LG Itzehoe – Az.: 6 O 481/19 – Urteil vom 18.08.2020
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.057,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 95 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 22.878,41 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 86 VVG einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 22.878,41 € aus einem Verkehrsunfall geltend.
Der Zeuge … fuhr mit einem Traktor Fendt nebst Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen … am 08.08.2016 gegen 18:30 Uhr auf der Landesstraße … (Hauptstraße) bei Kilometer 00 1,250. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort beträgt 100 km/h. Der Zeuge … kam mit seinem Fahrzeug aus … und fuhr in Fahrtrichtung …. Sein Fahrzeug hat eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Hinter ihm in gleicher Fahrtrichtung fuhr der Zeuge … ebenfalls mit einem Traktor mit Anhänger. Das Fahrzeug des Zeugen … ist bei der Klägerin versichert. Die Straße verläuft dort auf einer langen Strecke geradeaus.
Ebenfalls aus Richtung … kam der Beklagte zu Ziffer 1 mit seinem Pkw Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist.
Der Zeuge … wollte nach links auf eine landwirtschaftliche Nutzfläche abbiegen. Die Einfahrt zu der Fläche war asphaltiert. Der Beklagte zu 1 fuhr mit hoher Geschwindigkeit und überholte zunächst das Traktorgespann des Zeugen … und wollte in einem Zug das Traktorgespann des Zeugen … überholen. Beim Abbiegemanöver des Zeugen … kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. Dieses Fahrzeug fuhr gegen das linke vordere Rad des Traktors, das Fahrzeug drehte sich und landete schließlich im Graben auf der linken Straßenseite.
Der Beklagte zu 1 konnte im wesentlichen unverletzt sein Fahrzeug verlassen. Am Fahrzeug des Zeugen … entstand ein Schaden, für den Gesamtreparaturkosten netto in Höhe von 46.093,21 € durch einen Sachverständigen festgestellt wurden. Das Fahrzeug wurde anschließend repariert. Zusätzlich sind Sachverständigenkosten in Höhe von 291,55 € entstanden. Für das Fahrzeug, welches vom Zeugen … gefahren wurde, bestand eine quotenbevorrechtigte Selbstbeteiligung in Höhe von 500 €.
An dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 entstand ein Schaden, der in Höhe von 10.038,59 € unstreitig ist und in Höhe von 102,00 € streitig, welcher durch die Beklagte zu 2 ausgeglichen wurde. Der Beklagte zu 1 hat eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €.
Die Beklagte zu 2 beglich auf Anforderung der Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.544,76 €. Es erfolgte dabei eine Verrechnung mit dem von ihr ausgeglichenen Schaden am Fahrzeug des Beklagten zu 1). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Abrechnungsschreiben vom 24.08.2017, Anlage K 8 ergänzend Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge … habe rechtzeitig – etwa 200 m vor dem Abbiegen – den Blinker gesetzt und die Geschwindigkeit reduziert. Dabei habe der Zeuge mehrmals in den Spiegel geschaut, um den rückwärtigen Verkehr zu beobachten und nachzusehen, ob eventuell ein Verkehrsteilnehmer überholt. Unmittelbar vor dem Abbiegevorgang habe er die Geschwindigkeit verlangsamt und nochmals in den Spiegel geschaut. Da er niemanden sehen konnte, habe er dann begonnen abzubiegen. Er habe dann noch einmal in den Spiegel geschaut und das überholende Fahrzeug des Beklagten zu 1 gesehen. Daraufhin habe er seinen Traktor sofort zum Stillstand gebracht, habe die Kollision jedoch nicht mehr verhindern können. Der Beklagte zu 1 sei mit hoher Geschwindigkeit gekommen und habe massiv bremsen müssen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten für die Folgen dieses Unfalls mit einer Quote von 2/3 haften. Den Zeugen … treffe nur die Betriebsgefahr oder allenfalls ein Mitverschulden von 1/3. Der Beklagte habe bei unklarer Verkehrslage überholt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 22.878,41 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, vor dem Beklagten zu 1) habe bereits ein weiteres Fahrzeug die beiden Gespanne überholt. Es habe kein Anzeichen gegeben, dass der Zeuge … nach links in die Einfahrt zum Feld abbiegen wollte.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Zeuge … eklatant gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen habe. Er habe zumindest die 2. Rückschaupflicht nicht eingehalten, da der Beklagte sich bereits seit längerer Zeit auf der Überholspur befunden habe, da er bereits das erste Treckergespann überholt hatte.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Die Ermittlungsakte des Kreises … – Az. … – ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Es ist Beweis erhoben worden über den Hergang des Verkehrsunfalls durch Vernehmung der Zeugen …, … und …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020, Bl. 58 ff. d. A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Hauptsache nur im ausgeurteilten Umfang Erfolg.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein restlicher Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 08.08.2020 in Höhe von 989,77 € aus §§ 7, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu.
Bei dem Verkehrsunfall ist das bei der Klägerin versicherte Fahrzeug beim Zusammenstoß mit dem von dem Beklagten zu 1) gefahrenen und bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug beschädigt worden.
Weder für den Beklagten zu 1) noch für den Zeugen … stellte sich der Unfall als unabwendbare Kollision dar. Ein unabwendbares Ereignis liegt nur dann vor, wenn das Schaden stiftende Ereignis auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (vgl. BGH NJW 1992, 1864). Es muss also feststehen bzw. erwiesen oder unstreitig sein, dass auch ein Idealfahrer die Kollision nicht hätte verhindern können. Dieses ist nicht der Fall. Vielmehr liegt bei beiden Fahrern ein Verschulden vor.
Der Zeuge … hat gegen § 9 V StVO verstoßen, da er beim Linksabbiegen in die Einfahrt des Feldes nicht eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen hat. Er hat ersichtlich gegen die doppelte Rückschaupflicht verstoßen. Diese schreibt vor, dass zunächst auf den nachfolgenden Verkehr vor dem Einordnen zum Zweck des Abbiegens zu achten ist und nach dem Einordnen und kurz vor dem Abbiegen erneut auf den nachfolgenden Verkehr grundsätzlich zu achten ist. Dieses hat der Zeuge … nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getan.
Zwar hat der Zeuge … angegeben, auch vor dem Abbiegen noch einmal in den Außenspiegel geschaut und den Schulterblick gemacht zu haben und dabei jeweils kein Fahrzeug gesehen zu haben. Jedoch ergibt sich aus den objektiven Tatsachen sowie den Aussagen der weiteren Zeugen, dass dieses nicht richtig sein kann. Die Straße vor der Unfallstelle war nach Aussage der Beteiligten und Zeugen auf einer langen Strecke gerade und konnte gut eingesehen werden. Der Beklagte hat unstreitig vor dem Zusammenstoß zunächst das Traktorgespann des Zeugen … überholt und wollte dann erst das Gespann des zeugen … überholen. Er befand sich insofern bereits eine längere Strecke auf der Gegenfahrspur, bevor er die Zugmaschine des Zeugen … erreichte. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h überholte und das Treckergespann zwischen 40 und ggf. 20 km/h langsam war, hätte der Zeuge … bei den örtlichen Gegebenheiten, wie sie auch auf den zur Gerichtsakte gelangten Photos zu sehen sind, das überholende Fahrzeug spätestens vor dem Abbiegen sehen müssen. Er räumt selbst ein, dass er das Fahrzeug der Zeugin …, welches ein auffälliges rotes Dach hat, gesehen habe. Er hätte insofern den Abbiegevorgang nicht einleiten dürfen, sondern hätte warten müssen, bis das überholende Fahrzeug vorbeigefahren ist. Diese gilt selbst dann, wenn das Abbiegevorhaben rechtzeitig und deutlich angekündigt wurde (vgl. OLG Hamm, 27 U 132/81, VersR 1082, 1055).
Aber auch den Beklagten trifft ein Verschulden an dem Entstehen des Verkehrsunfalls. Er hat gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen, in dem er bei unklarer Verkehrslage überholt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass der Zeuge … rechtzeitig vor dem Abbiegen geblinkt und damit sein beabsichtigtes Manöver angekündigt hat. Dieses Blinken hat der Beklagte ggf. übersehen und hat seinen Überholvorgang unvermindert mit im Verhältnis zu den Traktoren hoher Geschwindigkeit fortgesetzt. Er hätte in die ausreichend große Lücke zwischen den beiden Gespannen einscheren können. Dieses bestätigt zunächst einmal der Zeuge … selbst, der angab, dass er bereits etwa 150 m vor der Einbiegung den Blinker gesetzt habe. Diese Aussage wird auch durch den Zeugen … bestätigt. Dieser erklärte, dass er in einigem Abstand hinter dem Zeugen … gefahren sei und das Setzen des Blinkers gesehen habe. Erst dadurch habe er gewusst, dass der Zeuge … in das Feld abbiegen wollte. Der Zeuge erklärte überzeugend, dass die beiden zwar an derselben Stelle los gefahren seien, ihm jedoch der Auftrag des Zeugen … nicht bekannt gewesen sei und er daher zuvor keine Kenntnis davon gehabt habe, wo der Zeuge … hinfahren sollte. Erst durch das Setzen des Blinkers sei dann für ihn erkennbar gewesen, dass der Zeuge … auf ein Feld fahren wollte. Er habe das Blinken am Anhänger gesehen. Auch die Möglichkeit des Einscherens zwischen den beiden Traktoren bestätigen im Ergebnis die Beteiligten und insbesondere der Beklagte selbst. Die Aussage des Zeugen … ist in sich schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Der Zeuge machte trotz des Bekanntschaftsverhältnisses zum Zeugen … nicht den Eindruck, dass er bewusst zu dessen Gunsten aussagen wollte. Vielmehr schilderte er den Vorgang nach dem Eindruck des Gerichts so, wie er es noch in Erinnerung gehabt hat. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage. Auch die Aussage der Zeugin …, zu einem Blinken des ersten Traktors nichts sagen zu können, steht dem nicht entgegen. Nach eigener Aussage fuhr sie in einiger Entfernung hinter dem stattfindenden Überholvorgang und befand sich im Übrigen hinter dem zweiten Traktorgespann.
Insofern trifft beide Unfallbeteiligten an der Entstehung des Unfalls ein Verschulden. Gem. § 17 Abs. 2, 1 StVG sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten gegeneinander abzuwägen. Die Haftungsverteilung hängt insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei dürfen nur solche Umstände zu Lasten eines Unfallbeteiligten berücksichtigt werden, die feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, uns sich auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH NJW 2005, 2081/2082).
Der Beklagte zu 1) hat gegen § 5 III StVO und der Zeuge … gegen § 9 V StVO verstoßen. Ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 3 StVO wegen überhöhter Geschwindigkeit ist weder substantiiert vorgetragen noch ergibt er sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge wiegt der Verstoß des Zeugen … höher, da er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Abbiegen auszuschließen hat, während der Beklagte zu 1) sich bereits seit einer nicht unerheblichen Strecke auf der Gegenfahrbahn befand. Bei Abwägung aller Verursachungsbeiträge kommt das Gericht zu einer Haftungsquote von 1/3 (Beklagter) zu 2/3 (klägerischer Fahrer).
Hinsichtlich der Höhe des Schadens geht das Gericht von einem auf Klägerseite unstreitigen Schaden in Höhe von 45.884,76 € einschließlich der Sachverständigenkosten in Höhe von 291,55 € aus. Davon steht der Klägerin 1/3, d.h. 15.294,92 € zu. Auf Seiten des Beklagten geht das Gericht von einem unstreitigen Schaden in Höhe von 10.038,59 € aus. Einen weiteren Betrag in Höhe von 102,– € haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Davon hat die Klägerin 2/3 zu ersetzen, d.h. 6.692,39 €.
Von dem Gesamtanspruch der Klägerin in Höhe von 15.294,92 € war neben dem bereits gezahlten Betrag in Höhe von 7.544,76 € auch der zur Aufrechnung gestellt Betrag in Höhe von 6.692,39 € abzuziehen, sodass sich im Ergebnis ein Restanspruch in Höhe von 1.057,77 € ergibt.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus § 3 ZPO.