Skip to content
Menü

Verkehrsunfall in Kroatien zwischen deutschem und kroatischem Staatsbürger

AG Viechtach, Az.: 4 C 130/14, Urteil vom 30.04.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.11.13 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist jeweils vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.350,93 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte als kroatischer Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles, welcher sich in Kroatien ereignete, geltend.

Am 16.08.2013 hatte der Ehemann der Klägerin mit dem klägerischen Pkw, amtliches Kennzeichen … in Kroatien auf der Brücke von der Insel Nin in Richtung Festland einen Verkehrsunfall, welchen die Fahrerin des kroatischen Fahrzeugs, welches bei der Beklagten versichert ist, alleine verursacht und verschuldet hat; die alleinige Haftung hat die Beklagte insoweit anerkannt. Der klägerische Pkw, amtliches Kennzeichen …, wurde am 25.11.2010 erstmals zugelassen und wies am 20.09.2013 einen Kilometerstand von 128.026 km auf. Die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin machte gegenüber der Beklagten folgende Unfallschäden geltend:

Reparaturkosten gemäß Rechnung Firma … (Anlage K1) 6.278,59 €

Mietwagenkosten gemäß Rechnung Firma … (Anlage K2) 1.620,93 €

Wertminderung mindestens 500,00 €

Auslagenpauschale 30,00 €

Summe  8.429,52 €.

Verkehrsunfall in Kroatien zwischen deutschem und kroatischem Staatsbürger
Symbolfoto: Von Anze Furlan /Shutterstock.com

Mit Schreiben vom 07.11.2013 erkannte die Beklagte Reparaturkosten in Höhe von 3.184,00 € an; die Zahlung in Höhe von 3.184,00 € erhielt die Klägerin am 11.11.2013. Aufgrund des weiteren Fahrzeugschadens nahm die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch; diese bezahlte auf den klägerischen Fahrzeugschaden unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung einen Betrag in Höhe von 5.778,59 €; der Überzahlungsbetrag in Höhe von 2.684,00 € wurde infolge der Regulierung der Beklagten von der Klägerin an die Vollkaskoversicherung zurückbezahlt. Mit der gegenständlichen Klage begehrt die Klägerin nunmehr den Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 1.620,93 €; den Ersatz einer Wertminderung von 500,– € sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,– €, insgesamt daher 2.150,93 €. Daneben begehrt die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € sowie die Feststellung, dass der ihr durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstandene Rückstufungsschaden zu ersetzen ist.

Die Klägerin vertritt dabei die Rechtsansicht, sie könne vorgenannte Kosten von der Beklagten – nach dem auf den Unfall anwendbaren kroatischen Recht – ersetzt verlangen. Die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs sei unbedingt notwendig gewesen; sie benötige das Mietfahrzeug dringend für den täglichen Weg zur Mitarbeit im Hotelbetrieb ihres Bruders. Die Entfernung von Bodenmais nach Zwiesel betrage dabei einfach ca. 15 km. Zumutbare öffentliche Verkehrsmittel bestünden nicht; im Übrigen würde sich das Hotel auch außerhalb des Ortes befinden. Im Hinblick auf die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 500 Euro ist die Klägerin der Ansicht, dass auch nach kroatischem Recht die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieser vorliegen; insbesondere sei der Pkw zum Unfallzeitpunkt noch nicht einmal 3 Jahre alt gewesen. Im Hinblick auf die allgemeine Auslagenpauschale ist die Klägerin ebenfalls der Auffassung, dass diese ersatzfähig ist; gleiches gilt für den klägerseits geltend gemachten Rückstufungsschaden durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung.

Die Klägerin beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.150,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.11.13 zu zahlen sowie vorgerichtliche RA-Kosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung aufgrund des Schadensfalls vom 16.08.13 in Kroatien in Zukunft entstehenden Rückstufungsschadens zu ersetzten.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Sie ist der Ansicht, die berechtigten Ansprüche der Klägerin bereits ausgeglichen zu haben. Mietwagenkosten seien nach kroatischem Recht – unter Abzug von mind. 15 % ersparter Eigenaufwendungen – nur unter engen Voraussetzungen, nämlich dann erstattungsfähig, wenn aus beruflichen Gründen eine Angewiesenheit auf einen Mietwagen besteht;

ein Mietwagen müsse danach für die berufliche oder gewerbliche Nutzung nötig bzw. unentbehrlich sein. Im Hinblick auf die geltend gemachte Wertminderung vertritt die Beklagte die Ansicht, dass diese ebenfalls nicht erstattungsfähig sei; lediglich bei schwer beschädigten Fahrzeugen werde diese gewährt, wobei dies überhaupt nur bei einer geringen Laufleistung und einem jungen Fahrzeugalter in Betracht komme, was beim Fahrzeug der Klägerin jedoch nicht der Fall sei. Im Übrigen seien weder eine allgemeine Unkostenpauschale noch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach kroatischem Recht erstattungsfähig; gleiches gelte hinsichtlich dem Ersatz eines Rückstufungsschadens.

Das Gericht hat zur Frage der Erstattungsfähigkeit vorgenannter Schadenspositionen nach kroatischem Recht eine Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg erholt; diesbezüglich wird auf die Rechtsauskunft vom 15.01.2015 verwiesen.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst jeweiliger Anlagen entsprechend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in Höhe von 30,– € begründet; im Übrigen ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen.

A.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das Amtsgericht Viechtach gemäß den §§ 23Nr. 1, 71 GVG sachlich und auch örtlich zuständig. Nach einer Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (abgedruckt in NJW 2008, 819) sowie des BGH vom 06.05.2008, VI ZR 2005/05 (abgedruckt in NJW 2008, 2343) kann ein Geschädigter, welcher seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat.

Der Regulierungsbeauftragte ist gemäß Artikel 21 V der Richtlinie 2009/103 EG insoweit prozessual zustellungsbevollmächtigt (EuGH, Urteil vom 10.10.13, Az. C 306-12).

Ein Direktanspruch des geschädigten Klägers gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach kroatischem Recht besteht; (siehe hierzu: Urteil des AG Köln vom 27.01.75, Az. 141 C 869/72, Versicherungsrecht 1975, Seite 1037 sowie Urteil des OLG Stuttgart vom 14.09.92, Az. 5 U 86/92).

Im Hinblick auf den Klageantrag in Ziffer 2. (Feststellungsklage) ist nach Ansicht des Gerichts auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO gegeben; der durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entstehende Rückstufungsschaden kann noch nicht beziffert werden, da dieser erst in Zukunft entsteht, so dass eine gegebenenfalls vorrangig zu erhebende Leistungsklage vorliegend – mangels Bezifferung – nicht möglich ist.

B.

Die Klage ist in Höhe von 30,– € begründet.

Weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte bestehen vorliegend nicht; die Beklagte hat betreffend den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 16.08.2013 bereits eine ausreichende Regulierung vorgenommen. Die klägerseits weiter begehrten Schadenspositionen sind nach kroatischem Recht nicht ersatzfähig.

1. Das kroatische Schadensrecht kommt vorliegend gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Art. 24 der Rom-II-VO zur Anwendung; das kroatische Recht ist dabei sowohl für die Haftung dem Grunde nach, als auch für die Höhe möglicher Schadensersatzansprüche maßgeblich, Art. 15 Rom-II-VO.

 

2. Eine Ersatzfähigkeit besteht lediglich im Hinblick auf die geltend gemachte Auslagenpauschale; im Übrigen ist eine Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Schadenspositionen im kroatischen Recht nicht verankert.

a) Mietwagenkosten:

Ausweislich den nach Ansicht des Gerichts überzeugenden, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in der Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts vom 15.01.2015 werden Mietwagenkosten in Kroatien nur dann erstattet, wenn ein Mietauto für die Berufsausübung unbedingt erforderlich ist. Die Erstattungsfähigkeit betrifft dabei die Dauer der eigentlichen Reparatur (sog. technisch notwendige Reparaturdauer), unter Abzug von 15 bis 20 % Eigenersparnis. Eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung wird nach kroatischem Recht hingegen nicht gewährt.

Die Klägerin trägt im Hinblick auf die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.620,93 € vor, die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs sei für sie unbedingt notwendig gewesen, um die tägliche Mitarbeit im Hotelbetrieb ihres Bruders zu gewährleisten. Die Entfernung von Bodenmais nach Zwiesel betrage einfach 15 km, wobei zumutbare öffentliche Verkehrsmittel nicht bestehen und sich das Hotel darüberhinaus auch etwas außerhalb des Ortes befindet.

Die Voraussetzungen des kroatischen Rechts für den Ersatz der Mietwagenkosten sind nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht erfüllt; zwar ist gerichtsbekannt, dass in der hier gegebenen ländlichen Region (Bayerischer Wald) jedenfalls teilweise nur eine unzureichende Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln besteht. Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass ein Mietauto insoweit tatsächlich für die Berufsausübung bei der Klägerin unbedingt erforderlich bzw. unentbehrlich ist; diese – sehr engen – Voraussetzungen im kroatischen Recht sieht das Gericht beispielsweise bei Geschäftsreisenden oder Taxifahrern als gegeben an. Für die tägliche Mitarbeit im Betrieb Ihres Bruders und damit die konkrete Berufsausübung der Klägerin ist insoweit ein Mietwagen nicht erforderlich; es mag für die Klägerin zwar – mittels Nutzung eines Mietwagens – einfacher sein, zur Arbeitsstätte selbst zu gelangen; für die Ausübung des Berufs benötigt die Klägerin jedoch gerade kein Mietfahrzeug.

b) Wertminderung:

Die klägerseits begehrte Wertminderung in Höhe von mind. 500 € ist nach Ansicht des Gerichts im kroatischem Recht ebenfalls nicht erstattungsfähig. Ausweislich dem Rechtsgutachten vom 15.01.2015 wird Schadensersatz wegen merkantiler oder technischer Wertminderung nach kroatischem Recht allenfalls in geringem Umfang, auf Basis eines Sachverständigengutachtens gewährt. Voraussetzung ist jedoch insoweit, dass das Fahrzeug schwer beschädigt und nicht älter als 3 Jahre ist; ferner darf das Fahrzeug lediglich eine geringe Laufleistung aufweisen.

Das klägerische Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls 2 Jahre und 10 Monate alt und wies bereits eine Laufleistung von 128.026 km auf; das Gericht ist insoweit bereits schon nicht der Ansicht, dass im vorliegenden Fall noch von einer „geringen Laufleistung“ ausgegangen werden kann. Ferner hat das Gericht auch erhebliche Zweifel, ob am Fahrzeug der Klägerin tatsächlich eine schwere Beschädigung eingetreten ist. Die vorgelegten Lichtbilder zeigen insoweit lediglich leichte Eindellungen bzw. Kratzer auf der Seite des Fahrzeugs und auf der Felge (Anlage K5); von einer schweren Beschädigung kann nach Ansicht des Gerichts vorliegend daher nicht gesprochen werden.

c) Allgemeine Auslagenpauschale:

Ausweislich der Rechtsauskunft vom 15.01.2015 wird nach kroatischem Recht die Erstattungsfähigkeit allgemeiner Unkosten wie Telefon und Portogebühren in einem Pauschalbetrag überwiegend bejaht; das Gericht hält insoweit die Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Betrages in Höhe von 30,00 € für angemessen.

d) Rückstufungsschaden:

Nach den Ausführungen in der Rechtsauskunft hängt die Erstattungsfähigkeit des Rückstufungsschadens im konkreten Fall davon ab, ob nach kroatischem Recht die in Deutschland durchgeführte und von der deutschen Vollkaskoversicherung bezahlte Reparatur als angemessene Grundlage für den vollen Ersatz des entstandenen Schadens gelten kann, auch über dem von der Beklagten erstatteten Betrag hinaus. Sofern man daher die deutschen Reparaturkosten als erstattungsfähig ansieht, schließt der volle Schadensersatz auch den Rückstufungsschaden mit ein.

Das Gericht ist vorliegend der Ansicht, dass ein entsprechender Höherstufungsschaden nicht ersatzfähig ist. Die Beklagte hat unstreitig lediglich einen Teil der – in Deutschland angefallenen – Reparaturkosten übernommen; nach kroatischem Recht wurden die Reparaturkosten jedoch (wohl) vollständig ausgeglichen. Die – eigenverantwortlich erfolgte – Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung durch die Klägerin kann nach Ansicht des Gerichts nicht der Beklagten „angelastet“ werden.

e) Vorgerichtliche Anwaltskosten:

Ausweislich des Gutachtens vom 15.01.2015 ist die Praxis der kroatischen Versicherer insoweit wohl uneinheitlich. Ein Ersatz der außergerichtlichen Kosten kommt nach dem neuesten Schrifttum jedoch dann in Betracht, wenn die Einschaltung eines Anwalts aufgrund der Schwere des Unfalls und wegen schwerer Verletzungen notwendig war. Bei einfach gelagerten Fällen hingegen ist die Einschaltung eines Anwalts als Verletzung der Schadensminderungspflicht zu werten, so dass eine Ersatzfähigkeit nicht gegeben ist.

Das Gericht geht vorliegend nicht davon aus, dass infolge der Schwere des Unfalls die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich war; es handelt sich nach Ansicht des Gerichts lediglich um „Streifschäden“ am Auto der Klägerin. Auch hinsichtlich einem erlittenen Personenschaden wurde insoweit nichts vorgetragen. Die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts nach kroatischem Recht ist vorliegend daher nicht gegeben.

Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass auch Bedenken dahingehend bestehen, die Kosten für den Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zu bestimmen und insoweit dann eine Ersatzfähigkeit dieser Kosten nach kroatischem Recht zu begehren. Die Frage der ordnungsgemäßen Berechnung der Kosten kann jedoch dahinstehen, da vorliegend nach Ansicht des Gerichts bereits eine Erstattungspflicht dem Grunde nach ausscheidet.

Im Ergebnis war daher lediglich ein allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 30 € zuzusprechen; im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.

C.

Die Kostentragungspflicht folgt gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Beklagte unterliegt in verhältnismäßig geringem Umfang. Die Klägerin erhält von der Klageforderung lediglich einen Betrag in Höhe von 30 Euro zugesprochen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung bemisst sich gemäß § 3 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!