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Verkehrsunfall: Schätzung von Mietwagenkosten und Abzug Eigenersparnis

AG Hannover, Az.: 554 C 12527/17, Urteil vom 11.06.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 275,00 € hebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2017 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte als Kraftfahrzeugshaftpflicht-Versicherer des Verursachers des Verkehrsunfalls aus einem Unfallereignis vom 06.07.2017 ein Anspruch auf Erstattung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 275,00 € zu.

1.

Verkehrsunfall: Schätzung von Mietwagenkosten und Abzug Eigenersparnis
Symbolfoto: sureeporn/Bigstock

Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin gegen die Kraftfahrzeugshaftpflicht-Versicherung des Verursachers des Unfalls findet seine Grundlage in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz für diejenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW, 1870 Rn. 15 m. w. N.). Der Geschädigte ist hierbei aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten wirtschaftlichen Gebot gehalten, aus mehreren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Bei der Anmietung eines Mietwagens darf er deshalb grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen.

Der für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten heranzuziehende Normaltarif kann im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden, wobei die Regelung selbst die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann zu Ermittlung des Normaltarifs sowohl die Tabelle des Schwacke-Mietpreisspiegel, die Fraunhofer-Liste oder auch das arithmetische Mittel beider vorgenannten Aufstellung herangezogen werden (vgl. BGH NJW 2010, 14, 45 Rn. 25). Allein die Tatsache, dass die vorgenannten Markterhebungen im Einzelfall im Ergebnis erheblich voneinander abweichen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend, um die Anwendung der einen oder der anderen Erhebung in Zweifel zu ziehen. Die Anwendbarkeit der Erhebungen bei der Schadensschätzung ist nur dann infrage gestellt, wenn konkrete Tatsachen benannt werden, aus der sich Mängel der Schätzgrundlage ergeben, die sich im erheblichen Umfang für den anzuwendenden Fall auswirken (BGH NJW 2011,1947 Rn. 17f.). Dies ist vorliegend nicht gegeben. Auch die von der Beklagten behaupteten günstigeren Tarife, die auf einer Abfrage nach Zustellung der Klage im Februar 2018 beruhen, vermögen nicht zu überzeugen. Die von der Beklagten vorgelegten Angebote lassen keinen sicheren Schluss darauf zu, dass tatsächlich im Zeitraum der Anmietung diese Tarife zu den von der Beklagten genannten Konditionen dem Kläger zugänglich waren.

Vor diesem Hintergrund schließt sich das Gericht der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13.04.2016, Az.: 14 U 127/15; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az.: 14 U 49/11) an und hält eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle für am ehesten geeignet, den erstattungsfähigen Normaltarif abzubilden, wobei bei den Mittelwerten jeweils der Zeitraum zu wählen ist, der am nächsten unter der tatsächlichen Länge des Anmietzeitraum liegt. Der Tarif ist dann entsprechend auf die Tage der Anmietung hochzurechnen.

Der Normalpreis kann daher im vorliegenden Fall wie folgt ermittelt werden:

a) Berechnungsparameter

– Postleitzahlenbezirk der Klägerin: 47 (8) bei Schwacke bzw. bei Fraunhofer

– Anwendung der für den Anmietungszeitraum (10.07.2017 – 21.07.2017) entsprechenden Listen: Schwacke Automietpreisspiegel 2016, Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2017

– Fahrzeugklasse des Unfallwagen nach Schwacke: 6

Die Eingruppierung des geschädigten Fahrzeugs in die Mietwagenklasse 6 ergibt sich aufgrund des vom Kläger vorgetragenen Fahrzeugs, einem Nissan Qashqai.

– Mietdauer in Tagen: 12 Tage

b) Berechnung im Einzelnen:

aa) Tarif nach Mittelwert Schwacke:

Wochenpreis 645,63 €

Preis pro Tag: 92,23 €

für 12 Tage = 1.106,79 €

bb) Tarif nach Fraunhofer

7 Tage, Preis pro Tag: 36,18 €

für 15 Tage = 434,16 €

cc) arithmetische Mittelwert aus aa) und bb):

(1.106,79 € + 434,16 €): 2 = 770,48 €

Hierauf hat sich der Kläger zudem 5 % ersparte Eigenaufwendungen, hier 38,52 €, entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung des OLG Celle anrechnen zu lassen, weshalb der erstattungsfähigen Betrag des Normaltarifs auf 731,96 €/brutto zu begrenzen ist.

Die Anmietdauer hat die Klägerin durch Vorlage der Rechnung für die Anmietung (Bl. 4. d. A.) sowie die Rechnung für die Reparatur des Fahrzeugs (Bl. 49 ff. d. A.) belegt. Soweit die Beklagte die an Mietdauer bestreitet, ist dies nur unsubstantiiert erfolgt und daher unbeachtlich.

2.

a)

Zudem sind die Kosten für das Navigationssystem in Höhe von 96,00 €/netto, mithin 114,24 €/brutto, zu erstatten. Dieser Betrag ergibt sich aus der Rechnung (Bl. 4. d. A.). Ausweislich der Reparaturrechnung vom 21.07.2017 war das verunfallte Fahrzeug der Klägerin ebenfalls mit einem Navigationssystem ausgestattet (Bl. 49 ff. d. A.). Demnach stand der Klägerin auch bei der Anmietung eines Mietwagens die Nutzung eines solchen Gerätes zu.

b)

Darüber hinaus ist auch der Zuschlag auf die Reduzierung der Selbstbeteiligung in Höhe von 144,00 €/netto, bzw. 171,36 € brutto, erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Rechnung (Bl. 4 d. A.), die eine Vollkaskoversicherung, mithin ohne Selbstbeteiligung, ausweist. Kosten in Höhe von 21,22 €/Tag hat die Klägerin dagegen nicht belegt. Eine Haftungsreduzierung unter 500,00 € ist sowohl nach der Schwacke-Liste als auch nach der Fraunhofer-Liste gesondert zu berücksichtigen.

Demnach steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch von insgesamt 1.017,56 € abzüglich der bereits von der Beklagten bezahlten 724,56 €, mithin noch 275,00 € zu, weshalb die Klageforderung nur in diesem Umfang begründet, im Übrigen aber abzuweisen ist.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 336,16 € festgesetzt, § 3 ZPO.

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