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Verkehrsunfall auf Parkplatz – Haftungsquoten

AG Ludwigshafen, Az.: 2f C 227/14, Urteil vom 08.05.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Verkehrsunfall auf Parkplatz – Haftungsquoten
Symbolfoto: Von Kowit Lanchu /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12.05.2014 gegen 11.20 Uhr auf dem Parkplatz der Firma D. in L. ereignet hat.

Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs BMW 535d mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte zu 1.) war am Unfalltag Fahrer und Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist.

Der Kläger wollte auf den Parkplatz rückwärts in eine Parklücke einfahren. Der Beklagte zu 1.) begann aus der links daneben liegenden Parklücke auszuparken. Es kam zur Kollision.

Der Kläger macht folgenden Schäden geltend:

Reparaturkosten: 3.930,27 €

Sachverständigenkosten: 736,44 €

Merkantiler Minderwert: 700,00 €

Nutzungsausfallentschädigung 4 Tage: 476,00 €

Auslagenpauschale: 25,00 €

Gesamt: 5.867,71 €

Die Beklagt hat hierauf 50% und damit 2.933,86 € gezahlt.

Der Kläger trägt vor: Er sei bereits zur Hälfte in seine Parkbox eingefahren gewesen, als das Beklagtenfahrzeug mit der Rückwärtsfahrt begonnen habe. Er habe sofort gebremst und gehupt. Der Beklagte zu 1.) sei dennoch auf sein stehendes Fahrzeug aufgefahren.

Der Beklagte zu 1.) habe dann seine Alleinschuld eingeräumt.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.933,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisdiskontsatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 236,69 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisdiskontsatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwaltes …, …, … in Höhe von 236,69 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen: Klageabweisung

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen O.und C.. Die Parteien wurden angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.04.2015 (Bl. 63 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 12.05.2014, §§ 7 StVG, 115 VVG, 823 BGB.

Da der Verkehrsunfall für keine der beiden Parteien ein unabwendbares Ereignis darstellt, ist eine Haftungsverteilung unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen vorzunehmen, § 17 I StVG. Die führt vorliegend zu einer Haftungsverteilung 50-50.

Da der Unfall auf einem Parkplatz stattgefunden hat, treffen beide Fahrer erhöhte Sorgfaltspflichten. Hinter das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme treten die Regeln der StVO grundsätzlich zurück. Jedoch ist vorliegend der Rechtsgedanke des § 9 V StVO zu berücksichtigen, nach dem der Rückwärtsfahrende sich so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Auch in der vorliegenden Parkplatzsituation haben die Parteien jeweils durch das Rückwärtsfahren eine erhöhte Gefahrenquelle geschaffen. So ist der entsprechende Sorgfaltspflichtverstoß auf beiden Seiten zu berücksichtigen. Es kann dabei dahinstehen, ob das klägerische Fahrzeug tatsächlich bereits zum Stillstand gekommen war, als es zur Kollision kam. Denn auch im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung gilt noch die Wertung des § 9 V StVO. Ein solcher ist hier zumindest gegeben. Denn auch nach Klägervortrag hatte er sein Fahrzeug gerade erst abgebremst als es dann zum Unfall kam.

Weitergehendes Fehlverhalten des Beklagten zu 1.), welches zu einer Haftungserhöhung führen würde, konnte klägerseits nicht nachgewiesen werden. Dass der Kläger rechtzeitig gehupt hat, so dass der Beklagte zu 1.) noch hätte reagieren und den Unfall vermeiden können, haben weder der Kläger selbst noch die Zeugin O. erklärt. Ebenso steht nicht fest, dass das klägerische Fahrzeug schon derart lange in Bewegung war, dass sich der Beklagte zu 1.) hierauf hätte problemlos einstellen können. Der Kläger selbst hat angegeben, dass sein Einparkvorgang in einer Bewegung stattgefunden habe. Er sei zunächst nach vorne gefahren, habe dann den Rückwärtsgang eingelegt und in die Parklücke zurückgesetzt. Hieraus lassen sich keine Anhaltspunkte ableiten, dass es für den Beklagten zu 1.) rechtzeitig hätte erkennbar sein müssen, dass der Kläger neben ihn in die Parklücke einfährt und dabei seinen Fahrweg kreuzt. Die Zeugin O. hingegen konnte zur Dauer des Einparkvorgangs überhaupt keine Angaben machen.

Von einem Anerkenntnis des Beklagten zu 1.) kann hingegen nicht ausgegangen werden. Ein solches könnte zunächst die Beklagte zu 2) nicht verpflichten. Des Weiteren kann, selbst unterstellt der Beklagte zu 1.) hätte vor Ort sein Alleinverschulden erklärt, hieraus kein konstitutives Schuldanerkenntnis abgeleitet werden.

Der Kläger kann damit 50% seines Schadens durch die Beklagte ersetzt verlangen. Die Beklagte zu 2.) hat in dieser Höhe bereits geleistet, so dass kein Anspruch mehr besteht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11,711 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.933,85 € festgesetzt.

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