen zur Kollision, wobei der genaue Unfallablauf zwischen den Parteien streitig ist.

Der Kläger ließ unter dem 23.07.2013 ein außergerichtliches Schadensgutachten erstellen, welches einen Reparaturkostenaufwand von netto 4.212,77 € und eine Reparaturdauer von 4 Tagen auswies. Für die Erstellung des Sachverständigengutachtens fielen Kosten in Höhe von 672,05 € an. Davon entfielen 19 € netto auf die Erstellung-zweier Gutachtenkopien, welche der Sachverständige, ohne hierzu von dem Kläger beauftragt worden zu sein, anfertigte.

Der Kläger setzte sein Fahrzeug in Eigenregie instand und konnte es in der Folge für mindestens 4 Tage nicht nutzen.

Mit Schreiben des Klägervertreters vom 04.09.2013 wurde die Beklagten unter Fristsetzung zum 20.09.2013 zur Zahlung von insgesamt 5150,82 € aufgefordert.

Nach Einreichung der Klage am 21.10.2013, jedoch vor deren Zustellung am 30.11.2013 zahlte die Beklagte zu 2) unter Übersendung eines Abrechnungsschreibens vom 29.10.2013 und unter Zugrundelegung einer Mithaftungsquote des Klägers von 50 % insgesamt EUR 1.443,79, wobei EUR 788,79 an den Kläger und EUR 655,00 an den Sachverständigen … gezahlt wurden. Hinsichtlich des Inhalts des Abrechnungsschreibens vom 29.10.2013 wird auf Bl. 23 d.A. Bezug genommen.

Bezüglich der gezahlten Beträge nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 05.11.2013 die Klage zurück und beantragte, den Beklagten insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Kläger behauptet, er sei mit seinem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur der Eschersheimer Landstraße gefahren, als das Beklagtenfahrzeug ohne Vorankündigung in den Bereich des rechten Fahrstreifens eingefahren sei. Trotz des Versuchs noch zu bremsen und nach links auszuweichen sei es zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen gekommen.

Weiterhin behauptet der Kläger, durch den Unfall sei es zu einem Fahrwerksschaden in Form einer Achsverschiebung am Klägerfahrzeug gekommen, der den Aus- und Einbau von Achsteilen erforderlich machen würde. Der Kläger behauptet ferner, dass die Anfertigung eines Farbmusterblechs erforderlich sei.

Der Kläger ist der Ansicht er könne Nutzungsersatz für die im Schadensgutachten angeführte Reparaturdauer verlangen.

Kollision eines vom Straßenrand anfahrenden Fahrzeugs in den fließenden Verkehr
Symbolfoto: Phanuwat Nandee/Bigstock

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.689,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus EUR 3.707,03 seit dem 21.09.2013 zu zahlen,

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von einer Restforderung des Sachverständigen … in Höhe von 17,05 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, das Beklagtenfahrzeug habe die rechte Fahrspur der Eschersheimer Landstraße befahren, als das Klägerfahrzeug von der linken Fahrspur vorne links gegen das Beklagtenfahrzeug gefahren sei. Die Beklagten sind der Ansicht, dass ein Fahrspurwechsel des Klägers zu vermuten sei. Die Beklagten bestreiten, dass der Unfall in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Anfahrvorgang geschah.

Die Beklagten behaupten, der tatsächliche Reparaturaufwand betrage nur 2207,57 €‚ da in dem Reparaturbetrieb der Firma … in …, welche vom Wohnort des Klägers 18,5 Kilometer entfernt ist oder in dem Karosseriebaubetrieb … in …, welche 23 Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt ist, eine einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertige, günstigere Reparatur durchgeführt werden könnte. Insoweit nehmen die Beklagten Bezug auf den Prüfbericht der … (Bl. 56 ff d.A.). Zudem sind die Beklagten der Ansicht, dass die Sachverständigenkosten lediglich in Höhe von 655 € zu ersetzen seien.

Mit Schriftsatz vom 04.05.2015 trug der Kläger vor, dass er bereits am 25.4.2011 einen Unfall mit seinem Fahrzeug hatte, bei weichem ein Anstoß an dem rechten Vorderrad erfolgte. Daraufhin wurde unter dem 05.05.2011 eine Achsvermessung durchgeführt und die Spur der Vorderräder und Hinterräder eingestellt. Nach diesem Ereignis kam es bis zum hiesigen Unfall zu keinem weiteren Anstoß auf das linke Vorderrad.

Nach dem hiesigen Unfall zog das Klägerfahrzeug deutlich zur Seite und zum Geradeausfahren musste der Kläger das Lenkrad schräg halten.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) informatorisch zum Unfallgeschehen angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … und des Zeugen …. Bezüglich des Ergebnisses der informatorischen Anhörung sowie der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2014 (Bl. 114 ff d.A.) Bezug genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Gutachtens des Sachverständigen … vom 26.08.2014 wird auf Bl. 138 ff d.A. sowie bezüglich der ergänzenden Stellungnahmen vom 08.01.2015 und vom 01.04.2015 auf Bl. 172 ff d.A. und Bl. 179 ff d.A. Bezug genommen. Zudem wurde der Sachverständige … im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2015 angehört. Insoweit wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2015 Bezug genommen.

Die Akte des Regierungspräsidiums Kassel Az.: … wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 I, 17 II, I, 18 I StVG, 115 I 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 1804,88 €, da das unstreitig in seinem Eigentum stehende Fahrzeug bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt wurde.

Die Beklagten haften auch für das streitgegenständliche Unfallgeschehen zu 100 %.

Ein unabwendbares Ereignis gern. § 17 Abs. 3 StVG liegt für keine Seite vor. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis dann, wenn es durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wobei ein schuldhaftes Fehlverhalten ein unabwendbares Ereignis ausschließt und darlegungs- und beweisbelastet für die Unabwendbarkeit des Unfalls derjenige ist, der sich entlasten will (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 40. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 f m. w. N.; LG Stralsund, Urteil vom 23. März 2011 – 1 S 65/10 -‚ juris). Ein unabwendbares Ereignis ist von keiner der Parteien bewiesen worden.

Liegen mithin die Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG vor, richtet sich die Haftungsverteilung nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile können allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Auf ein Verschulden kommt es nur nachrangig an, da zunächst die objektiven Umstände der Unfallverursachung maßgeblich sind. Dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig, für die Gegenseite also ungünstig sind.

Gegen den Beklagten zu 1.) spricht im vorliegenden Fall der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden, den die Beklagten nicht erschüttert haben.

Denn der Anschein spricht gegen den Anfahrenden, wenn es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Anfahren vom Straßenrand zu einer Kollision kommt (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. November 2012 – 1 U 82/12 – juris; Hentschel/König/Dauer StVR, 42. Aufl., StVO, § 10, Rn. 11). Nach § 10 StVO hat derjenige, der sich nach einem nicht verkehrsbedingten Halt vom Straßenrand anfahrend wieder in den fließenden Verkehr eingliedern will, äußerste Sorgfalt walten zu lassen. Eine Gefährdung des fließenden Verkehrs durch den Anfahrenden muss ausgeschlossen sein (dazu: KG Urteile vom 11.4.2004 – 12 U 285/02 – [DAR 2004, 387]; 15.8.2007 – 12 U 202/06 – [NZV 2008, 413]; 12.8.2010 – 12 U 215/09 – [NJW-RR 2011, 26]; hier: zitiert nach juris; Hentschel/König/Dauer StVR, 41. Aufl., StVO, § 10, Rn. 10; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. November 2012 – 1 U 82/12 -‚ juris).

Vorliegend steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1.) mit dem Beklagtenfahrzeug von dem Parkstreifen am rechten Fahrbahnrand auf die rechte Fahrspur der Eschersheimer Landstraße einfuhr und nach wenigen Metern von der Anfahrstelle mit dem Klägerfahrzeug kollidierte. Dies ergibt sich zum einen aus dem Lichtbild der Unfallstelle (Bl. 23 der Unfallakte), auf welchem auch die Endstellung der beteiligten Fahrzeuge ersichtlich ist. Bereits deren räumliche Nähe zu dem Parkplatz des Beklagtenfahrzeugs stellt ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen dessen Anfahrvorgang und dem Unfallgeschehen dar, weil das Zurücklegen der Fahrstrecke zwischen dem Parkplatz und der Unfallstelle in wenigen Sekunden zu bewältigen war.

Aus den glaubhaften Ausführungen des Klägers ergibt sich zudem, dass dieser auf der rechten Fahrspur der Eschersheimer Landstraße fuhr, in welche das Beklagtenfahrzeug einfuhr und noch versuchte nach links auszuweichen, um die Kollision zu verhindern.

Den für das Verschulden des Beklagten zu 1.) sprechenden Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht erschüttert. Soweit ein Spurwechsel des Klägerfahrzeugs von der linken auf die rechte Spur behauptet worden war, konnte dies der Beklagte zu, 1) nicht bestätigen. Gegen eine zeitliche Zäsur zwischen dem Anfahrvorgang und dem Unfall spricht zudem bereits die Schilderung des Verkehrsgeschehens des Beklagten zu 1), welcher angab, vor dem Anfahren zurückgeblickt zu haben und zu diesem Zeitpunkt bereits das Klägerfahrzeug gesehen zu haben. Im Übrigen wäre selbst das Befahren der linken Fahrbahn durch das Klägerfahrzeug im vorliegenden Fall, bei nicht bewiesenem Spurwechsel des Klägerfahrzeugs, nicht geeignet, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, da selbst das Befahren der linken Fahrbahn nicht die Verpflichtung des Einfahrenden beseitigt, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern (BGH, Urteil vom 20. September 2011 – VI ZR 282/10 -, Rn. 8, juris).

Eine Mithaftung der Klägerseite ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da aufgrund des oben geschilderten, schuldhaften Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1.) die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs derartig erhöht ist, dass die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs dahinter zurücktritt.

Hinsichtlich der Schadenshöhe ist von einem Reparaturkostenaufwand von Netto-Reparaturkosten in Höhe von 4212,77 € auszugehen, von denen in technischer Hinsicht Abzüge in Höhe von insgesamt 1880,01 € sowie die beklagtenseits geleistete Zahlung in Höhe von 788,79 €‚ mithin insgesamt 2668,89 € vorzunehmen sind, weshalb zu Gunsten des Klägers ein Restanspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 1543,88 € verbleibt.

Der Kläger muss sich entgegen der Ansicht der Beklagtenseite nicht auf eine der, von dieser benannten günstigeren Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen. Zwar muss sich der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen, es sei denn, dass beschädigte Kraftfahrzeug ist nicht älter als 3 Jahre oder im Fall eines über 3 Jahre alten Fahrzeugs, dass dieses regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde (BGH Urt. v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, bei juris). Im vorliegenden Fall ist der Verweis auf die günstigeren Reparaturmöglichkeiten unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles jedoch für den Kläger unzumutbar. Bei der Beurteilung, ob sich der der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, verbietet es sich hinsichtlich der zumutbaren Entfernung zu der günstigeren Werkstatt allein auf die Kilometeranzahl zu schauen. Vielmehr ist es geboten, zu berücksichtigen, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Dabei kann, auch unter Berücksichtigung eines kostenlosen Hol- und Bringservice der Werkstatt, auf die verwiesen werden soll, die zu erwartende Ersparnis im Vergleich der Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt und der günstigeren Werkstatt, nicht außer Betracht bleiben. Unter diesem Gesichtspunkte vermag im vorliegenden Fall die zu erwartende Ersparnis bei den Reparaturkosten in Höhe von 125,55 € die Verbringung des Klägerfahrzeugs in eine über 18 Kilometer oder weiter entfernte Werkstatt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, zumal eine markengebundene Fachwerkstatt innerhalb des Stadtgebietes von Frankfurt am Main in einer deutlich unter 10 Kilometer vom Wohnort des Klägers liegenden Entfernung zu erreichen wäre.

Zu den Reparaturkosten kommt eine allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 25 € hinzu. Einen darüber hinausgehenden Betrag kann der Kläger nicht verlangen, da die Auslagenpauschale mit 25 € ausreichend hoch bemessen ist (§ 287 ZPO). Ferner zu berücksichtigen ist der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Nutzungsausfall für 4 Tage, in welchen er sein Fahrzeug, das er in Eigenleistung Instand setzte, nicht nutzen konnte. Gegen die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung (236 €) haben die Beklagten keine Einwände erhoben.

Der Gesamtschaden des Klägers betrug damit 2583,67 €‚ worauf die Beklagte zu 2) bereits 788,79 € gezahlt hat. Damit verbleibt zu Gunsten des Klägers ein Restanspruch in Höhe von 1804,88 €.

Der Kläger hat den Beweis für seine Behauptung, dass die Anfertigung eines Farbmusterblechs erforderlich sei, nicht erbracht, da ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen … vom 26.082014 ein zusätzlicher Zeitzuschlag für eine Farbmischanlage und/oder ein Farbmusterblech in Höhe von 6 Arbeitswerten nicht begründet werden kann. Die Arbeitswerte für den Lackierlohn betragen 9,80 € (netto) je AW, mithin für 6 Arbeitswerte 58,80 € (netto).

Der Kläger hat den Beweis für seine Behauptung, dass es zu einem Fahrwerksschaden in Form einer Achsverschiebung am Klägerfahrzeug gekommen sei, der den Austausch von Achsteilen im Gesamtwert von 1393,80 € (netto) sowie den Aus- und Einbau der entsprechenden Achsteile mit einem Aufwand von 41 AW sowie die Fahrwerkseinstellarbeiten im Umfang von 4 AW (insgesamt 427,50 € Arbeitskosten) erforderlichen gemacht hätte, nicht erbracht.

Ausweislich der ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen … vom 01.04.2015 ist ohne die Vorlage eines Achsvermessungsprotokolls lediglich aufgrund einer Sichtprüfung nicht seriös zu beantworten, in welchem Umfang bei Anstößen mit geringen Kontaktmerkmalen an der Felge, wie vorliegend gegeben, Reparaturen an der Achse und anliegenden Bauteilen erforderlich sind. Denn unter Umständen reicht eine Einstellung der Achse bzw. der Spur aus. Nach den Ausführungen des Sachverständigen … ist an dem Klägerfahrzeug ein Vorschaden an der Felge des rechten Vorderrads erkennbar, aufgrund dessen Ausprägung nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits eine Beeinflussung der Achsgeometrie durch den Vorschaden eingetreten war. Es fehlt damit- selbst für den Fall dass man den Klägervortrag bezüglich des Vorhandenseins eines Fahrwerksschadens an sich als wahr unterstellt- der Nachweis der Kausalität zwischen dem Fahrwerksschaden im vorliegend geltend gemachten Umfang und dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen. Insoweit oblag dem Kläger die Beweislast, dass sämtliche vorliegend geltend gemachten Reparaturarbeiten und Ersatzteilkosten für die Reparatur des Fahrwerks auch aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls erforderlich waren.

Auch soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 04.05.2015 vortrug, dass das Klägerfahrzeug bereits am 25.4.2011 einen Unfall hatte, bei welchem ein Anstoß an dem rechten Vorderrad erfolgte und daraufhin eine Achsvermessung und eine Spureinstellung der Vorderräder und Hinterräder durchgeführt wurde, lässt dies keine andere Beurteilung der Rechtslage zu. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass es nach diesem Ereignis bis zum hiesigen Unfall zu keinem weiteren Anstoß auf das linke Vorderrad des Klägerfahrzeugs mehr kam und das Klägerfahrzeug deutlich zur Seite zog und zum Geradeausfahren das Lenkrad seine Schrägstellung aufwies. Jedoch sind diese Umstände letztlich nach den Ausführungen des Sachverständigen … im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenserläuterung im Termin vom 18.12.2015 nicht geeignet, um die Erforderlichkeit des geltend gemachten Reparaturaufwandes sicher überprüfen bzw. bestätigen zu können. Überdies gab der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2015 an, dass die sichtbaren Beschädigungen an der Felge des rechten Vorderrades nicht von dem streitgegenständlichen, sondern einem früheren Unfall herrührten, woraufhin der Sachverständige … auf Befragen des Gerichts angab, dass sich nunmehr kein Rückschluss mehr von dem Schadensbild auf den erforderlichen Reparaturumfang an den Achsbauteilen des Klägerfahrzeugs ziehen lasse. Nach den Ausführungen des Sachverständigen … lässt sich auch bezüglich der Reparaturen an der Achse kein Mindestschadensbetrag bestimmen, der kausal durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden ist. Eine Ausnahme gilt nur bezüglich der Kosten für die Achsvermessung, deren Erforderlichkeit aber von der Beklagtenseite auch ausweislich des …-Prüfgutachtens (Bl. 56 ff d.A.) nicht in Abrede gestellt wurden.

Ein Anspruch auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten besteht nicht. Dieser Anspruch ist nur in Höhe von 649,44 € entstanden, welchen die Beklagten zu 2) aber bereits vollständig an den Sachverständigen ausgeglichen hat. Ein höherer Betrag ist bezüglich der Sachverständigenkosten nicht zu erstatten. Denn von den in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 672,05 € entfielen 19 € netto (22,61 € brutto) auf die Erstellung zweier Gutachtenkopien, welche der Sachverständige, ohne hierzu von dem Kläger beauftragt worden zu sein, anfertigte. Ohne eine vertragliche Vereinbarung hierzu stand dem Sachverständigen gegen den Kläger kein Anspruch auf Vergütung der angefertigten Kopien zu, von welchem die Beklagten den Kläger freistellen müssten.

Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB da die Beklagtenseite mit Schreiben des Klägervertreters vom 04.09.2013 unter Fristsetzung zum 20.09.2013 zur Zahlung aufgefordert worden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger hinsichtlich der von der Beklagten zu 2) in der Zeit zwischen An- und Rechtshängigkeit der Klage gezahlten Beträge mit Schriftsatz vom 05.11.2013 die Klage teilweise zurücknahm, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Danach sind insoweit die Kosten des Rechtstreits den Beklagten aufzuerlegen, da diese zuvor bereits mit dem Schreiben vom 04.09.2013 in Zahlungsverzug gesetzt worden waren.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!